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Strategisches Finanzmanagement 1 (Fach) / Kapitel 4(2) - Finanzierung aus Rückstellungen und Veräußerung (Lektion)
Kapitel 4(2) - Finanzierung aus Rückstellungen und Veräußerung
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- Rückstellungen Verbindlichkeiten, die hinsichtlich ihres Eintritts, der Höhe und der Fälligkeit ungewiss sind zählen zum Fremdkapital und sind aus der Bilanz ersichtlich Rückstellungen werden den Kosten des Produktes zugerechnet, für das ebendiese gebildet worden sind führt zu einer Verringerung des ausgewiesenen Gewinns
- Rückstellungen Finanzierungswirkung auf Rückstellung muss keine Ertragssteuer gezahlt werden, sodass der Finanzierungseffekt aus den Rückstellungen den der Gewinnthesaurierung um den Betrag der Steuer übertrifft für die Dauer der Rückstellung steht dem UN sowohl der Rückstellungsbetrag als auch die gesparte Gewinnsteuer zur Verfügung Rückstellungen haben eine mindernde Wirkung auf die ausgeschütteten Gewinne, da die Rückstellungen als Aufwand verbucht werden und Betriebsausgaben bilden, die steuerlich abzugsfähig sind
- Handelsrechtliche Gründe für die Bildung von Rückstellungen - ungewisse Verbindlichkeiten - Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften - unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im nächsten Geschäftsjahr anfallen - Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden
- kurzfristige und langfristige Rückstellungen kurzfristige Rückstellungen für gewinnabhängige Steuern oder unterlassene Instandhaltung langfristige Rückstellungen sind meistens Pensionsrückstellungen; die Höhe dieser Rückstellungen wird beispielsweise durch die Inflationsrate und die Höhe der Kapitalmarktzinsen beeinflusst je langfristiger die Rückstellung, desto wirksamer ist der Finanzierungseffekt
- Finanzierung aus Veräußerung von Vermögen Beschaffung finanzieller Mittel durch den Verkauf von Vermögen: - Verkauf von nicht betriebsnotwendigem AV (Regelfall) - Verkauf von betriebsnotwendigem AV (Ausnahmefall) - Verkauf von UV --> Liquidation von WP, Verkauf von Forderungen (Factoring), Senkung der Lagerbestände
- Verkauf von nicht betriebsnotwendigen AV z.B. unbebaute Grundstücke, leerstehende Gebäude, ausgemusterte Maschinen Häufig werden gleichzeitig stille Reserven aufgelöst, wenn der Verkaufswert über dem Buchwert liegt
- Buchhalterische Vorgänge beim Verkauf von Vermögen a) bilanzieller Aktivtausch --> UV oder AV wird verringert, liquide Mittel werden erhöht b) Bilanzverlängerung durch die Auflösung stiller Reserven
- Verkauf von betriebsnotwendigen AV betriebsnotwendig = ist zur Erfüllung des UN-Zwecks notwendig die betriebliche Leistungs- und Ertragsfähigkeit wird eingeschränkt wird meist nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit eingesetzt
- Sale-and-Lease-Back Alternative zum Verkauf von betriebsnotwendigem AV betriebsnotwendiges AV wird zwar an Leasinggesellschaft veräußert, der Verkauf wird jedoch direkt mit einem Leasingvertrag verknüpft, d.h. das AV darf weitergenutzt werden auch für Patente, Marken und Lizenzen
- Vorteile Sale-and-Lease-Back - keine zusätzlichen Sicherheiten wie bei Krediten - Leasingraten sind regelmäßige Zahlungsverpflichtungen - Raten werden meist als betriebliche Aufwendungen betrachtet und können somit steuerlich geltend gemacht werden
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