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Strategisches Finanzmanagement 1 (Fach) / Kapitel 4 - Innenfinanzierung (Lektion)
Kapitel 4 - Innenfinanzierung
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- Selbstfinanzierung auch: Gewinnthesaurierung Innenfinanzierung aus den im UN einbehaltenen Gewinnen, d.h. die Eigenkapitalgeber verzichten teilweise oder vollständig auf eine Ausschüttung maximale Höhe: einbehaltener Gewinn nach Steuern Unterscheidung zwischen offener und stiller Selbstfinanzierung
- Offene Selbstfinanzierung erfolgt über den im Jahresabschluss ausgewiesenen bzw. versteuerten Gewinn und ist somit bilanziell erkennbar nur echte unternehmerische Gewinne, keine Buchgewinne die Einbehaltung des Gewinns führt zu einer Erhöhung des EK --> bei Kapitalgesellschaften: Zuführung zu Gewinnrücklage --> bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Erhöhung des Kapitalkontos
- Gewinnthesaurierung bei AG's Thesaurierung gesetzlich vorgeschrieben AG's sind dazu verpflichtet 5 % in die Rücklage einzustellen bis diese Rücklagen 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft bilden in der Satzung kann auch eine höhere Rücklage festgelegt werden
- Steuern bei der offenen Selbstfinanzierung (Kapitalgesellschaft) - 15 % Körperschaftssteuer auf den Gewinn vor Steuern - 5,5 % Soli auf die Körperschaftssteuer - Gewerbesteuer auf den Gewinn vor Steuern: Berücksichtigung von Gewerbesteuermesszahl (3,5 %) und Gewerbesteuerhebesatz (meist zwischen 300 - 600 %)
- Stille Selbstfinanzierung erfolgt aus der Einbehaltung nicht ausgewiesener Gewinne und ist somit bilanziell nicht ersichtlich Bildung von stillen Reserven, die entweder durch eine Unterbewertung von Vermögenswerten, eine Überbewertung von Rückstellungen oder eine Nichtaktivierung von Vermögensteilen gebildet werden Unterteilung zwischen internen und externen Ursachen: - extern: Wertsteigerungen von WP oder Vermögensgegenständen - intern: Bilanzierungsmöglichkeiten (Bsp. Nichtaktivierung aktivierungsfähiger GWG)
- Bildung stiller Reserven kann mithilfe von AV stattfinden --> VG wird gekauft und abgeschrieben, nach der Abschreibung kann der Restwert aber deutlich höher sein als in der Bilanz vermerkt ist (Annäherung an den wahren Wertverlust) --> Vorsteuergewinn wird durch die Abschreibungen die höher sind als der tatsächliche Wertverlust reduziert, wodurch dem UN ein Steuervorteil entsteht --> bis die stille Reserve durch den Verkauf des VG aufgedeckt wird, steht der Zinsvorteil dem UN als zinsloses Darlehen zur Verfügung
- Unterscheidung zwischen offener und stiller Selbstfinanzierung bei der offenen Selbstfinanzierung wird der Gewinn nach Steuern einbehalten und offen in der Bilanz ausgewiesen bei der stillen Selbstfinanzierung werden die Steuern zunächst nur gestundet; die spätere Auflösung der stillen Reserven erhöht zu einem späteren Zeitpunkt den Gewinn und führt somit zu einer höheren Steuerlast
- Vorteile der Selbstfinanzierung - Unabhängigkeit vom Kapitalmarkt wird sichergestellt (die die Gläubigerstruktur unverändert bleibt und die Kapitalverwendung damit nicht von Dritten beeinflusst wird) - keine Liquiditätsbelastung durch Dividenden-, Zins- oder Tilgungszahlungen - erhöht die Eigenkapitalbasis, was zu einer höheren EK-Quote und einer verbesserten Bonität führt
- Finanzierung aus Abschreibungen keine Bildung von neuem Kapital, sondern Vermögensumschichtung, wobei das Vermögen in liquide Mittel zurückgeführt wird Abschreibungen werden als Kostenbestandteil betrachtet und werden über den Umsatz erwirtschaftet Voraussetzung: Verkaufspreise sind tatsächlich kostendeckend und die VG werden nicht nur auf Lager produziert Abschreibungen sind rein buchhalterische Vorgänge zwei Effekte: Kapitalfreisetzungseffekt & Kapazitätserweiterungseffekt
- Kapitalfreisetzungseffekt vorübergehende Kapitalfreisetzung durch Rückfluss von Abschreibungsgegenwerten die Abschreibungsgegenwerte werden erst am Ende der Nutzungsdauer benötigt, um den VG zu ersetzen, bis dahin steht der durch den Umsatzprozess generierte Rückfluss der investierten Mittel zur Verfügung
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- Kapazitätserweiterungseffekt (Lohmann-Ruchti-Effekt) entsteht wenn die liquiden Mittel aus der Kapitalfreisetzung vor Ende der Nutzungsdauer des VG für neue Investitionen genutzt werden, ohne dass neues Kapital von außen zugeführt werden muss die Reinvestition erhöht den Bestand an VG und damit auch die Kapazität
- Kapazitätserweiterungsfaktor (KEF) bestimmt das Ausmaß der Kapazitätserweiterung (bei linearer Abschreibung): 2 / (1 + 1/n)
- Voraussetzungen für den Lohmann-Ruchti-Effekt - die Investition erfolgt in VG gleicher Art - die Wiederbeschaffungspreise ändern sich nicht - die Nutzungsdauer und Abschreibungsdauer stimmen überein - die Abschreibungen werden über die Umsatzerlöse eingenommen
- Innenfinanzierung Beschaffung der finanziellen Mittel aus eigener Finanzkraft der Kapitalbedarf wird aus dem Umsatzprozess des UN ohne Zuführung von EK oder FK von außen gedeckt betriebliche Umsatzprozesse = Einzahlungen von Kunden außergewöhnliche Umsatzprozesse = Erträge aus Finanzanlagen, Verkauf von Aktiva