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Steuerarten (Fach) / Theoriefragen (Lektion)
Fragen über die Einkommensteuer
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- Wie sind die einzelnen Steuerarten in die jeweiligen Steuerartengruppen einzuordnen? Einkünfte 1-3 = GewinneinkünfteEinkünfte 4-7 = ÜberschusseinkünfteEinkünfte 1-4 = HaupteinkünfteEinkünfte 5-7 = Nebeneinkünfte 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit5. Einkünfte aus Kapitalvermögen6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung7. Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG
- Wie ist das Schema zur Einkommensermittlung? 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit5. Einkünfte aus Kapitalvermögen6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung7. Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG= Summe der Einkünfte, § 2 Abs. 1 EStG - Kürzungen = Gesamtbetrag der Einkünfte, § 2 Abs. 3 EStG - Verlustabzug (Verlustrücktrag, Verlustvortrag), - Sonderausgaben - „wie“ Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen = Einkommen, § 2 Abs. 4 EStG - Freibeträge = zu versteuerndes Einkommen, § 2 Abs. 5 EStG * Steuersatz = tarifliche Einkommensteuer -Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte - ausländische Steuern = festzusetzende Einkommensteuer, § 2 Abs. 6 EStG
- Welche Ziele hat die Einkommenssteuer? Beschreibe diese kurz! 1) Fiskalziel Natürliche Personen sollen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. 2) Lenkungsziel Die Bemessungsgrundlage und der Tarif wird aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen modifiziert (Bsp. Investitionsförderung oder Umweltschutz). 3) Umverteilungsziel Der Verlauf des EkSt-Tarifs ist grundsätzlich progressiv.
- In welchen Feldern kann die Besteuerung einen Einfluss auf betriebliche Entscheidungen haben? 1) Konstitutuve Entscheidungen betrifft z. B. Entschedungen über die Rechtsform bei Gründung und über Umwandlung, Fusionen, Zusammenschlüsse und den Standort. 2) Funktionale Entscheidungen betrifft z.B Entscheidungen über die Produktion und den Absatz oder die Art der Finanzierung 3) Rechnunglegungsentscheidungen z. B. Steuerbilanzpolitik und Vermögensaufstellungspolitik
- Wer unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht? Unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 Abs. 1 EStG natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland Wohnsitz (§ 8 AO): Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die aufBeibehaltung und Benutzung schließen lassen Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO): nicht nur vorübergehender Aufenthalt, i.d.R.wenn ununterbrochen mehr als 6 Monate Umfang der Besteuerung (§ 2 Abs. 1 EStG): Welteinkommensprinzip: sämtliche in- und ausländischen Einkünfte unterliegenim Inland der Besteuerung (Universalprinzip)
- Wer ist beschränkt steuerpflichtig? Beschränkte Einkommensteuerpflicht, § 1 Abs. 4 EStG weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, Vorhandensein inländischer Einkünfte i.S.d. § 49 EStG Umfang der Besteuerung: inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG (Territorialprinzip) auf Antrag werden beschränkt Steuerpflichtige wie unbeschränkt Steuerpflichtigebehandelt, wenn sie ihre Einkünfte überwiegend im Inland erzielen, § 1 Abs. 3 EStG
- Was versteht man unter dem Dualismus der Einkommensermittlung? 1) Die Einkommen aus Gewinneinkünften und Überschusseinkünften werden unterschiedlich ermittelt. Gewinneinkünfte: Gewinn, § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG Die realisierten Wertänderungenn des Vermögens bilden Einkommensbestandteil Überschusseinkünfte: Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über dieWerbungskosten (§ 9 EStG), § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG Es gilt das Zufluss- / Abflussprinzip (§ 11 EStG) Wertänderungen des Vermögens bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Dieser Vorgang wird in der Realität jedoch unterbrochen. Beispielsweise bei Veräußerungsvorgängen und anderen aperiodischen Vermögensmehrungen welche besteuert werden. 2) Der Zeitpunkt der Einkommensentstehung unterscheidet sich. Überschusseinkünfte: Zufluss- / Abflussprinzip, § 11 EStG Gewinneinkünfte: Feststellungsprinzip (Realisationsprinzip / Imparitätsprinzip)
- Welche Ursachen gibt es für den Dualismus der Einkommensermittlung? Es gibt zwei unterschiedliche Einkommenkonzeptionen 1) Die Quellentheorie (ätere Auffassung) Das Einkommen erfasst die Erträge von laufenden Quellen (zB. Geldkapital, Arbeitstätigkeit oder Gewerbebetrieb). Eine einmalige Vermögensänderung innerhalb der Quelle ist kein Einkommensbestandteil. Der Quellentheorie folgen grundsätzlich die Überschusseinkunftsarten. Dies wird jedoch verstärkt eingeschränkt bspw. bei den EK aus KapV. 2) Die Reinvermögenszugangstheorie Das Einkommen wird aus allen regelmäßigen und einmaligen Änderungen des Vermögens gebildet. Man unterscheidet zwischen Zugangstheorie (realisierte Veränderungen) und der Zuwachstheorie (unrealisierte Veränderungen) Der Einlommensbegriff ist wesentlich umfassender als bei der Quellentheorie. Gewinneinkunftsarten orientieren sich an der Reinvermögenszugangstheorie.
- Welche Grundprinzipien der Einkommensermittlung kennen wir? 1) Nettoprinzip Bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage (BMG) sind neben positiven grundsätzlich auch negative Elemente (z.B. Ausgaben, Aufwendungen, Verlustanteile) zu berücksichtigen. Man unterscheidet in objektives Nettoprinzip und Subjektives Nettoprinzip. 1.1) Objektives Nettoprinzip Aufwendungen, die mit den erzielten Einkünften zusammenhängen (= Betriebsausgaben, Werbungskosten sowie periodenübergreifend im Rahmen des Verlustabzugs) sind abzuziehen 1.2) Subjektives Nettoprinzip Nicht disponible Einkommensteile erhöhen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht und sollen auch nicht besteuert werden (Berücksichtigung von unvermeidbaren Privataufwendungen, z.B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) 2) Subjektprinzip (Individualprinzip) Zum einen Erfolgt die Ermittlung personenbezogen und zum anderen werden die einzelnen Einnahmen und Ausgaben den Personen zugerechnet, die sie erwirtschaftet/ertragen haben. 3) Abschnittsbesteuerung Das Ziel der Emittlung ist das Einkommen über die Totalperiode zu erfassen. Da dies schwer fällt, wird die Totalperiode in einzelne Veranlagungszeiträume unterteilt. Dieser Nachteil wird durch Verlustabzug/-Vortrag abgemildert. 4) Einmalbesteuerung Jeder steuerbare Tatbestand soll mindestens einmal und höchstens einmal besteuert werden 5) Nominalwertprinzip Grundsatz: 1 € = 1 € → Ermittlung der Einkünfte beruht auf einer nominellen, d.h. sich am Geldwert orientierenden Geldrechnung; nur nominelle Kapitalerhaltung
- Welche Gründe für die Abgrenzung der Einkunftsarten gibt es? Es gibt materielle Besteuerungunterschiede der einzelnen EK. Daher muss man diese abgrenzen. 1) Steuerbarkeit Ein Sachverhalt muss den 7 EK-Arten zugeordnet werden müssen um steuerbar zu sein. Sonst kann keine Besteuerung stattfinden. 2) unterscheidlicher Umfang der Einkünfte und der Ermittlung wir unterscheiden zwischen Gewinn- und Überschusseinkunftsarten. Die Einkünfte werden unterscheidlich ermittelt. 3) Einkunftserzielungsabsicht als Vorraussetzungen für Einkünfte 4) unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte 5) unterschiedliche Steuersätze (Bsp- Abgeltungssteuer bei EK aus KapV) 6) unterscheidliche Vergünstigungen 7) unterscheidliche Verlustbeschränkungen 8) unterschiedliche Steuererhebungsverfahren 9) teilweise Anknüpfungspunkt für weitere Steuerarten (EK aus GB ist GWSt-pflichtig)
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- Was gilt es bezüglich der Einteilung in Haupt- und Nebeneinkunftsarten zu beachten? Haupteinkunftsarten: EK aus Land- und Forstwirtschaft EK aus Gewerbebetrieb EK aus selbstständiger Arbeit EK aus nicht-selbstständiger Arbeit Nebeneinkunftsarten: EK aus Kapitalvermögen EK aus Vermietung und Verpachtung sonstige EK Die Subsidiarität der Nebeneinkunftsarten ist zu beachten. EK sind nur dann nebeneinkunftsarten zuzuweisen, wenn sie keiner Haupteinkunftsart zuzuordnen ist.
- In welche Arten kann man den Gewerbebetrieb einordnen? 1) Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung (§15 (2) EStG) Es sind insgesamt 4 Positivkriterien und 3 Negativkriterien im Paragraphen gegeben, die einen GB kraft gewerblicher Betätigung auszeichnen 2) Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§2 (2) GewStG) Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 3) Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Prägung (§15 (3) Nr.2 EStG) Personengesellschaften, die nicht gewerblich tättig sind und bei denen ausschließlich Kapitalgesellschaften als Komplementäre dienen und nur diese oder Nichtgesellschafter als Geschäftsführer fungieren (GmbH und Co KG). 4) Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§2 (3) GewStG i.V.m. §14 (1) AO) • selbständige nachhaltige Tätigkeit• Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen• keine reine Vermögensverwaltung• keine Land- und Forstwirtschaft• Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich• Widerlegbare Vermutung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:Einnahmen inkl. Umsatzsteuer übersteigen nicht 35.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO)
- Wie wird der Veräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn ermittelt? 2. Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinns (§ 16 Abs. 2 und 3 EStG) Veräußerungserlös (bei Betriebsaufgabe der gemeine Wert der in das Privatvermögen überführten Wirschaftsgüter) - Veräußerungskosten - Buchwert des BV im Zeitpunkt der Veräußerung = Veräußerungsgewinn
- Was gilt es bei der Besteuerung des Veräußerungs- bzw. Betriebsaufgabengewinns zu beachten? 1) Es gibt einen Freibetrag ab Vollendung des 55. Lebensjahres (§16(4) EStG) 2) Es gibt einen ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (§34 (1) und (3) EStG) 3) Es ist keine Gewerbesteuer fällig, da werbende Tätigkeit bereits beendet ist und nur "stehende Gewerbebetriebe" der Gewerbesteuer unterliegen.
- Was gilt es bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu beachten? Wie wirkt sich das auf die Besteuerung aus? Veräußerungen an Anteilen von Kapitalgesellschaften die im Privatvemögen gehalten werden, gehören gem. §17 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn bestimmte Vorraussetzungen gegeben sind. Daraus folgt, dass Einkünfte aus Beteiligungen an KapG die im Privatvermögen gehalten werden unterschiedlich besteuert werden. Laufende Einkünfte (bspw. Dividenden) sind EK aus KapV, wohingegen Veräußerungserfolge EK aus GB sind. Die Idee ist, dass die Beteiligung an einer KapG mit dem Anteil an einer PersG gleichgestellt werden soll. Der Veräußerungsgewinn ist in beiden Fällen steuerpflichtig- auch wenn die Vorraussetzungen für EK aus GB nicht gegeben sind. Dann werden sie jedoch als EK aus KapV qualifiziert und anders besteuert. 1) EK aus GB: Die Besteuerung erfolgt nach dem TEV (nur 60% sind steuerpflichtig). Es gibt zudem einen Freibetrag der grundsätzlich 9060€ beträgt. 2) EK aus KapV: In diesem Fall findet eine Besteuerung mit der Abgeltungssteuer statt (25%). Es gibt außerdem einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801€ der jedoch nur im gesamten Rahmen der EK aus KapV gezogen werden kann.
- Wie wird der Veräußerungsgewinn von Beteiligungen an KapG berechnet wenn wenn diese als EK aus Gewerbebetrieb qualifiziert werden? Was gilt es bei der Verrechnung der Verluste zu beachten? Weil sie als EK aus GB gelten, kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung (§3 Nr. 40 EStG) 60% Veräußerungspreis - 60% Veräußerungskosten (§3c (2) EStG) - 60% Anschaffungskosten (§3c (2) EStG) = Veräußerungsgewinn/ -verlust Außerdem gilt es zu beachten, dass es einen Freibetrag (§17 (3) EStG) gibt. Es ist außerdem keine Gewerbesteuer fällig, da Anteile nicht Bestandteil eines Gewerbebetriebs sind. Die Verlustverrechnung ist ebenfalls nur möglich, wenn Vorraussetzungen (17 (2) Satz 6 EStG) erfüllt sind.
- Welche Besonderheit gibt es für nicht entnommene Einkünfte eines Gewerbebetriebs? Für was gelten diese Besonderheiten ebenso? Es gibt die Thesaurierungsbegünstigung (§34a EStG). Auf Antrag können die nicht entnommenen EK mit einem Steuersatz von 28,25% versetuert werden. Vorraussetzung ist die Ermittlung der EK durch einen Betriebsvermögensvergleich nach §5 EStG. Wenn die Einkünfte zu einem späteren Zeitpunkt entnommen werden, findet eine Nachversteuerung in Höhe von 25% statt. Außerdem unterliegen EK aus GB der Gewerbesteuer (§2 (1), §6, §7 Satz 1 GewStG). Im Gegenzug gibt es jedoch eine Anrechnung auf die Einkommenssteuer nach §35 EStG. Gleiches gilt für die EK aus selbstständiger Arbeit. Hier muss ebenfalls ein BVV durchgeführt werden und es findet eine Nachbesteuerung in Höhe von 25% statt.
- Was gilt es bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu beachten? Einnahmen sind sämtliche Lesitungen, die einem Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen (§ 2 LStDV; § 19 Abs. 1 EStG). Wenn die Einnahmen in Form von Geld zufließen ist eine Abgrenzung leicht. Es werden zum einen regelmäßige Zahlungen (bspw. Gehalt oder Arbeitgerberanteil an der Sozialversicherung) hinzugezählt, zum anderen jedoch auch unregelmäßige Leistungen wie bspw. Tantiemen oder Stock Options). Es gibt jedoch eine Abgrenzungsproblematik bei nichtgeldlichen Leistungen. Außerdem gibt es besonders geregelte Abzugbeträge: a) es gibt einen Versorgungs-Freibetrag (§19 (2) EStG. Die Höhe Verringert sich bis zum Jahr 20040 auf null. b) Es gibt einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§9a Nr.1 EStG) in Höhe von 1000€ sofern keine höhreren Werbungskosten nachgewiesen werden können. c) zudem gibt es zahlreiche steuerfreie Bezüge (§3 EStG).
- Welche Ausnahmen gibt es bei der Abgeltungssteuer? Die Ausnahmen sind in §32d (2) Nr. 1 EStG zu finden. a) Zinsen aus Darlehen zwischen nahe stehenden Personen (wenn ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. b) Gesellschafterdarlehen wenn der Gläubiger zu mindestens 10% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. c) Back2Back-Finanzierungen Außerdem die bereits bekannten Ausnahmen i.S.d. §17 EStG bei einer Beteiligung an einer KapG zu mindestens 1% (In dem Fall TEV). Bei Dividenden gibt es außerdem eine Vernlagungsoption (§32d (2) Nr.3 EStG). in diesem Fall wir auch das TEV verwendet. Hauptvorteil ist, dass in diesem Fall auch die Werbungskosten zu 60% abgezogen werden können.
- Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer bestimmt? Einnahmen aus der Veräußerung, § 20 Abs. 4 EStG - Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, § 20 Abs. 4 EStG - Anschaffungskosten, § 20 Abs. 4 EStG =Veräußerungsgewinn/-verlust Außerdem wird ein Sparer-Pauschbetrag gewährt für alle Ek aus KapV die der Abgeltungssteuer unterliegen (§ 20 Abs. 9 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 EStG). Ansonsten gilt die Bruttobesteuerung. Also ein Abzugsverbot für tatsächlich angefallene Werbungskosten (Bspw. Depot- oder Verwaltungsgebühren).
- Was gilt es bei der Verlustverrechnung im Rahmen der Abgeltungssteuer zu beachten? 1) positive EK aus KapV können nicht mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden (§ 2 (5b) EStG). Ausnahme ist jedoch die Günstigerprüfung. 2.1) Negative Einkünfte aus KapV (§20 (6) EStG können nur innerhalb der EK aus KapV verrechnet werden. Somit ist keine Verrechnung mit positiven EK aus anderen Einkunftsarten möglich. Außerdem ist nur ein Verlustvortrag möglich. 2.2) Bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien ist eine Verrechnung nur mit den Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien möglich.
- Was gilt es bei der Günstigerprüfung zu beachten? Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die gesamten Ek aus Kapv in die Veranlagung einbezogen werden (§32d (6) EStG). In diesem fall wird der persönliche Steuersatz gezahlt und nicht die Abgeltungssteuer. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten ist jedoch weiterhin nicht möglich. Der Antrag ist vorteilhaft, wenn der ESt-Satz geringer als 25% ist. Verluste bei anderen Einkunftsarten können bei der Günstigerprüfung ausnahmsweise mit positiven Einkünften aus KapV verrechnet werden.
- Was gilt es bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu beachten? Vermietung und Verpachtung ist auch bei sehr großem Grundbesitz gegeben. Eine gewerbliche betätigung tritt erst auf, wenn besondere Merkmale auftreten (bspw. häufiger Mieter-wechsel oder besondere Verpflichtungen des Vermnieters die über das reine Vermieten hinausgehen(Serviceleistungen)). Der gewerbliche Grundstückhandel tritt ein bei Wiederverkaufsabsicht. Konkret besteht eine Drei-Objekt-Grenze. Eine private Vermögenswerwaltung ist nur gegeben, wenn in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 5 Grundstücke veräußert werden. Bei der Überlassung von Wohnraum ist das Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete maßgeblich. Wen dieses weniger als 66% beträgt müssen die Werbungskosten in einen abzugsfähigen und einen nicht-abzugsfähigen Teil aufgeteilt werden. Wenn das Verhältnis höher ist, können alle Werbungskosten abgezogen werden.
- Was ist Bestandteil der sonstigen Einkünfte und was gibt es zu beachten? Sonstige Einkünfte sind Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen , wenn sie nicht zu anderen Einkunftsarten zugeordnet werden können. dazu zählrn unter anderem a) Renten aus der gesetztlichen Rentenversicherung und Erträge aus einer Lebensversicherung auf Rentenbasis (§22 Nr.1 Satz 3 lit a aa EStG) Die Besteuerung ist abhängig von dem Jahr in dem erstmals die Rente gezahlt worden ist. Vor 2005 ist die Steuerpflicht 50%. In den folgenden Jahren erhöht sich der steuerpflichtige Anteil regelmäßig bis er 2040 100% erreicht hat. Dies dient der nachgelagerten Besteuerung und man erhält eine Gleichbehandlung zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Pensionen der Beamten. Im Gegensatz dazu können Beiträge als Sonderausgaben (§10 (1) Nr.2 (3) EStG) abgezogen werden. b) andere Laibrenten (§22 Nr.1 Satz 3 lit. a aa EStG) c) Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§22 Nr.1a EStG) wenn dieses beim Zahlenden als Sonderausgaben abgezogen werden können. d) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§22 Nr.2 i.V.m. §23 EStG) Private Veräußerungsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre (bei Grundstücken) bzw. nicht mehr als ein Jahr (bei anderen WG) beträgt. es gibt in diesem Fall einen Freibetrag von 600€ und Verlustausgleichbeschränkungen.
- Welche Prinzipien haben Gewinn und Überschusseinkünfte gemeinsam? 1) Trennung von Einkommenserzielung und -verwendung Kosten der privaten Lebensführung sind nicht abziehbar. Somit keine Berücksichtigung des subjektiven Nettoprinzips bei der Einkünfteermittlung. 2) Objektives Nettoprinzip Ausaben, die durch betriebliche oder berufliche Tätigkeiten veranlasst sind, sind abziehbar (Betriebsausgaben oder Werbungskosten). Es gibt einen Verlustausgleich und einen Verlustabzug 3) Abschnittsbesteuerung Die Höhe der Einkünfte ist nur von Vorgängen in dem 12-monatigen Ermittlungszeitraum beeinflussbar.
- Welche Prinzipien haben Gewinn und Überschusseinkünfte gemeinsam? 1) Trennung von Einkommenserzielung und -verwendung Kosten der privaten Lebensführung sind nicht abziehbar. Somit keine Berücksichtigung des subjektiven Nettoprinzips bei der Einkünfteermittlung. 2) Objektives Nettoprinzip Ausaben, die durch betriebliche oder berufliche Tätigkeiten veranlasst sind, sind abziehbar (Betriebsausgaben oder Werbungskosten). Es gibt einen Verlustausgleich und einen Verlustabzug 3) Abschnittsbesteuerung Die Höhe der Einkünfte ist nur von Vorgängen in dem 12-monatigen Ermittlungszeitraum beeinflussbar.
- Welche Methoden der Einkunftsermittlung kennen wir? Beschreibe diese! Die Gewinneinkunftsarten werden anhand eines Betriebsvermögensvergleichs berechnet (§4 (1) S.1). Wenn keine Verpflichtung auf Grund anderer Gesetze vorliegt um Bücher zu führen eine Betriebs-Überschussrechnung vorgenommen werden (§4 (3) EStG). Bei den Überschusseinkunftsarten muss lediglich der Überschuss der Einnahmen über den Ausgaben ermittelt werden (§2 (2) Nr. 2 EStG). Betriebsvermögensvergleich BV am Ende der Periode - BV am Anfang der Periode = Veränderung Eigenkapital der Periode + Entnahmen - Einlagen = Gewinn der Periode + nicht abzugsfähige Betriebsausgaben - steuerfreie Betriebsausgaben = steuerpflichtiger Gewinn der Periode Betriebs-Überschussrechnung Summe Betriebseinnahmen der Periode - Summe Betriebsausgaben der Periode = Einnahmeüberschuss der Periode + Entnahmen - Einlagen = Gewinn der Periode + nicht abzugsfähige BA - steuerfreie BA = steuerpflichtiger Gewinn der Periode bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Dies wird lediglich bei Abschreibungen und bspw. Darlehen durchbrochen. Im Vergleich zum BVV besteht eine Gleichheit des Totalgewinns. Lediglich die Periodengewinne sind unterscheidlich.
- Welche Verlustverrechnungsbeschränkungen gilt es zu beachten? Es gibt den horizontalen und vertikalen Verlustausgleich. Beim horizontalen findet eine Verrechnung innerhalb der Einkünfte statt und beim vertikalen werden die Einkünfte untereinander verrechnet. Für alles überstehenden Verluste gibt es einen Verlustausglich der in §10d EStG geregelt ist: (1) So sind Einkünfte bis zu 1.000.000€ vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belsatungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). (2) Nicht ausgeglichene EK die nicht nach (1) abgezogen worden sind sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000.000€ unbeschränkt abziehbar. Darüber hinaus sind 60% des übersteigenden Betrags abziehbar (Verlustvortrag). Es treten unter Umständen Besonderheiten auf. Beispielsweise kann kein Verlust verrechnet werden, wenn die Einkunftserzielungsabsicht fehlt (Liebhaberei). Generell sind Verluste aus steuerfreien Einnahmen nicht verrechenbar. Eine wichtige Besonderheit ist die Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Abzug der Werbungskosten ist durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten (Ausnahme ist die Option nach §32d (2) Nr.3 EStG). Dies hat einen Einfluss auf den Verlustausgleich: a) zum einen kann keine vertikale Verrechnung von positiven EK aus KapV mit Einkünften aus einer anderen Art vollzogen werden (§2 (5b) EStG). b) zum anderen kann keine vertikale Verrechnung von negativen EK aus KapV mit positiven EK einer anderen Art stattfinden (§20 (6) EStG). c) zudem ist lediglich ein Verlustvortrag nach §10d zulässig. d) Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 (6) S.5 EStG) Außerdem gibt es eine Besonderheit bei der Begünstigung des nicht entnommen Gewinns (§34a EStG). Durch den Sondersteuersatz entsteht eine neue Einkunftskategorie. Es ist keine Verrechnung mit negativen Einkünften aus anderen Quellen möglich.
- Welche Argumente sprechen für eine Betrachtung der Kapitalgesellschaft als eigenständige Rechtspersönlichkeit? Welche Alternativen gibt es? Für die Theorie der getrennten Rechtspersönlichkeiten spricht dass, a) die Ziele der KG unabhängig von den Zielen der AE ist. b) einfachere Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten entstehen durch einen Zugang zum Kapitalmarkt. Dies führt zu besserer Wettbewerbsfähigkeit. c) es eine Möglichkeit der Haftungsbegrenzung gibt. Bei einer Einführung der Durchgriffsbesteuerung (Teilhabersteuer) werden die Gewinne einer KapG den Anteilseingern wie bei der PersG sofort zugerechnet. Dabei treten folgende Probleme auf: a) die Einheitlichkeit der Rechtsordnung wird aufgegeben. b) es besteht eine mangelnde Praktikabilität Eine Möglichkeit wäre es eine Interimssteuer einzuführen. Dabei wäre die KSt lediglich eine Ergänzung zur ESt. Bei Thesaurierung würden die Gewinne mit der KSt besteuert werden und sobald die Ausschüttung stattfindet erfolgt eine Nachbesteuerung in Höhe der Differenz zur ESt. Dies könnte beispielsweise durch ein Anrechnungsverfahren erreicht werden.
- Wer ist unbeschränkt KSt-pflichtig? Nach §1 KStG sind Körperschaften mit Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland körperschaftssteuerpflichtig. Ort und Sitz werden in §§ 10 und 11 AO definiert. Der Umfang der Besteuerung entspricht dem Welteinkommensprinzip: sämtliche in- und ausländischen Einkünfte unterliegen im Inland der Besteuerung (Universalprinzip).
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- Welche Einschränkungen gibt es beim Verlustabzug im Rahmen der Körperschaftssteuer? Die Verluste können nicht auf Gesellschafter oder andere juristische Personen übertragen werden Dies gilt auch für eine Übertragung des Verlustvortrages bei Veräußerung konkret (§8c KStG): Der Verlustvortrag entfällt bei einer Übertragung von mehr als 50% der Anteils- oder Stimmrechte an einen Erwerber oder dem Erwerber nahestehende Person. Alle Übertragungen der letzten 5 Jahre werden zusammengefasst. Es gibt bestimmte Ausnahmen von der Verlustnutzungsbeschränkung: 1) Konzernklausel (§8c (1) S.5 KStG): Ein Beteiligungserwerb ist nicht schädlich, wenn am übertragenden und am übernehmenden Rechtssträger dieselbe Person zu jeweils 100% mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. 2) Stille-Reserven-Klausel (§8c (1) S.6 KStG): Bei Nichtgreifen der Konzernklausel bleiben nichtgenutzte Verluste bis zur Höhe der stillen Reserven enthalten, soweit die stillen Reserven im Inland steuerpflichtig sind. 3) Sanierungsklausel (§ 8c (1a) KStG): unklar wegen rechtlichen offen Fragen 4) Fortführungsgebundener Verlustvortrag (§8d KStG): Kein Untergang der Verluste bei beteiligungserwerb, wenn seit 3 VZ derselbe Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Es darf keine Zweckänderung des Betriebs stattfinden.
- Mit welcher Formel berechnet man den Zinssatz um bei einem Kredit an eine Kapitalgesellschaft den Gewinn auf Unternehmensebene auf Null zu reduzieren? Wie ist die Vorteilhaftigkeit der Finanzierungsarten zu bewerten? i=(1-KSt-GwSt)/(1-KSt-0,75*GwSt) es besteht keine Finanzierungsneutralität zwischen der FK- und der EK-Finanzierung. Bei der Eigenkapitalfinanzierung wird der gemilderte Steuertarif (Abgeltungssteuer) verwendet wohingegen bei der Fremkapitalfinanzierung die volle einkommensteuerliche Erfassung der Zinsen stattfindet. Die Vorteilhaftigkeit der Alternativen ist abhängig vom individuellen Steuersatz Gesellschaftsebene: Die Finanzierung durch FK ist begünstigt, weil EK volle GewSt und KSt Soli auslöst. Bei der FKF fallen die GwSt nur auf 25% an und darauf die KSt und Soli. Gesellschafterebene: prinzipiell ist EKF begünstigt, weil Dividenden nur der Abgeltungssteuer unterliegen, währende Zinsen dem normalen Steuertarif unterliegen. - im Endeffekt wird der Nachteil der EKF auf Gesellschaftsebene mit zunehmendem Steuersatz auf Zinsen kompensiert. Es gibt bei gegebenem Hebesatz einen kritischen Steuersatz bei dem EKF besser ist als FKF.
- Liegt bei der EKF und der FKF eine Rechtfomneutralität zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft vor? Nein, denn bei Personenunternehmen werden einbehaltene und ausgegeben Gewinne mit dem persönlichen ESt-Satz besteuert, wohingegen bei der Kapitalgesellschaft bei thesaurierten Gewinnen die KSt und die GwSt anfällt und bei ausgeschütteten Gewinnen eine gemilderte Doppelbesetuerung stattfindet.
- Welche Form der Gewinnverwendung ist bei Kapitalgesellschaften vorteilhaft? Die Gewinnthesaurierung ist begünstigt da in deisem Fall eine Einfachbelastung mit der Körperschaftssteuer entsteht. Bei Ausschüttung findet eine gemilderte Doppelbesteuerung mit der KSt und der ESt statt.
- Wie werden Aufwendungen des Gesellschafters bei der Kapitalgesellschaft behandelt? Wenn die Anteile im PV stehen findet eine Besteuerung mit der Abgeltugssteuer statt. In diesem fall dürfen die Aufwendungen nicht vom Gewinn als Werbungskosten abgezogen werden (§20 (9) EStG). Dies widerspricht dem Nettoprinzip. Wenn die Anteile im BV stehen oder wenn eine Option auf TEV wahrgenommen wird, werden nur 60% der Gewinne besteuert. Dauraus folgt, dass nur 60% der Webungskosten abgezogen werden können.
- Was ist die Zinsschranke und wie ist diese ausgestaltet. Inwiefern kann eine Organschaft Einfluss auf die Wirkung der Zinschranke ausüben? Die Zinschranke ist in §4h EStG geregelt. Der Abzug des des Zinsaufwandes ist auf die Höhe des verrechenbaren EBITDAs beschränkt. Der verrechenbare EBITDA ist 30% des EBITDA. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen: a) Zinsaufendungen können in dem Maße der Zinserträge abgezogen werden. b) Der negative Zinssaldo darf nicht mehr als 3 Millionen Euro betragen. c) Betriebe die nicht zu einem Konzern gehören fallen nicht unter die Zinsscharanke (Konzernklausel) d) Wenn die Eigenkapitalquote des Unternehmens höher ist als die Quote des Konzerns (Eigenkapitalvergleich) Der übersteigende Zinsaufwand können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden (Zinsvortrag, §4h (1) S.5 EStG) Der nicht ausgeschöpfte teil des verrechenbaren EBITDA kann 5 Jahre vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag, §4h (1) S.3 EStG). Dies erfolgt nach der FIFO-Methode. Die Organschaft kann dazu führen, dass die Regelungen der Zinsschranke zu umgehen. Die Konzernunternehmung kann soweit aufgeteilt werden, dass die einzelnen Kapitalgesellschaften die Freigrenzen nicht übersteigen. Zudem werden hohe Zinserträge generiert und Zinsaufwand vermieden (insbesondere durch Gesellschafterfremdfinanzierung). - Dies ist verfassungsrechtlich und EU-rechtlich umstritten.
- Was ist der Hintergrund der Organschaft? Die Organschaft wird in §14-19 EStG geregelt. Normalerweise gilt bei Unternehmen das Trennungsprinzip. Jedoch werden in diesem Fall die wirtschaftliche Verbundenheit eigenständiger Unternehmungen missachtet (Konzern). Die Organschaftsbesteuerung will diese Verbundenheit berücksichtigen indem wirtschaftlich verbundene Kapitalgesellschaften mit einem Einheitsunternehmen gleichgesetllt werden. Dadurch soll eine Mehrfachbesteuerung gleicher Einkommensteile innerhalb von Unternehmensverbindungen vermieden werden. Die Organschaft folgt somit der Zurechnungstheorie. Die Gewinnermittlung erfolgt wie bei rechtlichen Dritten. Es erfolgt somit keine Konsolidierung. Lediglich der Verlust kann ausgeglichen werden. Das Gegenstück zur Zurechnungstheorie ist die Einheitstheorie bei der eine Konsolidierung zwischen den Unternehmen stattfindet (Kapital- und Schuldenkonsolidierung).
- Welche Vorteile bietet die Zinsschranke? 1) Vermeidung der Doppelbesteuerung von ausgeschütteten Gewinnen innerhalb des Organkreises a) Bei Kapitalgesellschaften findet in einer Organschaft der §8b keine Anwendung, wodurch der Kaskadeneffekt ausbleibt. b) Bei EU/PersG findet eine Milderung der Steuerbelastung statt, wenn der ESt-Satz niedriger als 30,61% ist. (SESt = SKSt+(1-SKSt)*0,6*SESt) Sonst findet eine Mehrbelastung statt. 2) sofortiger Verlustausgleich innerhalb des Organkreises a) Verluste der Organgesellschaft können mit den Gewinnen des Organträgers ausgeglichen werden. Dadurch wird das Trennungsprinzip durchbrochen und der Organkreis wird mit einem Einheitsunternehmen gleichgestellt. b) Verluste des Organträgers können mit den Gewinnen der Organgesellschaft ausgegleichen werden. bb) KapG: Bei Mindestbeteiligung von 10% ist die OG vorteilhaft, weil mehr als 5% der Ausschüttungen der Organgesellschaft für Verlustausgleich zur Verfügung stehen. cc) EU/PersG: Der Vorteil der Organschaft ist, dass nur 60% der Ausschüttungen der Organgesellschaft steuerpflichtig sind. Damit stehen jedoch auch nur 60% der Dividende für einen Verlustausgleich zur Verfügung. c) generell weden die Folgen der Mindestbesteuerung nach §10d EStG abgemildert, da ein höheres Verlustverrechnungspotential besteht. 3) Vermeidung von Nachteilen aus eingeschränktem Abzug von Betriebsausgaben (Beteiligungsaufwendungen), die im Zusammenhang mit Dividenden einer Kapitalgesellschaft stehen a) auf Ebene der KapG zunächste keine Vorteile, da Beteiligungsaufwendungen auch ohne Organschaft vollständig abzugsfähig sind. Jedoch wird die pauschalisierte Besetuerung von 5% der Beteiligungsaufwendungen vermieden. b) auf Ebene der PersG/EU können ohne Organschaft nur 60% der Beteiligungsaufwendungen abgezogen werden können. Mit der Organschaft wird der §3c (2) EStG nicht angewandt, wodurch ein vollständiger Abzug der Aufwendungen möglich ist. Die Begründung ist, dass durch die Hinzurechnung des Einkommens beim Organträger bei der Organgesellschaft keine steuerfreien Einnahmen vorliegen. 4) Abmilderungen der Wirkung der Zinsschranke a) gemäß §15 (3) S.1 KStG ist die Organschaft von den Regelungen der Zinsschranke ausgenommen. Zinsaufwendungen und Erträge sind dem Organträger zuzurechnen. Ein Ausgleich des Zinssaldos mit dem steuerlichen EBITDA erfolgt gem. §4h (1) EStG betriebsbezogen. b) innerorganschaftliche Beziehungen bleiben unberücksichtigt, wenn die Zinserträge den Zinsaufwendungen entsprechen.
- Wie wird die Gewerbesteuer charakterisiert? Die Gerwerbesteuer ist eine Real- oder Objektsteuer Das bedeutet, dass die Erttragskraft eines Objektes besteuert wird. Einflüsse wie die persönlichen Verhältnisse, die Rechtsform, die Finanzierungsform, die Eigentumsverhältnisse oder die Gewinnverwendung haben keinen Einfluss auf die Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer hat einen Inlandscharakter Sie ist eine Ertragssteuer und somit direkt an den Erfolg des Gewerbebetriebs angeknüpft (Ausgangsgröße ist der Gewinn des Gewerbebetriebs)
- Wie wird die Gewerbesteuer ermittelt? Ausgangsgröße (§7 GewStG) + Hinzurechnungen - Kürzungen = Gewerbeertrag (vor Verlustabzug) - Gewerbeverlustabzug - Rundungsbetrag auf volle 100€ - Freibetrag bei EU u. PersG. = Gewerbeertrag * Steuermesszahl = Steuermessbetrag der Gewerbesteuer * Gewerbesteuerhebesatz = Gewerbesteuer
- Wie wird bei der Gewerbesteuer bei einer Mehrheit von betrieben agiert? Das Ziel ist die Vermeidung von Mehrfachbelastung. Der Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb und nicht die Person die den Betrieb betreibt. Somit kommt es zu einem Bagrenzungsproblem, wenn eine Person mehrere Betriebe unterhält. 1) Beim Einzelunternehmer kommt es im Grundsatz dazu, dass jeder Gewerbebetrieb einen eigenstämndigen Steuergegensatnd darstellt. Jedoch kommt es zu Ausnahmen wenn wirtschaftliche Einheiten gegeben sind. a) Betriebe unterscheidlicher Art: Zusammenfassung, wenn nach Verkehrsauffassung und Betriebsverhältnissen eine wirtschaftliche einheit besteht (Bsp. Bäckerei mit Cafe). b) Betriebe gleicher Art: Zusammenfassung, wenn wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Zusammenhang besteht (Bsp. gleicher Kunden- oder Lieferantenkreis oder gleiches Finanzierungskonzept) 2) Bei Personengesellschaften gilt jede PersG auf Grund relativer Rechtsfähigkeit jeweils nur als ein Steuergegenstand. 3) Bei Kapitalgesellschaften bildet ebenfalls jede Kapitalgesellschaft auf Grund der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit nur einen Steuergegenstand, auch wenn unterscheidliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Ausnahme ist die Organschaft.
- Was ist die Ausgangsgröße bei der Gewerbesteuer? Augangsgröße ist der Gewerbeerttrag (§7 S.1 GewStG). Dies iist der nach Vorschriften des EStG oder des KStGs ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. 1) EU: Gewinn nach § 15 (1) S.1 Nr.1 EStG. Jedoch keine Gewinne aus Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs nach §16 EStG. 2) PersG: Gewinn nach §15 (1) S.1 Nr.2 EStG. Jedoch keine Gewinne nach §16 EStG, wenn der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert wird, weil in diesem Fall keine EK aus GB vorliegen. 3) KapG: Körperschaftssteuerliches Einkommen vor Verlustabzug. Auch Ek im Rahmen von Liquididationsverfahren. Damit knüpft die Bemessungsgrundlage der GewSt an die BMG der Personensteuern an, wodurch eigentlich der Objektcharakter der GewSt verletzt wird. Somit gibt es keine Neutralität im Hinblick auf Unternehmnsfinanzierung und Eigentumsverhältnisse betrieblich genutzter WG
- Welche Kritikpunkte gibt es bei der Gewerbesteuer und welche Reformvorschläge werden vorgebracht? Es gibt unterscheidliche Kritik für die Gewerbesteuer: 1) Widersprüche zum Leistungsfähigkeitsprinzip Das objektive Nettoprinzip wird verletzt, weil Aufwendungen nicht vollständig abgezogen werden können. Auf Grund des Inlandscharakters bleiben ausländische Einkünfte unberücksichtigt. Das Welteinkommensprinzip wird somit nicht vollständig umgesetzt. Es ist eine Sondersteuer für Gewerbebetriebe die nicht für ander Formen der gewerblichen Betätigung erhoben wird (bspw. Forstwirtschaft und Landwirtschaft). 2) Widersprüche zum Äquivalenzprinzip Steuern sind eigentlich gegenstandslose Geldleistungen (§3 AO) Auch andere Unternhemen ohne Gewerbesteuer führen zu Belastungen für die Gemeinde. Außerdem werden zahlreiche Leistungen der Gemeinde bereits durch Gebühren abgegolten. 3) Abgrenzungsprobleme bei der Bestimmung des Steuerobjektes "Gewerbebetrieb" 4) mangelnde Entscheidungsneutralität Durch die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag and die BMG der Personensteuern werden rechtsformabhängige Besteuerungsunterschiede zementiert. Zudem gibt es keine Finanzierungsneutralität. 5) standortabhängige Unternehmenssteuerbelastung Die Reformüberlegungen knüpfen an die wesentliche Funktion der Gewerbesteuer, nähmlich der Finanzierung der Gemeinden. Dies kann jedoch auch anders erfolgen, beispielweise durch eine Kommunalsteuer oder eine Wertschöpfungssteuer. Gemeinden könnten auch direkt an der Umsatzsteuer beteiligt werden.
- Welche Substanzsteuern haben wir kennengelernt und welche Bemessungsgrundlagen haben diese jeweils? 1) Gewerbesteuer vom Kapital Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer vom Kapital ist das Gewerbekapital, welches vom Einheitswert des Betriebsvermögens abgeleitet ist. Die Steuer wurde 1998 abgeschafft. 2) Vermögenssteuer Die Bemessungsgrundlage von der Vermögenssteuer ist der Einheitswert des Betriebsvermögens. Die Steuer ist formal in Kraft, wird jedoch auf Grund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr erhoben. 3) Grundsteuer Die Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert des Grundbesitzes. 4) Erbschafts- und Schenkungssteuer Die Bemessungsgrundlage ist der Wer des steuerpflichtigen Erwerbs.
- Was ist die Problematik der Grundsteuer und wie wird diese reformiert? Als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer dienen die Einheitswerte der Steuergegenstände. Diese beruhen jedoch aus Ermittlungen aus den Jahren 1964 und 1935. Somit sind diese nicht aktuell. Zum Jahre 2020 soll die Grundsteuer reformiert werden.