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Europarecht (Fach) / 7. EU-Recht und nationales Recht (Lektion)

Eu recht

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  • 1. EU-Recht EU-Recht ist sui generis also eigener Art die weder nationales Recht noch VR ist. Daher besteht sie autonom neben den nationalen Rechtsordnungen in den MS. Das EU-Recht bildet eigenständige Begriffe, Grundsätze und Methoden heraus. Kardinalprinzipien sind die Grundannahme des Verhältnisses (EU-Recht ist Recht sui generis), die unmittelbare Geltung, die unm Anwendbarkeit, der Anwendungsvorrang des Eu-Rechts als Konfliktlösungsregel (Überlagerung ohne direkte Derogation)  Unionsrecht wertet die Einzelnen zu Rechtssubjekten auf (Träger von R&P), die vor den zum Vollzug des Unionsrechts berufenen Stellen geltend gemacht werden können. Rechte einzelner entstehen aufgrund von eindeutigen Verpflichtungen und nicht nur dort wo die Gründungsverträge idnividuelle Rechte festlegen. Die Parteien können sich auf Unionsrecht berufen wenn sie direktanwendungsgeeignet ist. Das nationale Gericht, die nationale Behörde muss Unionsrecht in Verfahren unm anwenden. Voraussetzung der Anspruchsdurchsetzung ist die Anspruchsentstehung (Verpflichtungen des MS). Ansprüche bestehen nur wenn die verletzte Bestimmung gerade diesen Einzelnen im Hinblick berechtigen wolle – Schutzzwecktheorie.
  • 1.1. wichtige Urteile - Internationale HGS: stellte klar, dass der Anwendungsvr des EU-R ggü nationalem Recht jeder Stufe gilt, gilt zudem für Unionsrecht jeder Stufe also auch für Sekundär- und Tertiärrecht (daraus ergaben sich die Diskussionen zum integrationsfesten Kern) - Simmenthal: jedes entgegenstehende nat Recht wird schon alleine durch das Inkrafttreten von Unionsrecht unanwendbar; wirksames Zustandekommen von nat Recht das Unionsrecht widerspricht ist von vornherein mit Rechtswidrigkeit behaftet es bedarf also keiner Ungültigerklärung des Unionsrecht als VR zur Anwendung von UnionsrechtDie Verpflichtung zur uneingeschränkten Anwendung von UR zum Schutz unionsrechtlich verliehener individueller Rechte nach Simmenthal gitlf ür jeden Träger staatlicher Hoheitsgewalt. Jede dem UR entgegenstehende Bestimmung nR ist von den Trägern der Hoheitsverwaltung von vornherein unangewendet zu lassen 
  • 2. unmittelbare Anwendbarkeit - Direktwirkung (nicht verwechseln mit unm Wirkung) 1. Umsetzungsfehlers: nicht im Rahmen der Frist / falsch umgesetzt (Abweichung von zwingenden Vorgaben) 2. Ablauf der Umsetzungsfrist: Vorwirkung vor Fristablauf nur unter best Umständen (zB Frustrationsverbot), aber keine allg Direktwirkung ; bei versäumnis kann eine Direktw eintreten 3. Justziziabilität: nur jene Bestimmungen die Einzelnen konkrete Rechte verleihen können durchgesetzt werden. Berechtigung muss eindeutig und ohne weitere Bedingungen und ohne Aus- oder Durchführungsbedarf sein, die RL darf keine die Direktwirkung ausschließende Bedingung/Ausführungsvorbehalt enthalten 4. Auschluss der horizontalen Direktwirkung •Beispiele: Ratti, s 109: •Bsp Kücükdeveci Ob eine Unionsnorm Berechtigungen einzelner enthält ist in Primär- und Sekundärrecht für jede Norm einzeln zu prüfen. Sie müssen zudem die Kriterien der Prüfung der unmittelbaren Anwendbarkeit erfüllen (Justiziabilität). Maßstab ist dass das entscheidende Gericht den Anspruch als so vollständeig wiederfinden kann, dass es eine Entscheidung auf diese Norm stützen und über den Anspruch nach Art und Umfang eindeutig absprechen kann. Die Voraussetzung zur unmittelbaren Anwendbarkeit ist die Begründung einer echten Rechtspflicht, das heißt nicht ausschließlich einer Bemühenspflicht (Justiziabilität): - die Norm muss klar und präzise sein - ihre Wirksamkeit darf nicht von weiteren Bedingungen abhängen - es darf kein weiterer Vollzugsakt für deren Wirksamkeit erforderlich sein - es darf keinen weiteren Ermessensspielraum für deren Anwendung geben Beispiele für die Norm der unmittelbaren Anwendbarkeit im Rahmen des Primärrechts wären etwa die Grundfreiheiten, das Kartellverbot oder die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Erwerbsleben.
  • 2.1. Normen mit/ohne Direktwirkung Die wichtigsten Primärrechtsnormen (va jene des Binnenmarkt- und Wettbewerbsrechts) haben Direktwirkung, zB die Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft Art 21 AEUV, das allgemeine Diskriminierungsverbot Art 18, sämtliche Grundfreiheiten Art 34, 45, 49, 56 und 63, der Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau Art 157, Wettbewerbsrecht 101 und 102 AEUV. Keine Direktwirkung hat das Minderheitendiskriminierungsverbot Art 19 und das Gebot der Gleichstellung privater und öffentlicher Unternehmen Art 106 Die Direktwirkung bestimmter Normen des PR kann im horizontalen Durchsetzungsverhältnis (zw Privaten) gesperrt sein, Private können sich nur gegen Staat darauf berufen (vertikales Durchsetzungsverhältnis). Nach dem Schutzzweckdenken ist das immer der Fall wenn der Adressat der Verpflichtung ein MS ist. Bsp: Grundfreiheiten EuGH kompensiert die Sperre mit einer Auslegung des Staatsbegriffs im Rahemn der Grundfreiheiten, der auch öffentlich kontrollierte Unternehmen oder Regelungen der Arbeitsbedingungen in bestimmten Sektoren einschließt, auch wenn Urheber formal Private sind (zB Sportverbände). Der EuGh hat es in vielen Urteilen klargestellt zB Angonese aus dem Jahr 2000. Außerdem haben die MS eine Verpflichtung aufgrund der GF zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegen Binnenmarktbeschränkungen einzuschreiten, die von Privaten verursacht werden. Voraussetzung ist dass die private Maßnahme nach ihrem Umfang eine bestimmte Qualität überschreitet und nicht selbst schutzwürdig ist. •zB Boykottmaßnahmen, Straßensperren oder Übergriffe auf Warentransport aus anderen MS. Beispiel Urteil Schmidberger aus 2003; Blockade der Brenner-Autobahn durch Transitgegner. Jene Normen die gerade an Private gerichtet sind, haben ohne weiteres in horizontalen Rechtsstreitigkeiten unmittelbare Anwendung – BSP Defrenne II.  
  • 2.2. Direktwirkung von Sekundärrecht VO und ihre Bestimmungen sind immer direktwirkungstauglich und unterliegen keiner Einschränkung in horizontalem Durchsetzungsverhältnis.  Bei Beschlüssen hängt die direkte Wirkung davon ab ob sie Adressaten enthält oder sui generis: - Mit Adressaten sind sie unmittelbar anwendbar ggü den dort genannten Adressaten - ohne Adressaten hängt es vom Inhalt ab, enthält es justiziable Rechte steht einer Direktwirkung nichts im Weg. Völkerrechtliche Abkommen stehen im Mezzaninrang: Art 216 (2) AEUV, ob diese für Private eine Durchsetzbarkeit darstellen hängt von den herkömmlichen Kriterien der Justiziabilität ab. Dass auch der Drittstaat eine unm Berufung auf das Abkommen zulässt ist nicht erforderlich. RL können wenn es zu Anwendungsfehlern des Art 288 AEUV kommt Direktwirkung entfallten. Die Direktwirkung von RL ist dann ein Reparaturwerkzeug um den Bestimmungen trotz Fehler eine gewisse Effektivität zu verleihen.  Im Regelfall haben Richtlinien keine Direktwirkung, denn die Adressaten sind die Einrichtungen der MS die für den Erlass von Gesetzen zuständig sind. Diese Einrichtungen sind, in der von den Richtlinien vorgegebenen Fristen, zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben in das nationale Recht verpflichtet, wobei die Wahl der Mittel ihnen überalssen bleibt. Erst mit dem Erlass von den nationalen Rechten zur Umsetzung der RL entfaltet die RL in der Rechtseircklichkeit rechtsändernde Wirkung. Kommt es zu Fehlern so können Bestimmungen Direktwirkung zuerkannt werden. Dies ist ein Werkzeug zur Steigerung der Effektivität von RL-Bestimmungen.
  • 2.3. Fehlende Direktwirkung Die Direktwirkung von PR und RL fehlt in zwei Fällen, (1) bei fehlender Justiziabilität (2) bei der Sperre staatsgerichteter Normen im horizontalen Verhältnis. Die Substitute versuchen in diesen Fällen Alternativen zu geben, die einer Stärkung der praktischen Wirksamkeit führen würde (effet utile). Die Möglichkeiten sind die Ausweitung des Begriffs Staat und die unionsrechtskonforme Auslegung durch Staatshaftung bei Verstößten gegen Unionsrecht. Die MS sollen nicht durch formale Maßnahmen, die Möglichkeit haben sich ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen entziehen zu können. Der Begriff Staat erfasst daher nicht nur sämtliche Träger der Hoheitsverwaltung sondern auch - Rechtsformen (privat oder öffentlich-rtl) - und jede Einrichtung (zB Unternehmen) über die ein Träger der Hoheitsverwaltung Kontrolle ausübt oder der öffentlichen Hand bes Rechte verliehen hat Die Zurechnung zur öffentlichen Hand entscheidet sich nach einem Indizienbeweis. Insbesondere fallen hier öffentliche Unternehmen her, zusätzlich sind sie auch Adressaten der unternehmensgerichteten Normen des UR (Kartell- und Missbrauchsverbote; doppelte Bindung). Weiter Staatsbegriff.
  • 2.4. unionsrechtskonforme Auslegung Es ist die Verpflichtung des nationalen Gerichts das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks unionsrechlticher Vorgaben auszulegen. Ist die Auslegungsvorgabe eine fehlerhaft umgesetzte RL spricht man als Unterfall von Richtlienienkonformer Interpretation. Nur in besonderen Fall des Frustrationsverbots muss die Richtlinie vor der Ablauf der Umsetzungsfrist erfolgen, ansonsten gilt keine Verpflichtung. Voraussetzung ist, dass die Norm im übrigen  den betreffenden Einzelnen Rechte verleihen würde, also justiziabel oder unmittelbar anwendbar wäre.  Die Verpflichtung zu unionsrechtskonformer Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten, das anzuwendende Recht nach Möglichkeit so auszulegen, dass der Unionsrechtnorm Wirkung zuerkannt wird. Das nationale Recht muss nicht verdrängt werden sondern das nationale Recht gelangt mit der unionsrechtskonformen Auslegung selbst zur Anwendung. Dies sollte gerade in horizontaler Konstellation zur Anwendung gelangen, Urteil Pfeiffer S 116
  • 2.5. Methoden der unionsrechtskonformen Interpretation Grundlage der unionsrechtskonformen Interpretation ist zunächst das Loylaitätsgebot und das Gebot zur Bereitstellung effektiver Rechtsbehelfe. Bei RL nimmt der EuGH Art 288 als Begründung da die dort statuierte Umsetzungspflicht alle Träger öffentliche Gewalt trifft Die Methoden der unionsrtskonformen Interpretation gibt das jeweilige nationale Recht selbst vor. Zum Inhalt der unionsrtl Vorgaben, kann das nationale Gericht den EuGH um Vorabentscheidung ersuchen. Die unionsrechtliche Interpretation muss dort versucht werden, wo sie möglich ist, ihre methodische Grenze liegt dort, wo die nationalen Methoden die Grenze der Rechtsauslegung ansetzen, Die unionsrechltiche Interpretation darf nicht zur Auslegung des nationalen Rechts gegen dessen klaren Worlaut (contra legem) führen. Die sachliche Grenze liegt in der Begründung/Verschärfung strafrechtlicher Verantwortlichkeit Einzelner. Die Sperre von Unonsrechtsnormen im horizontalen Verhältnis können überwunden werden nicht aber die sperre im Bereich des Strafrechts. Diese Sperre gilt im horizontalen Verhältnis, ebenso wie in vertikalen Durchsetzungskonstellationen, Urteil Kolpinghuis S 118 Erlaubt die nationale Methodik eine Durchbrechung oder Weiterentwicklung des Wortlauts muss dies nach dem Äquivalenzgrundsatz auch für die unionsrechltiche Auslegung zur Verfügung stehen. Da das auslegungsrelevante Recht das gesamte Recht des MS und aus jeder beliebigen Materie entnommen werden kann, scheitert die unionsrechtskonforme Auslegung erst, wenn sich nirgends eine auslegungstautliche Norm findet. Kann kein unionsrechtskonformes Ergebnis erzielt werden, endet die Pflicht zur unionsrechtskonformen Interpretation, dann hat der Einzelne keine Möglichkeit der unmittlebaren Anwendung oder unionsrechtskonformen Interpretation zur Durchsetzung. Ihm bleibt die Staatshaftung.
  • 3. Staatshaftung Die Staatshaftung (Schadenersatz seitens der MS an Einzelne) ist ein sekundärer Rechtsbehelf, wenn der primäre, also die Durchsetzung des unmittelbar unionsrechtlich verliehenen Rechtsanspruchs auf ein Tun oder Unterlassen nicht mehr möglich ist. Um den Schaden zu minimieren oder Eintritt zu verhindern kann prozessual eine einstwillige Verfügung angeordnet werden die sich auf ein Unterlassen der schädigenden Handlung richtet. Die Staathaftung ist ausgeschlossen wenn die primäre Anspruchsdurchsetzung wegen fehlen der Justiziabilität scheitert. Voraussetzung der Staatshaftung ist die verleihung eines individuellen Rechts als Grundlage der Anspruchsdurchsetzung - wo der Anspruch verankert ist also Primär oder Sekundärrecht ist unerheblich. Die Haftung bezieht sich auf das Unionsrecht in seiner Gesamtheit, unerheblich ist auch welches Organ des MS den Verstoß begangen hat -> Urteil Francovich und bes Urteil Brasserie du Pècheur (Grundsatz der Staatshaftung). Zweck: Damit eine Person die Schäden durch die Verletzung von Unionsrecht der MS erlitten hat und deren primäre Anspruchsdurchsetzung ausfällt, immernoch diesen Schaden ersetzt bekommt. Meist ist das der Fall bei:der horizontaler Sperrwirkung und wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung ausgeschlossen ist. Die Haftung der MS für Versöße ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrecht, die Grundlagem sind die Grundsätze der Loyalität und der Erffektivität der nationalen Durchsetzung Art 4 und 19 EUV.  Nach Art 340 AEUV haften die MS auch durch rechtswidriges Handeln (deliktisch) gleichgestellt mit der EU. Die Äquivalenz besteht darin, dass die MS für Verstöße gegen das Unionsrecht haften genauso wie im nationalen Recht in welchem die Haftung von Organen und Amtsträgern für Verstöße gegen staatlichem Recht in allen MS verankert ist. Allerdings geht die Haftung im Unionsrecht etwas weiter, denn auch Parlament und Höchstgerichte haften.
  • 3.1. Voraussetzungen der Staatshaftung 1. Die Rechtsnorm muss dem Einzelnen ein konkretes verletztes Recht verleihen, dessen Inhalt klar bestimmbar ist und (Rechteverleihung) 2. Der Verstoß ist kausal (conditio sine qua non) für den Schaden (Kausalität) 3. Der Schäden ist durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß verursacht worden (zb Nichtumsetzung, Falschumsetzung) (Qualifiziertheit)  Die Falschumsetzung besteht aus einem vertretebaren oder unvertretbaren Irrtum. Qualifiziert ist nur eine offenkundige und erhebliche Ermessensüberschreitung, wird ein Ermessensspielraum bloß unrichtig ausgeübt ist der Verstoß entschuldbar. Diese Voraussetzungen sind ausreichend und verschuldensunabhängig.
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  • 3.2. Durchsetzung der Staatshaftung Die Durchsetzung des Anspruchs verweist in das nationale Haftungsrecht wonach sich Art & Höhe richten. Auch die nationalen Verjähungsregeln kommen zur Anwendung. All diese unterliegen den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität. Äquivalenz: Die Bedingungen des unionsrechtlichem Schadenersatz im nationalen Recht muss den nationale Ansprüche entsprechen Effektivität: gleichzeitig muss es aber so effektiv sein dass hinreichender Ersatz faktisch erlangt werden kann. In Österreich gilt das Amtshaftungesetz. Für Privatwirtschaftsverwaltung ist das Zivilrecht zu verwenden. In beiden Fällen sind Zivilgerichte zuständig. 
  • 4. Verstoß des nationalen Rechts gegen Unionsrecht Verstoß des nationalen Rechts gegen Unionsrecht wird nach der Konfliktlösungsregel der Vorrangwirkung gelöst. Zur Anwendung gelangt nur das Unionsrecht, das nationale Recht ist im konkreten Umfang des Konflikts unanwendbar (zB ein Paragraph, eine Wortfolge usw) Unionsvorgabe ist dass der Rechtsakt mit der Durchsetzbarkeit der unionsrechltichen Ansprüche anwendung findet, ob das nationale Recht dann absolut Nichtig, relativ Nichtig oder schwebend Unwirksam ist ist jedem Land selbst überlassen.  In Österreich kommt es bei öffentlich-rechtlichen Akten zu einer relativen Nichtigkeit, bei zivilrechtlichen Akten kann es auch zur absoluten Nichtigkeit kommen, wenn der telos der Norm es gebietet. Der Anwendungsvorrang stößt neben dem Grundsatz der Rechtssicherheit an ihre Grenzen. Die Rechtsordnung nimmt in gewissen Fällen einen materiell rechtswidrigen Zustand im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit hin.  Der Grundsatz der Rechtskraft von Bescheiden und Urteilen wird auch vom Unionsrecht anerkannt. Gerichte sind daher nur innerhalb ganz engen Grenzen verpflichtet, einen bestandskräftigen Bescheid/Urteil zurückzunehmen wenn sich später die Unvereinbarkeit mit Unionsrecht herausstellt. Bei der Endgültigkeit nach Ausschöpfung des Rechtswegs kann auch der Anwendungsvorrang zurücktreten.
  • 4.1. Verwaltungsbehörde Nach dem in Art 4 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet ihre Entscheidung zu überpfrüfen wenn - die Behörde nach nationalem Recht befugt ist diese Entscheidung zurückzunehmen - die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nat Gerichts bestandskräftig geworden ist - das Urteil ohne Vorabentscheidung ersucht wurde und - der Betroffene sich unm nachdem er Kentniss erlangt hat an die Behöre wendete Außerhalb der Voraussetzungen nach Kühne und Heinz bleibt ein unionsrechtswidriger nationaler Rechtsakt bestehen, seine Rechtswidrigkeit wird von der Rechtsordnung hingenommen. Wenn es sich um eine ekletante Rechtswidrigkeit handelt, die Unionsrechtswidrigkeit dem entscheidenden Organ also von Anfang an klar sein musste, ist keine Rücknahme möglich und bleibt der unionsrechtswidrige Zustand aufrecht, kann Schadnersatz durch Staatshaftung erlangt werden.  Das Ogan entscheidet hier aufgrund einer Verkennung der unionsrechtlichen Vorgaben offensichtlich jenseits seiner Kompetenzen (ultra vires), dass die Grenze zum absolut nichtigen Verwaltungsakt überschritten ist.
  • 4.2. Verfahrensautonomie, Äquivalenz und Effektivität? Gebote die sich im nationalen gerichtlichen Verfahren aus direkt wirksamem Unionsrechts ergeben, ist der - Grundsatz der Verfahrensautonomie der MS (Grundsatz des dezentralen Vollzugs von UR). Die Durchsetzung richtet sich demnach nach dem allgemeinen Verfahrensrecht der MS. - die Bedingungen dürfen aber nicht ungünstiger sein als jene für national basierten Ansprüchen (GS der Äquivalenz) - und müssen eine faktisch wirksame Durchsetzung des Anspruchs gewährleisten (GS der Effektivität)
  • 5. Einstwilliger Rechtsschutz gegen Unionssekundärrecht Einstweiligen Rechtsschutz gegen Unionssekundärrecht darf das nat Gericht gewähren wenn: - erhebliche Zweifel an der Gültigkeit am Unionsrechtsakt bestehen und - eine Vorabentscheidung eingeleitet wurde und - die Entscheidung dringlich ist und - dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht und - Eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des UR stattgefunden hat und - Eine Entscheidungspraxis der Unionsgerichte zum Rechtsschutz berücksichtigt wurde
  • 6. Offizialmaxime und Dispositionsmaxime Die Offizialmaxime bezeichnet öffentlich-rechtliche Verfahren während die Dispositionsmaxime zivilgerichtliche Verfahren bezeichnet.  In der Dispositionsmaxime sind die Parteien die Herren des Verfahrens, über die Ansprüche legen sie den Streitgegenstand und den für den Streit relevanten Kreis an Rechtsnormen fest. Anders ist es bei der Offizialmaxime, wo Behörden und Gericht aus Eigenem, ohne Parteivorbringung, prüfen. Bei der Angleichung der zu verwendenden Maximen, wird die Äquivalenz und Effektivität betont, denn das Unionsrecht akzeptiert die dem Gericht nach dem nationalen Verfahrensrecht allgemein zugewiesene Rolle. Ist die Rolle generell aktiv (OM), oder ist sie generell passiv (DM) so ist das Unionsrecht auch so anzuwenden. Das Zivilprozessrecht in Österreich weist dem Gericht eine Kooperationspflicht zu und somit stärkere Befugnisse, daher ist auch im Rahmen von Ansprüchen die auf urtl Akte basieren so vorzugehen. - Urteil Schijndel und Peterbroeck: die Union verlangt im grunde keine Durchbrechung von Dispositions- und Beibringungsgrundsätzen, nur dort wo solche Grenzen nicht bestehen, sie schon nach nat Recht durchbrochen sind oder sie die Effektivität der Durchsetzung stark beeinträchtigen. Aus dem Zusammenspiel von Äquivalenz und Effektivitätsprinzip folgt aber auch, dass eine nach nationalem Recht fakultative Befugnis zur Anwendung von Unionsrechts als Verpflichtung des Gerichts zu ihrer Ausübung zu lesen ist, berücksichtig werden muss. - Urteil van der Weerd: Im Bereich des Konsumentenschutz-Acquis sind dispositions-und Beibringungsgrundsätze generell zurückgedrängt aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der Konsumenten; dort sind die unionsrechtlichen Ansprüche stets aus eigenem der Gerichte zu prüfen. Gilt auch für das Neuerungsverbot, welches vom Effektivitätsprinzip verdrängt werden kann.
  • 7. Aussetzung des nationale Gerichtsverfahren Die Aussetzung des nationalen Gerichtsverfahrens ist während eines Vorabentscheidungs-, Vertragsverletzungs- oder bei Parallelverfahren im Bereich des Wettbewerbsrechts  durchzuführen.  Bei eigenem Vorabentscheidungs- oder Vertragsverletzungsverfahren an den EuGH wird es meist ausgesetzt, es besteht jedoch keine verpflichtung dazu – eine abschließende Sachentscheidung hingegen ist nicht erlaubt, denn das fremde Vorabentscheidungsersuchen oder Klageerhebung durch die Kommission hat noch keine Präjudiz- oder erga omnes- Wirkung. Die Aussetzung ist vom Gericht nach Art 267 AEUV bei Zweifeln abzuwägen um durch die Nichtaussetzung einen Verstoß gegen das UR zu verhindern. 
  • 8. Parallelverfahren Im Zivilverfahren kann sich der Kläger aussuchen, anstelle einer Klagserhebung sich auch bei der Kommission zu beschweren und Abhilfe zu holen; auch nationale Gerichtsverfahren können sich parallel bei der Kommission beschweren. Die Kommission folgt dem Grundsatz der ordnungsgemäßer Verwaltung und muss in allen Bereichen der Unionsrechtsverletzung nach pflichtgemäßem Ermessen aufgreifen, ist aber nicht verplfichtet jeder Beschwerde nachzugehen.  (+ / - ) Vorteile der Befassung der Kommission ist die Kostenfreiheit und vergleichsweise Unaufwendigkeit des Verfahrens, zudem gibt es keine Prozesskostenrisiken. Nachteile sind die unklaren Erfolgsaussichten da die Kom selbst entscheidet was sie verfolgen will und die Dauer.  ( + / - ) Vorteile der Befassung der nationalen Gerichte ist die volle Kontrolle des Klägers über das Verfahren und der breite Strauß von Ansprüchen. Nachteile sind der Ressourcenaufwand und die Prozesskosten. Welche der beiden Durchsetzungsschienen vorteilhafter ist hängt letzlich vom Einzelfall ab. Es ist angeraten sie parallel zu führen, dies erlaubt nämlich eine Überwälzung auf die öffentilche Hand (Kommission). Erfolgt seitens der Kommission die Feststelllung einer Verletzung, kann dies in parallelen oder späteren nationalen Gerichtsverfahren verwertet werden, weitergehende Ansprüche bleiben also offen.