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Rechtsvergleich (Fach) / 3. Moderne Gesetzesbestimmungen zum Gutglaubenserwerb (Lektion)
Moderne Gesetzesbestimmungen zum Gutglaubenserwerb
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- 1. Gutglaubenserwerb im ABGB? §367 ABGB: (1) Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt. (2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den rechtmäßigen und redlichen Besitzer, es sei denn, dass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist. §368 ABGB Was dem Kläger zu beweisen obliege: Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.
- 3. Im Code civil? Art 2279 Code civil: Bei Mobilien gilt der Besitz als Rechtsgrund. Gleichwohl kann der, welcher eine Sache verloren hat oder dem sie entwendet worden ist, währen dreier Jahre von dem TAge des Verlustes oder deer Entwendung angerechnet, das Eigentum derselben gegen einen jeden in dessen Händen er sie findet in Anspruch nehmen, doch bleibt diesem wider den, von welchem er die Sache erhielt, der Entschädigungsanspruch vorbehalten. Art 2280 Code civil: Wenn der gegenwärtige Besitzer der entwendeten oder verlorenen Sache dieselbe auf einer Messe einem Markte oder in einer öffentlichen Versteigerund oder auch von einem Kaufmanne der mit dergleichen Sache handelt gekauft hat: so kann der ursprüngliche Eigentümer dieselbe nur wenn er dem Besitzer den dafür gezahlten Preis erstattet, zurückfordern.
- 2. im BGB §932 BGB: (1) Durch eine nach §929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerb auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei dann, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde nicht in gutem Glaubenist. In dem Galle des §929 Satz 2 gitlt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. §935 BGB: (1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem EIgentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das gleiche gilt falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpariere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.