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Rechtsgeschichte (Fach) / 2. Begriffe (Lektion)

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  • 1. ius publicum? ist das öffentliche Recht, das auf die Ordnung des Staates schaut; es betrifft den Aufbau des Staates und das hoheitliche Staatshandeln (D 1.1.2: quod ad statum rei Romanae spectat – was sich auf die Ordnung des römischen Gemeinwesens bezieht). Der Ausdruck ius publicum wird manchmal auch im Sinn von zwingendem, nicht durch Privatvereinbarung veränderbares Recht (ius cogens im Gegensatz zu ius dispositivum) gebraucht.
  • 2. ius privatum Dies dient der Nützlichkeit der Einzelnen (D 1.1.2: quod ad utilitatem singulorum spectat – was sich auf die Interessen der Einzelnen bezieht), es ist das Recht, nach welchem die Bürger im Rechtsverkehr miteinander leben und entspricht damit weitgehend dem bürgerlichen Recht (allgemeines Privatrecht) im heutigen Sinn.
  • 3. ius divinum (fas) ist das Recht nach welchem der römische Staat mit seinen Göttern verkehrt: zB Regeln hinsichtlich von Sachen, die dem Privatrecht entzogen sind (res extra commercium), weil sie den Göttern dienen bzw unter deren besonderen Schutz stehen, aber auch religiöse Opfervorschriften.
  • 4. ius cogens Das ius cogens ist zwingendes Recht, das auch im Privatrecht die Parteien bindet (zB die Unzulässigkeit, eine Haftung für dolus malus auszuschließen). Wenn die Parteien das zwingende Recht nicht beachten, erreichen sie ihre rechtliche Absicht nicht, allenfalls wird der Verstoß auch noch durch Nachteile sanktioniert.
  • 5. ius dispositivum Dispositives Recht (ius dispositivum) ist jener Teil der Rechtsordnung, der von den Parteien im Einzelfall durch Vereinbarung abgeändert werden kann. Die Domäne des dispositiven Rechts ist vor allem das Vertragsrecht.
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