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Europarecht (Fach) / 3. Quellen (Lektion)
Quellen der EU
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- 1. Was ist das Primärrecht? Es ist die Höchste Stufe des Rechts in der Europarechtsordnung und enthält die Grundlagenverträge, EUV, AEUV. Diese sind einander gleichrangig. - die EUV beinhaltet Grundlagen und Rahmenbestimmungen, deren Details im AEUV ausgeführt sind (speziellere Normen). Wie zum Beispiel Werte und Ziele, Schutz, Grundprinzipien des Handelns von Organen und MS die Grundlagen der differenzierten Integration, Auflistung der Organe und strukturelle Grundzüge, Verfahren der Vertragsänderung (Primärrechtsänderung, nur im EUV enthalten), Bestimmungen zum Austritt oder Beitritt, Bestimmungen über die GASP (Außendiplomatie und Verteidigung) - die AEUV hingegen beinhaltet Politiken der EU im Detail, Rechtsetzungsgrundlagen, Unionsbürgerschaft, Binnenmarkt (Grundfreiheiten), Wettbewerb, justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit sowie Asylpolitik (sog Raum der Freiheit), wirtschafts- und Währungspolitik, Außenhandelspolitik (nicht zu verwechseln mit dem GASP) Kompetenzkatalog, Struktur und die intern sowie gemeinsamen Verfahren der Organe
- 1.1. Auslegungshilfe Die allgemeinen Rechtsgrundsätze gehören zum Primärrecht. Diese sind die Charta der Grundrechte und die zahlreichen Protokolle und zwei Anhänge zu den Verträgen, die Grundsätze der Rechtssicherheit oder dem Vertrauensschutz oder dem VR (Guter Glaube, pacta sunt servanda). Diese sind durchwegs wichtige Ergänzungen zum Vertragstext, etwa betreffend Verfahrensdetails in den Protokollen, jedoch sind die Erklärungen nicht Teil des Primärrechts, sondern nur Auslegungshilfe. Handelt es sich um gemeinsame Erklärungen aller MS sind diese aber hinsichtlich der vorgegebenen Auslegung bindend.
- 2. Sekundärrecht Das SR ist das vom PR abgeleitete Recht, das also auf Basis primärrechtlicher Rechtsetzungsermächtigung erzeugt wurde. Die Legalität hängt vom sachlichen Umfang der RM und der Einhaltung des zugehörigen Rechtserzeugungsverfahrens ab. SR ist also zunächst das interne Gesetzesrecht, die in einem Gesetzgebungsverfahren gem. Art. 289 AEUV erzeugt werden. Die typischen Formen sind VO, RL oder Beschlüsse. Die Basis der Rechtssetzungsgrundlage ist eine im Primärrecht enthaltene, spezifische Rechtsetzungsgrundlage (Legalitätsprinzip) Neben den in Art 288 genannten Rechtaskttypen. Bestehen eine Vielzahl von Handlungsformen (atypische Rechtsakte) die auf die die Institutionen in der Praxis zurückgreifen und deren Rechtswirkungen (va Drittverbindlichkeit) sich im Einzelnen unterscheiden. Zum SR gehört auch drittverbindliches Recht, also Recht mit Selbstwirkung: atypische Rechtsakte zB Mitteilungen, Leitlinien usw. Auch interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen den Organen (Einzelheiten der Zusammenarbeit) gehören zum Sekundärrecht. Sekundärrecht ist sowohl einseitig gesetztes Recht als auch zweiseitiges Recht.
- 2.1. Tertiärrecht Eine abgestufte Rechtsebene innerhalb des SR, die vom SR abgeleitet ist. Es gehört teils dem SR selbst an, teils ist es als Tertiärrecht besonders herausgehoben Hierunter fallen zB delegierte Rechtsakte, die durch die Kommission erlassen werden und keinen Gesetzescharakter, sondern Vwrechtscharakter haben. Art 291 zählt einige Rechtsakte zum Tertiärrecht. Demnach sind Durchführungsrechtsakte auch Tertiärrecht was aber systematisch unrichtig ist: dies ist nämlich lediglich eine Variante der allgemeinen Vollzugszuständigkeit zwischen der Kommission und den Behörden und Gerichten der MS.
- 2.3. Delegierte Rechtsetzung Art 290 AEUV berechtigt zur Ergänzung/Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften. Die delegierte Rechtsetzung verzahnt daher Gesetzgebung und Verwaltungsrechtsetzung in besonderer Weise: der Verwaltungsrechtsakt wirkt verbindlich auf den Gesetzesakt zurück, indem dessen nicht wesentliche teile im eigenen Ermessen der Kommission ändert/ergänzt. •Bsp: Anpassung/Aktualisierung von Anhängen zu Gesetzgebungsakten, die so in kurzem Weg durch die Kommission erfolgen kann und nicht neuerlich das ges Gesetzgebungsverfahren
- 3. Rechtsvollzug Unterhalb der Ebenen des PR, SR, TR (Rechtsetzung) steht der Vollzug. Dies ist die Anwendung des Rechts im Einzelfall (individuell-konkret) oder auf eine best. Gruppe (generell-abstrakt), es ist die Aufgabe der Verwaltung und Gerichte. Es gilt der Grundsatz der Verfahrensautonomie der MS welche besagt dass die Rechtsanwendung generell in die Zuständigkeit der Behörden und Gerichte der MS fällt. Nach Art 19 Abs 1 EUV und 291 AEUV schaffen die Ms die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Ist es nicht Gewährleistet greift das Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip. Ausnahmen vom Prinzip der Verfahrensautonomie bilden einzelne Materien bei denen der Vollzug der EU selbst ganz oder teilweise zugewiesen ist (bsp: Kommission als Wettbewerbshüterin) nach Art 101 bis 109 AEUV. zB erlässt der Rat individeull-konkret oder generell abstrakte VO über die Freistellung bestimmter Gruppen von Sachverhalten von den Verboten oder über anzuwendende Verfahren. Hierzu gehört auch die Durchführungsrechtssetzung nach Art 291.
- 4. Stufenbau Der Begriff Stufenbau der RO ist im nat öffentlichen Recht stark dogmatisch vorbesetzt, lässt sich im euroarechtl. Kontext nur mit Vorbehalt verwenden. Nach dem Erzeugungszsmnhang nur eingeschränkt sinnvoll da er allein den Vorrang ggü nati. Recht nicht erklärt. Der Derogationszsmnhang ist nicht sinnvoll, da EU-Recht nR nicht derogiert, sondern verdrängt Dennoch hilfreich. An oberster Stelle steht (*) ein integrationsfester Kern des nat. Rechts. (1) Primärrecht steht an höchster Stufe iS dass es den höchsten Maßstab der Vereinbarkeitsprüfung für andere RN der EuropaRO einschließlich des nationalen Rechts (innerhalb PR gibt es einen Erzeugungszusammenhang). Darunter steht das (2) allgemeine Sekundärrecht, muss in Einklang mit den Vorgaben des Primärrechts stehen. Dazwischen die völkerrechtlichen Abkommen der Union, da sie selbst eine Vorgabe für allgemeines SR im Übrigen aber vom PR abgeleitet sind. Beachte: innerhalb des allg Sekundärrechts gibt es auch eine interne Hierarchie die sich daraus ergibt, dass ein Rechtsakt die Grundlage für einen anderen Ausführungsakt bildet (Ausführungsrechtsakt).
- 5. Integrationsfester Kern Die Solange-Rsp, des deutschen BVerfG entwicklete mit Blick auf die Defizite beim Grundrechtsschutz auf Unionsebene den Grundsatz des integrationsfesten Kerns. Solange die EU keinen vollwertigen Grundrechtsschutz gewährleiste, behalte sich das BVerfG eine Grundrechtsprüfung ggü Rechtsakten der Union vor, denn die EU handle in solchen Fällen ultra vires (außerhalb der ihr übertragenen Ermächtigung) da Baugesetzte nicht übertragen werden konnten. Der EU wurde bislang jedoch noch nie ausdrücklich die Gefolgschaft verweigert. Der EuGH hat jedoch einen integrationsfesten Kern im Recht der MS bislang noch nicht ausdrücklich anerkannt hat sich ihm aber angenähert, so kann nach dem Grundsatzurteil Taricco II ein Konflikt mit nationalen Grundrechtsgarantien dazu führen, dass ein Gericht unionsrechtliche Vorgaben unangewendet lassen darf.
- 6.1. Österreich und integrationsfester Kern Erfasst ist nicht das nationale Verfassungsrecht insgesamt, sondern nur die verfassungsrechtlichen Baugesetze. Maßstab des integrationsfesten Kerns ist der Zeitpunkt des Beitritts: Systemimmanente Fortentwicklungen des EU-Rechts die schon angelegt waren, sind abgedeckt während weitergehende Primärrechtsänderungen und (nur ausnahmsweise) Sekundärrecht, das eines der Baugesetze des B-VG bedroht, ohne neuerliche Zustimmung keinen Vorrang beanspruchen können. Basis der Bejahung des Beitritts Österreichs in die EU ist das Beitritts-BVG von 1994, das im Wege einer Volksabstimmung in Kraft gesetzt wurde, es war nötig, da der Beitritt zur Union einzelne Baugesetze modifizierte was nach Art 44 Abs 3 nur per Volksabstimmung zulässig ist. Die Baugesetze der österreichischen Verfassung sind das: - demokratische, republikanische, bundesstaatliche, rechtsstaatliche, liberale Prinzip - Prinzip der Gewaltentrennung und Schutz der Grundrechte
- 1.2. Mezzaninrang Externes Recht, also vr Verträge, die von der EU allein oder gemeinsam mit MS geschlossen wurden und in der zwischenstufe zwischen dem PR (abgeleitet), und dem allgemeinen Sekundärrecht (macht Vorgaben) liegt - gehört dem Mezzaninrang an.
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