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Medienrecht (Fach) / Allgemein (Lektion)

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Diese Lektion wurde von Sorkasim erstellt.

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  • Medienrecht -          Mediengesetz existiert nicht -          Anwendung „alter“ Gesetze (BGB seit 1900) -          Neue Gesetze basieren auf EU-Richtlinien
  • Gesetze (Medienrecht) -          Gesetze die sich auf Medien beziehen -          Die Arbeit der Medienschaffenden bestimmen -          Die Rechte der betroffenen dritten Regeln, oder -          Die die private und öffentliche Kommunikation betreffen
  • Medienfreiheit -          Zentrale Norm Artikel 5. GG -          Presse- und Rundfunkfreiheit, freie Meinungsbildung und -äußerung
  • Probleme -          Reißerische Berichterstattung -          „Klatsch und Tratsch“ -> Drohende Verletzung der Rechte der Betroffenen
  • Aktuelle Streitthemen -          Influencer Marketing -          Auswertung von Alexa Gesprächen -          Verdacht der Beteiligung an Kinderpornographie
  • Wichtige Vorschriften -          GG Artikel 1 & 2 (Allgemeine Persönlichkeitsrechte, Menschenwürde) -          StGB 185 – 193 (Strafverfolgung bei Beleidigung & Co, Unterlassungsansprüche)BGB (Anspruchsgrundlage bei Beleidigung, unwahren Aussagen) -          Kunsturheberrechtsgesetz / KUG 22, 23
  • Optionen der Betroffenen -          Strafanzeige -          Unterlassung -          Aufforderung Gegendarstellung, Löschung, Widerruf -          Gerichtliche Verfolgung der Ansprüche -          Aber: Erfolgsaussichten, Kosten, Dauer
  • Fragen bei Anzeige -          Art der Rechtsverletzung (Äußerung, Veröffentlichung Bild, Video) -          Wer hat die Handlung begangen -          Was will der Betroffene erreichen (Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf Schmerzensgeld)
  • Rechtliche Vorüberlegungen Ermittlung des Angriffsziels: Äußerung / Bildnutzung / Film -          Getrennt prüfen: Ist die Aussage 1 zulässig? Ist Aussage 2 zulässig? Suche nach geeigneter Anspruchsgrundlage (AGL) -          AGL zur Geltendmachung der Rechte gegen Verlag / Äußerer / Bildnutzer
  • Anspruchsgrundlage -          Vertrag oder gesetzliche Regelung -          Die den Anspruch gegen den Anspruchsgegner bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gewährt (Anspruch auf Übergabe bezahlter Ware -> AGL Kaufvertrag -> Wurde ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen?)
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  • Anspruchsgrundlage (Gesetze) -          §1004 BGB in Verbindung mit §823 BGB iV.m §XY -          1004 & 823 wichtige Basisnorm
  • §1004 -          Regelt Eigentumsbeeinträchtigung -          Wird analog bei Verletzung anderer Rechtsgüter angewendet (diese sind in §823 geregelt) -          „sonstiges Recht“ = das allgemeine Persönlichkeitsrechts (APR), Ehre
  • Beispiele für Anspruch auf Unterlassung -          §185 StGB Beleidigung -          §186 üble Nachrede -          §187 Verleumdung -          §824 BGB Kreditgefährdung -          §22 §23 KUG unzulässige Bildnutzung -          Art. 1, Art. 2 GG Verletzung Persönlichkeitsrecht
  • Ist Äußerung zulässig? -          Suche nach AGL (Art der Äußerung) -          Meinungsäußerung, Tatsachenbehauptung? -          Mehrere Aussagen, Gemischte Aussagen?
  • Meinungsäußerung -          Mir schmeckt das Essen nicht weil…. -          AKK ist unfähig -          X ist ein Arschloch -          Nicht beweisbar -          Grenze: Rechte Dritter -> Arschloch = Beleidigung
  • Tatsachenbehauptung -          XY sitzt im Knast -          XY hat gesagt, dass… -          Beweisbarer Inhalt -          Grenze: Unwahre Tatsachenbehauptung (Sind nicht durch Art. 5 geschützt)
  • Beleidigung gegeben -          Formalbeleidigung (Du Wichser, Du Arschloch) -          Schmähkritik = Diffamierung besteht im Vordergrund
  • Beleidigung nicht gegeben -          Ironie, Satire -          Sonstige zulässige Meinungsäußerung -          Wahrnehmung berechtigter Interessen §193 StGB
  • Prüfungsschema -          Liegt Äußerung vor? -          Tatsachenbehauptung o. Meinungsäußerung? -          Art der Äußerung? Beleidigung? Schmähkritik? Wahre / unwahre Tatsachenbehauptung? -          Äußerung durch GG gedeckt?
  • Wahre Tatsachenbehauptung -          Grundsätzlich Verbreitung zulässig -          Ausnahme: Verletzung von Rechten Dritter -          Schaden beim betroffenen drohen -          Keine Wahrnehmung berechtigter Interessen
  • Persönlichkeitsrecht   -          Recht auf informelle Selbstbestimmung -          Schutz vor dem Staat vor Ausforschung, Vertraulichkeit von IT-Systemen -          Schutz gegen Einvernahme durch die Öffentlichkeit -          Recht der persönlichen Ehre, Privat – Intimsphäre -          Recht am eigenen Bild -          Postmortal eingeschränkt
  • Tatsachenpyramide -          Intimspähre (wenn Betroffen, Handlung idR Rechtswidrig, außer Betroffener öffnet selbst Bereich) -          Privatsphäre (Enger persönlicher Lebensraum, Rechtswidrigkeit ist indiziert, idR rechtswidrig außer Betroffener wirkt mit) -          Sozialspähre (Kontakt mit dritten, Verhalten in Öffentlichkeit)
  • § 186 StGB -          Wenn Aussage nicht nachweißlich wahr ist (Äußerer muss nachweisen können.
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen -          Überwiegt Persönlichkeitsinteresse -          Grundsatz journalistischer Sorgfaltspflicht
  • DSGVO -          Ist als EU-Verordnung höherrangiges Recht -          Gilt für Verarbeitung personenbezogener Daten -          Daher dem KUG vorrangig -          Wichtig: Artikel 6/2 DSGVO -          Strafe bis zu 20 Mio. o. bis 4% Jahresumsatzes
  • DSGVO (Journalistische Zwecke) -          Art. 85 -          Sonderregelung -          KUG maßgebend
  • Vorgehen bei Bildnutzung -          Art 2 DSGVO prüfen -          Nutzung zu journalistischen Zwecken? -          Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit prüfen -          Informationsinteresse?
  • Unterlassungsanspruch -          Konkret zu formulieren -          Es muss für unbeteiligten dritten klar sein, was der Anspruchsgegner nicht mehr tun darf -          Erfasst grundsätzlich auch kerngleiche Handlungen des Gegners
  • Arten der Berichtigung -          Widerruf -          Richtigstellung -          Distanzierung -          Ergänzender / aktualisierter Nachtrag
  • Widerruf -          Beseitigung der Folgen der Rechtsverletzung -          Beseitigung von Rufschäden -          Problem: schwierig zu erreichen -          Bedeutung für Betroffenen: Hoch -          Beeinträchtigung für Äußernden: Hoch
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  • Probleme bei Widerruf -          Strenge rechtliche Voraussetzung -          Rechtskräftiges Urteil nötig -          Frühestens nach 6-12 Monaten -          Nochmals Veröffentlichung der Aussagen -> Intensivierung
  • Richtigstellung -          Unwahre Tatsachenbehauptung oder -          Irreführender Eindruck einer Behauptung -          Rechtswidrig
  • Distanzierung -          Selten -          Bei Verbreitung einer falschen, erheblichen Aussage Dritter
  • Gegendarstellung -          Darstellung der Sichtweise des Betroffenen -          Veröffentlichungspflicht bei Einhaltung bestimmter Formalien -          Geringe Kosten -          Erscheinen der Gegendarstellung da, wo die Verletzung der Rechte auch tatsächlich eingetreten ist (gleicher Leser kann erreicht werden)
  • Gegendarstellung (gesetzliche Grundlagen) -          Landesgesetze: Anspruchsgegner = Presse -          §56 Rundfunkstaatsvertrag: Anspruchsgegner = Anbieter von Telemedien mit redaktionell gestalteten Angeboten      -          Bsp: Online Zeitung
  • Gegendarstellung Landesrecht -          Nur bei periodisch erscheinenden Druckwerken -          Gerichtet gegen eine Tatsachenbehauptung -          Erkennbarkeit des Betroffenen -          Vorgehen: schriftlich geltend machen, eigenhändig unterschreiben, unverzüglich (<3 Monate nach Veröffentlichung)
  • Gegendarstellung (Vorgehen Verleger) -          Muss Gegendarstellung veröffentlicht werden? -          Wie ist diese zu veröffentlichen? -          Verweigerte Veröffentlichung durch einstweilige Verfügung
  • Schmerzensgeld (Voraussetzungen) -          Schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (bei schweren Vorwürfen, erfunden Interviews..) -          Nicht in anderer Weise zu befriedigen -          Verschulden des Handelnden
  • Privatrecht -          Rechtsverhältnisse gleichwertiger Rechtssubjekte -          Allgemeines Privatrecht, Sonderprivatrecht -          Zivilprozessrecht -          BGB, HGB etc.
  • Ö-Recht -          Über/Unterordnungsverhältnis -          Verfassungsrecht -          Verwaltungsrecht -          GG, Gewerbeordnung
  • Strafrecht -          Über/Unterordnungsverhältnis -          Teilbereich des Ö-Rechts -          Strafrecht -          Strafprozessrecht
  • Immaterialgüterrechte -          Gewerbliche Schutzrechte -          Urheberrecht -          Recht an unkörperlichen Gegenstand, der einem Berechtigten ausschließlich rechtlich zugeordnet ist (absolutes Recht) -          Abgrenzung zur Sache = körperlicher Gegenstand
  • Verschiedene Immaterialgüterrechte -          Urheberrecht -> Werk -> §§ 97 ff. -          Patent -> Erfindung -> § 9 PatG -          Markenrecht -> Kennzeichen -> §14 MarkenG -          Designrecht -> Äußere Formgebung -> § 38 DesignG
  • Registerrechte -          Marke (+) – Ausnahme Benutzungsmarke -          Design (+) – Ausnahme nicht eingetragenes europäisches Gemeinschaftsgeschmackmjster) -          Patent (+) -          Urheberrecht (-)
  • Schutz von Marken -          Nationaler Schutz (Schutz in D, Anmeldung bei d. Patentamt) -          Europäischer Schutz ( Schutz in EU, Anmeldung bei Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) -          Internationaler Schutz (Schutz in bestimmten Ländern, Anmeldung bei World Intelectual Property Organization)
  • Urheberrecht (Entstehung) -          Urheberrecht entsteht mit Schöpfungsakt -          Keine Eintragung in Verzeichnis o. Register -          Kennzeichnung des Inhalts nicht notwendig
  • Inhalt des Urheberrechts Urheber Persönlichkeitsrechts                  Verwertungsrechte Veröffentlichungsrecht                                Vervielfältigungsrecht Schutz vor Einstellung                                   Recht auf Zugänglichmachung Bearbeitungsrecht                                         Bearbeitungsrechts
  • Urheberpersönlichkeitsrecht -          Recht auf Anerkennung der Urheberschaft -          Recht auf Namensnennung -          Verzicht auf Urhebernennung -          Festlegung von Art und Weise der Urheberbenennung -          Entstellung des Werkes verbieten
  • Verwertungsrechte -          Vervielfätigungstücke des Werkes herstellen (Kopieren, Scannen etc.) -          Verbreitungsrecht (werk öffentlich Anbieten -> bezieht sich auf körperliche Werke) -          Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Hauptanwendung: Bereitstellung im Internet)
  • Framing -          Einbindung Werk in Webseite durch Verlinkung -          Öffentliche Zugänglichmachung? -          Unbenanntes Verwertungrecht? -          Zulässig wenn Foto/Video sich nicht an neues Publikum richtet, Keine anderen Mittel zur Einbettung verwendet werden, Zustimmung des Urhebers vorhanden ist)