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Unternehmensrecht (Fach) / GmbH (Lektion)
gmbH
Diese Lektion wurde von ive98 erstellt.
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- Geschäftsführung GmbH? Die Geschäftführung in der GmbH erfolgt durch den Geschäftsführer oder die Geschäftsführer. Wenn es mehrere sind dann GesamtGF, wenn im GesV EinzelGF vereinbart wurded dann mit Widerspruchsrecht (anders als AG).
- Ressortverteilung? gdl zulässig, aber bestimmte Pflichten sind zwingend von allen GF zu besorgen sog. Kardinalpflichten: Rechnungswesen und IKS §22 Aufstellung des JA Firmenbuchanmeldungen IO-Antragspflicht
- Wie kann die GV die Geschäftsführung beeinflussen? Die GF in der GmbH ist weisungsgebunden gem. §20 GmbHG ("alle Beschränkungen durch Beschluss der Gesellschafter einzuhalten"). Somit kann die GV Weisungen beschließen. Nicht jedoch der Mehrheitsgesellschafter außerhalb der GV (verletzt die Gesellschafterrechte der anderen) - außer es ist ein Alleingesellschafter ------ a.o. Geschäftsführungsmaßnahmen müssen der GV vorgelegt werden, weil hier davon auszugehen ist, dass die GV in solchen Fällen gefragt werden will. laut Rsp. ------ §30j Abs 5 falls ein AR besteht, dann hier Zustimmungspflichten (wie §95 bei AktG) - nur GF Beschränkung, nicht VT!
- Wie wird die GmbH vertreten? Gem. §18 vertritt der/die GF die GmbG gerichtlich und außergerichtlich. Falls es mehrere sind, haben die Geschäftsführer Gesamtvertretung, außer es ist etwas anderes bestimmt (FB!!). Außer Passivvertretung. §20 Abs. 2 unbeschränkt und unbeschränkbar.
- Grenzen der Vertretungsmacht? wie bei den PersG. Keine Vertretungsmacht: 1) für Grundlagengeschäfte (hier werden die Gesellschafter, nicht die GmbH vertreten) z.B. Änderung der Firma, neue Gesellschafter aufgenommen (originär!), Veräußerung des Unternehmens (kommt der Änderung des Unternehmensgegenstandes gleich); auch hier wieder die Frage ob Unbeschränktheit (somit Verkehrsschutz) gewichtiger ist als Gesellschafterschutz (eig. Grundlagengeschäft). Analoge Anwendung des §237 AktG ist hier naheliegend (veräußerung des U nur mit HV einfache Mehrheit v. 3/4 Kapital) --> Rechtsgeschäft schwebend unwirksam, Haftung falsus. 2) Kollusion: GF und Dritter schädigunsabsicht 3) Missbrauch der VT: tel. Reduktion, wenn Dritte Kenntnis hat oder Evidanzfall (=aufdrängen musste). Der OGH spricht hier ungenau von Fahrlässigkeit,
- Unterliegen die GF einem Wettbewerbverbot? Ziel, Inhalt, RF? §24 GmbHG können GF nicht ohne Zustimmung der GmbH 1) Geschäfte im selben Geschäftszweig, 2) unbeschränkt haftender Gesellschaft in einer Gesellschaft gleichen Geschäftszweig 3) oder AR, Vorstand in einer solchen Gesellschaft ---- Ziel? Wie bei der PersG (anders als AG) Insiderwissen soll nicht schädlich genutzt werden. daher auch teleologische Auslegung hinsichtlich "unbeschränkt haftender G", kann auch Kommanditist sein wenn er in der Position ist Insiderwissen zu leaken. ------- Dispositiv, kann im GesV anders geregelt sein (nur bei Gesellschafter GF) oder mit Zustimmung. Kann auch fingiert werden, wenn die GmbH von der Tätigkeit wusste. -------- RF? SE oder Eintritt im Innenverhältnin, Unterlassung, BeseitungsA. außerdem "widerruf des GF" damit ist nicht organschaftliches Verhältnis, sondern das Anstellungsverhältis gemeint; der GF erhält auch keine Entschädigung.
- Kann ein Gesellschafter austreten aus der GmbH? Ein Austritt ist anders als bei den PersG nicht möglich, weil der Geschäftsanteil untrennbar verbunden ist mit dem Stammkapital. Entweder durch Einzelrechtsnachfolge (Tausch, Kauf, Schenkung) oder Kapitalherabsetzung. Unfreiwillig durch GesAusG oder Kaduzierung. im GesV kann auch Austritt vereinbart werden, eine Abfindung darf aber nicht aus dem GesVermögen erfolgen daher idR Aufgriffsrechte der restlichen GmbH Gesellschafter
- welche Rechte hat ein Minderheitsgesellschafter in der GmbH? ab 10% Beteiligung §48 actio pro socio (anders als bei den PersG, nicht unabhängig von Beteiligung) §45 gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers §38 Einberufung der HV §38 Aufnahme von TO-Punkten
- Nachschusspflicht in der GmbH? die GmbH kennt dispositiv keine Nachschusspflicht §72 ff es kann eine solche im GesV vereinbar werden. Sie muss aber beschränkt sein und nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen erfolgen.
- Nachschusspflicht in der GmbH? die GmbH kennt dispositiv keine Nachschusspflicht §72 ff es kann eine solche im GesV vereinbar werden. Sie muss aber beschränkt sein und nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen erfolgen.
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- Wie wirken Vinkulierungen? Übertragung nur mit der Zustimmung der Gesellschafter. §76 Abs. 2 wenn es im GesV vereinbart worden ist, dann kommt der Vinkulierung absolute Wirkung zu, dh eine Übertragung des Geschäftsanteils ohne Zustimmung der Gesellschafter ist unwirksam. Auch dass diese im Firmenbuch eingetragen ist, ändert daran nichts (§78 ggü der Gesellschaft ist nur der im FB eingetragene) weil die Eintragung lediglich deklarativ wirkt. Wenn die Zustimmungserfordernis in einem Sydikatsvertrag vereinbart worden ist, dann wirkt das ganze nur schuldrechtlich (gf wenn der Erwerber davon wusste, kann der Geschäftsanteil zurückgefordert werden) Beschränkungen des Aufgriffspreis, wie bei den PersG kommt es hier §879 auf Gläubigerbenachteiligung oder Gesellschafterbenachteiligung an. Ob auch die IO (Vertragsauflösung, für den Fall der IO ist unzulässig) anzuwenden ist, hA nein, weil auch in den PersG §141 ein Weiterführungsbeschluss im Fall des Gesellschafterkonkurs gefällt werden kann und hier kein Grund für eine Andersbehanldung ist