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Unternehmensrecht (Fach) / KG (Lektion)
KG
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- was ist eine KG? §161 eine Gesellschaft, die 1) unter eigener Firma geführt wird (konstitutive FB-Eintragung) 2) bei der die Haftung bei einem Teil auf die Haftsumme beschränkt ist (Kommanditist) 3) beim anderen Teil unbeschränkt ist (Komplementär) ( die gesamthänderische Verbundenheit wird anders als. in §105 nicht erwähnt) Abs. 2 mangels Vorschriften in §161-177 kommen die Vorschriften der OG (§§105-160) zur Anwendung.
- Wieso Kommanditistenstellung? Personen, die sich am Kapital beteiligen wollen und Gewinne lukrieren wollen, aber wenig bis gar nicht an der GF mitwirken wollen. z.B. Familiengesellschaften in späteren Generationen, Publikumsgesellschaften mit vielen Kommanditisten die von einem Treuhänder ausgeübt werden (weniger Gründungskosten als KapG)
- Wie entsteht eine KG? §161 Abs. 2 subsidiäre Geltund der OG Vorschriften. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die KG errichtet, §123 UGB ist sie mit Eintragung im FB enstanden, dazwischen Vor-KG als GesbR mit KG Innenrecht. essentialia negotii: Firma, Sitz, Wille KG gründen zu wollen, gemeinsame Zweckverfolgung, Gesellschafterstellung (Kommanditist oder Komplementär). §163 Grundsatz der Gestaltungsfreiheit für das Innenrecht, dh im GesV kann anderes vereinbart werden, sonst kommt das magere KG Recht zur Anwendung.
- Wer kann Gesellschafter eine KG werden? es muss mindestens einen Komplementär und einen Kommanditisten geben. Gesellschafter kann jedes rechtsfähiges Gebilde sein. Außer Privatstiftung als Komplementär (weil unbeschränkt haftender Gesellschafter). in der GemeindeOrdnung ist es ebenfalls untersagt, aber kann nicht als allgemeiner Grundsatz für jP des öR verstanden werden.
- Haftung in der Vor-KG? §123 UGB ist durch Verweis in §161 Abs. 2 anzuwenden, sodass wie bei der OG eine GesbR vorliegt, aber Innenrecht wohl der Wille der Gesellschafter KG-Innenrecht war. Auch hier gilt Gesamtrechtsnachfolge der KG nach Eintragung im Firmenbuch. Besonderheiten!!! Die Haftung des Kommanditisten in der Vor-KG ist in §176 geregelt, wonach er für die Verbindlichkeiten, die in der Zeit vor der Eintragung begründet worden sind nur bis zu Haftsumme haftet. (der Komplementär haftet hingegen unbeschränkt und solidarisch) --> die hA folgert daraus, dass der Komannditist in der Vor-KG gar nicht Vertragspartner wird, sondern nur beschränkt haftet. Das wäre ausschlaggebend für Willenserklärungen die man nur dem Vertragspartner gegenüber wirksam erklären kann. §176 Abs. 2 normiert Verkehrsschutzregelung zugunsten Kontrahenten der Vor-KG. Da mangels FB-Eintragung diese nicht wissen wer vertretungsbefugt ist, werden alle (auch Kommanditist) vepflichtet durch Rechtshandlungen des handelnden Gesellschafters für die Vor-KG/KG, wenn der Dritte gutgläubig war. Fraglich ist wer "handelnder Gesellschafter" ist? auch Komplementär, der in der KG gar nicht vertretungsbefut wäre?
- Haftung in der Vor-KG? §123 UGB ist durch Verweis in §161 Abs. 2 anzuwenden, sodass wie bei der OG eine GesbR vorliegt, aber Innenrecht wohl der Wille der Gesellschafter KG-Innenrecht war. Auch hier gilt Gesamtrechtsnachfolge der KG nach Eintragung im Firmenbuch. Besonderheiten!!! Die Haftung des Kommanditisten in der Vor-KG ist in §176 geregelt, wonach er für die Verbindlichkeiten, die in der Zeit vor der Eintragung begründet worden sind nur bis zu Haftsumme haftet. (der Komplementär haftet hingegen unbeschränkt und solidarisch) --> die hA folgert daraus, dass der Komannditist in der Vor-KG gar nicht Vertragspartner wird, sondern nur beschränkt haftet. Das wäre ausschlaggebend für Willenserklärungen die man nur dem Vertragspartner gegenüber wirksam erklären kann. §176 Abs. 2 normiert Verkehrsschutzregelung zugunsten Kontrahenten der Vor-KG. Da mangels FB-Eintragung diese nicht wissen wer vertretungsbefugt ist, werden alle (auch Kommanditist) vepflichtet durch Rechtshandlungen des handelnden Gesellschafters für die Vor-KG/KG, wenn der Dritte gutgläubig war. Fraglich ist wer "handelnder Gesellschafter" ist? auch Komplementär, der in der KG gar nicht vertretungsbefut wäre?
- Was versteht man unter der Pflichteinlage? Die Einlage, zu der sich der Kommanditist (!) im GesV verpflichtet. Das Gesetz spricht von bedungener Einlage. Sie kann wie jede vermögenswerte Einlage aus Sachen, Geld oder Arbeitsleistung (iZ ist hier kein Kapitalbeteiligung anzunehmen) bestehen. Der Kommanditist ist aber nicht zur Leistung einer Pflichteinlage verpflichtet, lediglich zur Übernahme der Haftung bis zur Höhe der Haftsumme. Die Leistung einer Pflichteinlage löst aber insofern Rechtsfolgen aus, als dass die Haftung des Kommanditisten gem. §171 entfällt in dem Ausmaß in dem der Kommanditist seine Pflichteinlage geleistet hat. Außer berechnet sich aus dem Wert der Pflichteinlage der Kapitalanteil und dadruch die damit zusammenhängen Gesellschafterrechte (Stimmrecht, Gewinn- und Verlustanteil, Abfindung, Liquidationserlös)
- Wer hat die KG im FB anzumelden? Alle Gesellschafter auch der Kommanditist §162 iVm 107 UGB. Firma, Sitz, Art der Vertretungsbefugnis, Haftsumme (nicht aber Pflichteinlage!!)
- Wer ist geschäftsführungsbefugt in der KG? §164 UGB – "Kommanditisten sind von der GF ausgenommen" Zweck ist, dasd derjenige der ein geringeres Risiko trägt auch weniger Befugnisse haben soll. Bei gewöhnlichen Geschäften ist die Geschäftsführung wie bei der OG, dh Komplementäre sind einzelgeschäftsführungsbefugt mit Widerspruchsrecht aller anderen geschäftsführungsbefugten Komplementäre (!!). Bei außergewöhnlichen normiert §164 ein Widerspruchsrecht der Kommanditisten, dass sinnlos wäre, wenn die Kommanditisten gar nicht von diesen Maßnahmen erfahren, wird also umgedeutet in eine Zustimmung aller Kommanditisten. Aber dispositiv, stattdessen kann Stellung des Kommanditisten aufgewertet werden (Kommanditist mit GFbefugnis) oder aber das Zustimmungsrecht bei a.o. Geschäften abbedungen werden. ------------ Bestellung eines Prokuristen Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Komplementäre!! Widerruf jedem einzelnen. -------------- sog. Grundlagengeschäfte bedürfen der Zustimmung aller (allg. Zivilrecht Vertragsänderungen Zustimmung aller Vertragspartner.
- Was passiert wenn der einzige geschäftsführungsbefugte und vertretungsbefugte Komplementär diese aufgibt? Wenn kein anderer Gesellschafter (Kommanditist) durch Änderung des GesV die Vertretungsbefugnis übernimmt, dann ist das ein Auflösungsgrund
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- Wie werden Beschluss in der KG gefasst? Das KG Recht kennt keine Bestimmungen zur Beschlussfassung. Daher §119 UGB, Einstimmigkeit. idR wird aber Mehrheitsbeschluss im GesV vereinbart (Zulässigkeit --> BestimmtheitsGS, KernbereichsT, GmbH-Regeln analog). Mangelhaftigkeit von Beschlüssen aufgrund von formellen und materiellen Mängeln. Bei formellen Schutznormzweck (Kausalitätstheorie, Relevanztheorie) Nichtigkeit des Beschlusses mittels Feststellungsklage §228 ZPO, damit es Rechtswirkung gegenüber allen entfaltet, müssen alle auf Kläger oder Beklagtenseine teilnehmen am Prozess.
- Kontroll-, Informations-, und Auskunftsrecht des Kommanditisten? §166 UGB – Informations- und Kontrollrechte des Kommanditisten sind aufgrund der nur beschränkten Haftung deutlich reduziert im Vergleich zu §118 UGB (gilt für Komplementäre; jederzeit in Bücher und Unterlagen der Gesellschaft Einsicht nehmen). Er darf nur in Zusammenhang mit dem Jahresabschluss die Vorlegung der Bücher verlangen. Oder wie Abs. 3 normiert, wenn das Gericht auf Antrag des Kommanditisten es aufgrund eines wichtigen Grundes anordnet (zwingend).
- Wer vertritt die KG? §170 UGB – Vertretung. "Kommanditist ist als solcher nicht vertretungsbefugt". Komplementäre sind einzelvertretungsbefugt (unbeschränkt und unbeschränkbar, Ausnahme Kollusion und Überschreitung der VM). Zwingende Norm (§163 normiert das); daraus und dem Prinzip der Selbstorganschaft schließt man, dass die organschaftliche Vertretung (durch Komplementäre) jedenfalls ohne Kommanditisten möglich sein muss. z.B. wäre Gesamtprokura Kommanditist und Komplementär unzulässig, wenn die KG nicht anders vertreten werden kann. Kommanditist könnte aber Einzelprokura haben und die Komplementäre intern vereinbaren, dass sie nicht Vertretungshandlungen setzen --> gilt nur für Innenverhältnis dh ggf. Vertragsstrafen.
- Wie erwirbt man die Stellung eines Kommanditisten? originär (bei Gründung oder späterer GesV Änderung). derivativ? Kommanditanteil unter Lebenden gdl nicht übertragbar, wegen der personalistischen Ausgestaltungen, außer im GesV ist die Übertragbarkeit geregelt. aber §177 kraft Gesetzes vererblich (anders als in der OG)
- Welche Rechte und Pflichten hat der Kommanditist? Verwaltungsrechte Besonderheiten: keine GFBefugnis §164, Kontrollrech eingeschränkt §166, kein Wettbewerbsverbot §165 (außer er hat Insiderwissen, dann wird §112 teleologisch ausgelegt) Verwaltungsrechte zwingend: Teilnahmerecht (Auskunfts-, Antrags-, und Rederecht), Recht Geselschafterbeschlüsse zu bekämpfen, Kündigungsrecht, Auflösungsklage, actio pro socio, Treuepflicht Vermögensrechte: Gewinnanteil, Abfindungsanspruch,
- Ausscheiden des Kommanditisten bei Weiterbestehen der KG? Auch in der KG ist das Ausscheiden des Gesellschafters nach dispositiver Rechtslage nicht vorgesehen, bis auf §140 Ausschlussklage aus wichtigem Grund. die Auflösungsgründe nach §131 führen alle bis auf der Tod des Kommanditisten zur Auflösung des Gesellschaft. Es kann aber im GesV statt der Auflösung ein bloßes Ausscheiden vereinbart werden (ist mit dem zwingenden Charakter der Kündigungsrechts §132/2 vereinbar, da es darum geht, dass der Kommanditist seine Ges.-Bindung beenden kann)
- Ausschluss des Kommanditisten nach §140? §140 UGB – Ausschluss durch Klage aller Gesellschafter aus wichtigem Grund auch gegenüber dem Kommanditisten möglich. Natürlich sind hier die wichtigen Gründe eingeschränkt, da der Kommanditist weniger kann (GF und V Befugnis fehlt z.B.). Falls nicht alle klagen, müssen sie dennoch dem Prozess beigezogen werden als Streitpartei. §140 ist dispositiv, kann Mehrheitsbeschluss vereinbart werden, nicht jedoch Ausschluss ohne wichtigen Grund (weil der Kommanditist aus Angst seine Gesellschaftsrechte nicht ausübt "Damoklesschwert"). Auch der Ausschluss des einzigen anderen Gesellschafters ist möglich (auch wenn es der Komplementär ist), dann §142 Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbliebenen Gesellschafter.
- Muss der Kommanditist eine Ausgleichszahlung bei Ausscheiden leisten? §169 keine Teilnahem am Ausgleich. Der Kommanditist hat zwar Anspruch auf eine Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft, wenn aber das Saldo aus anteiligem Unternehmenswert und Privatkonto negativ ist, muss es anders als die Komplementäre (und Gesellschafter der OG) nach §137 Abs. 4 keinen Ausgleich an die Gesellschaft leisten, sofern er seine Pflichteinlage geleistet haben. Sie haften nur bis zur Höhe ihrer Pflichteinlage, also auch gegenüber der Gesellschaft nur beschränkt. Das ist Konsequenz seiner beschränkten Haftung, es wäre zweckwidrig, wenn er gegenüber der Gesellschaft über den Betrag der Haftsumme haften würde
- Kann ein Kommanditanteil übertragen werden? Der Kommanditanteil ist trotz seiner kapitalistischen Ausgestaltung nicht veräußerbar nach gesetzlicher dispositiver Lage. Wird oftmals anders im GesV vereinbart. Übertragungsbeschränkungen (potetieller Erwerberkreis eingeschränkt) sind zulässig und wirken absolut (dadurch dass es nach dispositiver Lage ohnehin nicht vorgesehen ist, besteht kein Grund für Rechtsverkehrschutz), sodass ein Erwerb ohne Zustimmung unwirksam ist und mittels §228 ZPO Festellungsklage geltend gemacht werden kann. Erwerb erfolgt mittels Einzelrechtsnachfolge, dh einaktiger Vorgang und nicht Austritt und dann Eintritt. Rechtsnachfolgevermerk im FB von sämtlichen Gesellschaftern (auch Veräußerer und Erwerber)
- Wie haftet der Kommanditist? §171 Kommanditist haftet 1) primär, 2) unmittelbar (aber nur bis zur Höhe seiner im FB eingetragenen Haftsumme und 3) solidarisch (im Rahmen seiner betragsmäßigen Haftung) (vgl. Komplementär unbeschränkt, unbeschränkbar, primär, unmittelbar und solidarisch) Die Aussage, dass die Haftung des Kommanditisten (betragsmäßig) beschränkt ist, stimmt nur vor der Leistung seiner Pflichteinlage. Denn die Haftung entfällt zur Gänze, wenn die Pflichteinlage geleistet ist --> er haftet nicht mehr beschränkt, sondern gar nicht. Hat er seine Einlage teilweise geleistet, dann haftet er im Ausmaß der Differenz. Aber er verliert seine Haftungsprivilegierung bei ganz oder teilweiser Rückzahlung der Einlage, § 172 UGB
- Für welche Verbindlichkeiten haftet der Kommanditist? Mit betragsmäßiger Beschränkung für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus privatrechtlichen Verbindlichkeiten (vertraglichen, gesetzlichen Schuldverhältnissen entspringend). Er haftet nicht für Sozialverbindlichkeiten (wie in der OG, weil auch die Haftung des Kommanditisten zugunsten der Gläubiger ist und nicht des Co-Gesellschafter). Ausnahme Regress des in Anspruch genommenen Gesellschafters; subsidiär zur KG und anteilig. Er haftet für öff-rechtl. Verbindlichkeiten grundsätzlich auch nach §171, außer Sondergesetze normieren etwas anders. z.B. KommunalsteuerG sieht eine unbeschränkte (!!) Haftung des Kommanditisten vor, auch wenn er seine Pflichteinlage geleistet hat.
- Welchen Einfluss hat die Veränderung der Haftsumme des Kommanditisten auf seine Haftung? §174 UGB – Herabsetzung der Haftsumme. Die neue Haftsumme ist ab ihrer Eintragung nur für Neugläubiger (!) verbindlich. Für die Gläubiger, deren Forderung vor der Eintragung begründet worden ist, bleibt die alte Haftsumme verbindlich. §172 Abs. 1 UGB – Erhöhung der Haftsumme nur für alle Gläubiger aber auch vor der Eintragung, wenn sie kundgemacht wurde oder den Gläubigern mitgeteilt wurde.
- Welches Problem haben Gläubiger des Kommanditisten iZm der im FB eingetragenen Haftsumme? Das Problem der Gläubiger ist oftmals, dass sie nicht wissen, ob der Kommanditist seine Pflichteinlage geleistet hat und somit von seiner Haftung befreit ist. Da aus dem FB nicht hervorgeht, ob und in welcher Höhe der Kommanditist seine Pflichteinlage geleistet hat. In den GesV kann er auch nicht Einsicht nehmen, da anders als bei den KapG dieser nicht im FB einzureichen sind. Dh der Gläubiger müsste den Kommanditisten klagen und darauf hoffen, dass seine Haftung nicht entfallen ist (Prozesskosten würde der Gläubiger tragen). Gesetzlicher Schutzvorschrift zugunsten des Gläubiger --> 171 Abs. 1 S. 2 UGB – Auskunftspflicht des Kommanditisten auf Verlangen der Gläubiger. Muss binnen angemessener Frist mitteilen ob und in welcher Höhe die Pflichteinlage geleistet wurde. Wenn der Kommanditist diese verweigert oder falsche Auskunft gibt, kann auf SEA gem. §1311 Schutzgesetzverletzung geklagt werden (Schaden z.B. Prozesskosten der erfolglosen Klage). Dh der Gläubiger trägt zumindest das Prozesskostenrisiko nicht mehr. Aufgrund einer Schadenminimierungspflicht muss der Gläubiger aber zuerst auf Auskunft klagen und dann erst auf Leistung. Nachteil ist, dass der Kommanditist während dem Prozess seinen Pflichteinlage leisten kann und somit der Gläubiger wieder Gesellschaft, Komplementäre, Kommanditisten klagen muss.
- Besteht ein mittelbare Haftung des Kommanditisten? Wenn die Pflichteinlage höher ist als die Hafstumme, gilt gem. §171 zwar dass der Kommanditist den Gläubigern gegenüber nur bist zur Höhe der Haftsumme haftet. Aber die KG hat gegen den Kommanditisten den Anspruch auf Einlagenleistung, den sich Gläubige der KG pfänden lassen können. dh. mittelbare Haftung des Kommanditisten gegenüber Gläubiger hinsichtlich agios.
- Was ist wenn der Kommanditist seine Einlage nicht in Geld leistet? Grundsätzlich gilt bei den PersG, dass sie ihre Einlagen frei bewerten können, da es keine Gläubigeschutzfunktion hat. Bei dem Kommanditisten (=kapitalistisches Element der KG) hat die Bewertung seiner Pflichteinlage aber sehr wohl Gläubigerschutzfunktion, da seine Haftung nur entfallen soll, wenn das Gesellschaftsvermögen bereichert worden ist. Daher gilt bei Sacheinlagen der objektive Wert bei Leistungserbringung (Kommanditist ist für Erbringung und ihren Wert beweispflichtig).
- Hat die Stundung/Erlass der Einlagenleistung durch die KG einen Einfluss auf die Haftung des Kommanditisten? Da die Haftung des Kommanditisten nur entfallen soll, wenn es zur Bereicherung des Gesellschaftsvermögen gekommen ist, normiert §172 Abs. 2 UGB dass die Stundung oder Erlass der Einlagenleistung durch die Gesellschafter nicht gegenüber Gläubigern wirkt
- Einlagenrückgewähr in der KG? §172 Abs. 3 normiert, das Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten, wenn seine Pflichteinlage zurückgewährt wird. Ein Fall der Einlagenrückgewähr (= jede vermögenswerte Zuwendung der KG an den Kommanditisten außerhalb der Gewinnausschüttung, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht) ---> wie bei KapG. --> Kommanditist = kap. Element der KG. -------- Drei Unterschiede der Einlagenrückgewähr zwischen KG und KapG. 1) Rechtsfolgen? bei Kommanditist lebt die Außenhaftung (ggü Gläubiger) wieder auf. bei KapG hat die Gesellschaft einen Rückerstattungsanspruch gegen den Gesellschafter und ggf. Haftung der Organe. (§56 AktG sieht auch eine Außenhaftung vor, die in der Praxis tot ist, weil Gläubiger nie davon erfahren) 2) erfasste Zuwendugen? bei Kommanditist kann das agio (Differenz zwischen seiner Haftsumme und Pflicheinlage) zurückgewährt werden, ohne dass die Außenhaftung auflebt (logisch, weil das agio gar nicht erfasst ist von der unmittelbaren Außenhaftung, sondern nur ggf gepfändet werden könnte) bei der KapG jegliche Rückgewähr ist erfasst. 3) Umfang der Rückerstattung Kommanditisten wiederaufleben der Haftung bis zur Höhe der Haftsumme (außer die Zuwendung hat dem GesV widersprochen und die KG hat einen Bereicherungsrechtl. Anspruch, den sich die Gläubiger pfänden lassen können) bei der KapG ist der Rückerstattungsanspruch auf die gesamte verbotswidrig empfangene Leistung gerichtet.
- Wozu kann der Abfindungsanspruch des Kommanditisten führen? Auch der Abfindungsanspruch kann zum Wiederaufleben der Außenhaftung führen und wird als Einlagenrückgewähr gem. §172 gewertet. Nur bis zur Höhe der Haftsumme, alles darüber hinaus führt nicht zum Wiederaufleben der Außenhaftung. Kann aber ggf wenn es gegen den GesV verstößt und die KG einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Kommanditisten hat gepfändet werden.
- Wozu kann der Abfindungsanspruch des Kommanditisten führen? Auch der Abfindungsanspruch kann zum Wiederaufleben der Außenhaftung führen und wird als Einlagenrückgewähr gem. §172 gewertet. Nur bis zur Höhe der Haftsumme, alles darüber hinaus führt nicht zum Wiederaufleben der Außenhaftung. Kann aber ggf wenn es gegen den GesV verstößt und die KG einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Kommanditisten hat gepfändet werden. Der Kommanditist kann auch Vermögenswert iHd Haftsumme in der Gesellschaft belassen, sodass es nicht zum Wiederaufleben der HAftung kommt. Ansonsten haftet er nach §160 UGB für Verbindlichkeiten die binnen 5 Jahre nach Austritt fällig werden mit max. Verjährungsfrist von 3 Jahren.
- Wer haftet bei Gesellschafterwechsel (derivativ) mit Nachfolgevermerkt im FB? Die Übertragung des Kommanditanteils ist ein einaktiver Vorgang (Eintritt in die Gesellschafterstellung im Wege der Einzelrechtsnachfolge) nicht ein Austritt- und Eintritt!! Daher ist ein Nachfolgevermerkt im Firmenbuch einzutragen (Von allen Gesellschafter, auch Veräußerer und Erwerber) Da der Erwerber in die Rechtsstellung des Veräußerers eintritt haftet er wie dieser (mit Haftsumme beschränkt und entfällt bei Pflichteinlagenleistung). Pflichteinlage geleistet: Weder Erwerber noch Veräußerer haften. (Auch nicht Wiederaufleben der Haftung des Veräußerer, weil kein Einlagenrückgewähr - keine Zuwendung aus GesVermögen) Pflichteinlage noch nicht geleistet: Der Veräußerer haftet nach §160 für die bis zur Eintragung des Nachfolgevermerks entstanden Verbindlichkeiten. Der Erwerber haftet nach §171, weil er in die Rechtstellung des Kommanditisten getreten ist.
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- Wer haftet bei Gesellschafterwechsel, wenn kein Nachfolgevermerk im FB eingetragen wurde? Unterbleibt dieser Rechtsnachfolgevermerk , so verändert sich zwar die materielle Rechtslage nicht (Einzelrechtsnachfolge, der Erwerber tritt in die Rechtsposition des Veräußerers), da die Eintragung nicht konstitutiv wirkt. Problem? Für einen gutgläubigen Gläubiger, der das Firmenbuch einsieht, stellt sich der Vorgang aber nunmehr so dar, als sei ein weiterer Kommanditist in die KG eingetreten. Dann jedoch müsste eine zusätzliche Haftsumme hinzukommen, weil der Erwerber entweder Pflichteinlage leitet und GesV erhöht oder selbst haftet. Beim Veräußerer haftet nach §160 weiter. Aus Sicht eines gutgläubigen Gläubigers käme es somit zu einer Haftungsverdoppelung. Ansicht BGH: Falls die Einlage geleistet ist, aber kein Nachfolgevermerk vorliegt, kommt es zum Wiederaufleben der Haftung des Veräußerers, der Erwerber kann sich wiederum auf die geleistet Pflichteinlage berufen. Vertrauensschutz §15/1: Das Firmenbuch zeigt lediglich Ein- und Austritt, nicht jedoch Aussagen zur Haftung. Rechtsscheinhaftung nach §15/3: Vorteil im Vgl zur normalen Rechtsscheinhaftung ist Beweislastumkehr Gutgläubigkeit und Kausalität. Auch hier RF Firmenbuchstand gegen sich wirken lassen --> keine Aussagen zur Haftung. Allg. Rechttscheinhaftung? Der Gläubiger vertraut auf steigendes Vermögen durch Eintritt eines Kommanditisten (egal, ob er Pflichteinlage geleistet hat oder Haftsumme haftet). Da die Eintragung des Nachfolgevermerks Pflicht aller Gesellschafter (Erwerber und Veräußerer) ist, haften sie solidarisch.
- Wozu kann der Abfindungsanspruch des Kommanditisten führen? Auch der Abfindungsanspruch kann zum Wiederaufleben der Außenhaftung führen und wird als Einlagenrückgewähr gem. §172 gewertet. Nur bis zur Höhe der Haftsumme, alles darüber hinaus führt nicht zum Wiederaufleben der Außenhaftung. Kann aber ggf wenn es gegen den GesV verstößt und die KG einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Kommanditisten hat gepfändet werden. Der Kommanditist kann auch Vermögenswert iHd Haftsumme in der Gesellschaft belassen, sodass es nicht zum Wiederaufleben der HAftung kommt. Ansonsten haftet er nach §160 UGB für Verbindlichkeiten die binnen 5 Jahre nach Austritt fällig werden mit max. Verjährungsfrist von 3 Jahren.
- Lebt die Außenhaftung des Kommanditisten wieder auf, wenn er Gewinn entnimmt? §172 Abs. 4 ein Gewinnbezug führt nicht zum Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten, auch bei irrtümlicher Gewinnbezug, wenn er gutgläubig war. (wie in KapG). ABER §168 UGB – Die Entnahme von Gewinnen ist nicht erlaubt, solange zugewiesene Verluste den Wert der Pflichteinlagen gemindert haben. Der Kommanditist ist also zur Wiederauffüllung der Pflichteinlage durch das Stehenlassen von Gewinnen verpflichtet. Ansonsten lebt seine Haftung wieder auf gem. §172 Abs. 3. Kann im Innenverhältnis abbedungen werden, aber nicht im Außenverhältnis, weil §172 Abs. 3 dass der Einlagenrückgewähr gleichstellt.
- was ist der Inhalt der Haftung des Kommanditisten? Ander als bei der OG und dem Komplementär ist man sich hier einig, dass die Haftungstheorie (Einstandspflicht in Geld) gilt und nicht die Erfüllungstheorie. Weil seine Haftung betragsmäßig beschränkt ist und bei verhältnismäßiger Kürzung sinnwidrig wäre z.B. ein 1/4 Unterlassungsanspruch.
- Wie haftet der eintretende Gesellschafter? §173 UGB – Haftung des eintretenden Gesellschafters. Parallelvorschrift zu §130 UGB (die Gläubiger sollen nicht nachforschen müssen, wer haftet). Dieser haftet nach Maßgabe der §171,172, dh auch für die vor seinem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschafter beschränkt mit seiner Haftsumme. §173 nicht nur für originärer Beitritt, sondern auch derivativer Beitritt (Gesellschaftetrwechsel im Wege der Einzelrechtsnachfolge) Für die Zeit zwischen Eintritt und FB-Eintragung (die nur deklarativ wirkt) gilt wie bei der Vor-KG eine beschränkte HAftung §176
- wie haftet der Kommanditist nach Ausscheiden? §160 UGB – Haftung des austretenden Kommanditisten wie bei Gesellschafter der OG. Dh zeitliche beschränkt auf 5 Jahre und Sonderverjährung, zusätzlich aber beschränkte Haftung §171. Die Frist beginnt ab Eintragung im Firmenbuch zu laufen, für alle Verbindlichkeiten die zwischen Austritt und Eintragung entstehen kommt es zur Haftung aus §15 Abs. 1. Zu beachten ist, dass die Abfindung zum Wiederaufleben der Außenhaftung bis zur Haftsumme führt §176 teleologische Auslegung. im Fall der Veräußerung des Kommanditanteils, haftet der Veräußerer nicht für Rückzahlungen an den Erwerber §176 Abs. 3 Satz 3
- Welche Einwendungen hat der Kommanditist? §129 UGB alle persönlichen Einwendungen und die der Gesellschaft. hier ist die persöniche Einwendung der Leistung der Pflichteinlage von Bedeutung, da hier seine Haftung entfällt.
- Wie wirkt sich die Inanspruchnahme des Kommanditisten ggü Gläubigern auf seine Haftung aus? Er erwirbt gem. §110 einen Aufwandersatzanspruch gegen die KG die er aufrechnen kann gegen seine offene Pflichteinlage. Dh es mindert seine Außenhaftung.
- Was passiert in der Insolvenz der Gesellschaft? Insolvenz des Kommanditisten? §171 Abs. 2 UGB – Haftung in der Insolvenz der Gesellschaft. Die Ansprüche gegen den Kommanditisten werden von einem Masseverwalter geltend gemacht, der jedoch nicht im Namen der Gesellschaft handelt, sondern im eigenen Namen für die Gesamtheit der Gläubiger. Zweck ist Gläubigergleichstellung. Sonst könnten einzelne Gläubiger den Kommanditisten (der seine Pflichteinlage nicht geleistet hat) in Anspruch nehmen und somit der Gesellschaft, die grundsätzlich auch den Anspruch auf Leistung der Pflichteinlage hätte, zuvorkommen und das Gesellschaftsvermögen reduzieren. Das wäre zum Nachteil der anderen Gläubiger. §57 IO – Haftung in der Insolvenz des Gesellschafters. Schutz der Privatgläubiger. Gilt nur bei Komplementären und OG, nicht aber bei Kommanditisten. Demnach können Gesellschaftsgläubiger nur Ansprüche geltend machen, wenn sie es bei der Gesellschaft vergeblich probiert haben (Ausfall). Sonst wären Gesellschaftsgläubiger bevorzugt, weil sie sowohl bei der Gesellschaft als auch bei dem Gesellschafter Ansprüche geltend machen könnten. Gilt bei den Gesellschaftsgläubigern des Kommanditisten nicht, sie können ihren Anspruch voll geltend machen in seinem Insolvenzverfahren. Hier sind die Privatgläubiger weniger schützenswert, weil es eine beschränkte Haftung ist.
- Unterschied Haftsumme und Pflichteinlage? Die Pflichteinlage ist die vermögenswerte Leistung zu der sich der Kommanditist im GesV verpflichtet hat. Anspruch darauf hat die KG, die Haftsumme ist die im Firmebuch eingetragene betragsmäßige Grenze der Haftung im Außenverhältnis.
- Feststellung Aufstellung des Jahresabschlusses? Aufstellung ist eine geschäftsführungshandlung, Festellung ist durch alle Gesellschafter (auch Kommanditisten!), außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahme, weil es die Höhe des ausschüttungsfähigen Gewinns beeinflusst. Kann im GesV einem Mehrheitsbeschluss unterliegen (Zulässigkeit der Mehrheitsklausel? wenn man der Kernbereichstheorie folgt, dann müsste es konkret erfasst sein von der Klausel.) Auch hier wie bei der OG, kann von den geschäftsführungsbefugten auf Zustimmung geklagt werden, wenn alles beachtet wurde und Ermessenspielraum §1189
- Wie wird der Gewinn verteilt? §167 UGB – Gewinnausschüttung. Aufgrund des höheren Haftungsrisikos werden die Komplementäre bei der Gewinnausschüttung bevorzugt. Sie erhalten zuerst einen angemessenen Betrag des Jahresgewinnes und dann erst wird der Überschuss gem. §121 nach den Kapitalanteilen verteilt. Wenn auch ein reiner Arbeitsgesellschafter beteiligt ist, dann zuerst angemessener Betrag des Jahresüberschuss an den Arbeitsgesellschafter, dann ang. Betrag an die Komplementäre, dann erst anteilsmäßige Gewinnverteilung. Wird oftmals anders im GesV geregelt; vom Vollausschüttungsgebot (Rücklagen nur bei Zustimmung aller oder im GesV) wird abgegangen und oftmals wird ein Mehrheitsbeschluss im GesV geregelt. Kernbereichstheorie? analoge Anwendung der GmbH Regeln zur Gewinnverteilung Mehrheitsbeschluss.
- wie wird der Verlust zugewiesen? §121 UGB – Verlustzuweisung nach den Kapitalanteilen ohne Unterscheidung in Kommanditist und Komplementär
- Wann kann der Kommanditist Gewinn entnehmen? §168 Abs. 1 UGB – Grundsätzlich kann der Kommanditist den Gewinn entnehmen (Vollausschüttungsgebot, mit Feststellung des JA ist der Gewinnanspruch fällig), aber auch hier gelten die Ausschüttungssperren des §122 UGB (offenbarer Schaden der Gesellschaft, anders beschlossen, Verzug mit der Einlage). Zwar steht dem Wortlaut nach „bedungene Einlage nicht geleistet“ dh gdl über §122 hinaus auch wenn die Pflichteinlage nicht fällig ist. Aber hier wird teleologisch reduziert und nur für den Fall dass die Einlage fällig war und nicht geleistet wurde, dh Verzug vorliegt. Außerdem §168 muss er zugewiesene Gewinne zum Ausgleich zugewiesene Verluste stehen lassen, bis der Wert der Einlage erreicht ist und nur den darüber hinausliegenden Betrag darf er entnehmen. Regelung ist dispositiv (§163 regelt das), dh grundsätzlich kann vereinbart werden, dass der Kommanditist den Gewinn entnimmt, aber es kommt gem. §172 zum Aufleben der Außenhaftung (§172 ist zwingend).
- Was passiert wenn ein Kommanditist stirbt? §177 UGB – Tod des Kommanditisten ist anders als der Tod des Komplementärs kein Auflösungsgrund (--> kapitalistisches Element). Das erklärt man damit, dass der Kommanditist mangels GF nicht wo wesentlich ist für das Bestehen der KG und die gemeinsame Zweckerreichung. Der Kommanditanteil ist vererblich, fällt zunächst in den Nachlass, mit Einantwortung sind alle Erben gem. Erbquote Kommanditisten, die Haftsumme teilt sich also. Der Eintritt stellt einen Beitritt nach §173 ein somit haften die Erben für alle Altverbindlichkeiten.
- was passiert wenn der einzige Komplementär ausscheidet? §178 UGB normiert dass bei Ausscheiden des letzten Komplementärs die KG aufzulösen ist, außer die verbliebenen Kommanditisten vereinbaren, dass einer von ihnen die Komplementärrolle übernimmt oder es kommt zur Gesamtrechtsnachfolge nach §142 auf einen der Kommanditisten. §178 greift nicht, wenn der Kommanditist den letzten Komplementär nach §140 ausschließt, dann kommt es gem. §142 zur Gesamtrechtsnachfolge auf den Kommanditisten.