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Unternehmensrecht (Fach) / AT Gesellschaftsrecht (Lektion)

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  • Definition der Gesellschaft „Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft.“ 1) Grundlage in einem Vertrag 2) mindestens zwei Personen (stimmt nicht) 3) gemeinsame Zweckverfolgung
  • Einpersonengesellschaften? in §1 Abs. 1 GmbHG und §2 Abs. 2 AktG. wegen der EU RL. Statt dem Gesellschaftsvertrag besteht eine Errichtungserklärung
  • Unterschied GesbR und Rechtsgemeinschaft? GesbR Zweckverfolgung, Rechtsgemeinschaft gemeinsames Haben. Nur bei der GesbR Unterscheidung wichtig, weil jede andere Gesellschaft Eintragung im FB bedarf zur Entstehung. Das ganze wird durch §826 ABGB entschärft, normiert dass GesbR Vorschriften auf die Rechtsgemeinschaft nur zur Anwendung kommen, wenn das vereinbart ist.
  • numerus clausus der Gesellschaftsformen? Es gibt zwar einen nc, dh dass ma nicht durch Vereinbarung eine neue gesetzlich nicht geregelte Gesellschaft schaffen kann. Da das INNENRECHT aber weitesgehend dispositiv ist (beachte Satzungsstrenge der AG! Anlegerschutz) , ist das in der Praxis kein Problem. 
  • Körperschaft oder Gesellschaft ieS? Im Steuerrecht relevant. Die Körperschaft ist jP, die Gesellschaft ieS nicht.  Körperschaften unterliegen der Körperschaftssteuer (25%) und bei Gewinnausschüttung an natürliche Personen noch mal die Kapitalertragssteuer (27,5%). --> 45%. Die Beteiligungserträge (Gewinn an Körperschaften) wird nicht versteuert, da es sonst zu einer doppelten Belastung käme! Gesellschaften ieS: hier ist die Gesellschaft selbst nicht Steuersubjekt. dh die Gewinne der Gesellschaft wird bei den Gesellschaftern versteuert. Bei natürlichen Personen ist das die übliche Einkommenssteuer. 
  • was bedeutet Normativsystem bei den Gesellschaften? Dh die rechtsfähigen Gesellschaften entstehen alle erst mit Eintragung im Firmenbuch. Aus Gründen der Rechtssicherheit.  Konzessionsystem (Erlaubnis des Staates) nur in Ausnahmefällen z.B. Bankgeschäfte
  • Typenzwang im GesR? Unterscheidung nach dem gesetzlichen Typus, dh ob  die gesetzliche Organisation der Gesellschaft eher personenbezogen ist oder die Kapitalbeteiligung im Vordergrund steht. KapG sind AG, GmbH. Merkmale sind Haftungsbeschränkung, Mehrheitsprinzip in der Beschlussfassung, Fremdorganschaft, freie Übertragbarkeit der Anteile. PersG sind GesbR, OG, KG, stille Gesellschaft. Merkmale sind unbeschränkte Haftung, Einstimmigkeit, Selbstorganschaft, Abhängigkeit der Gesellschaft vom Bestand der Gesellschafter
  • Innen oder Außengesellschaft? Ob sie nach außen in Erscheinung tritt (=Außengesellschaf) oder nicht (=Innengesellschaft) Innengesellschaft ist Stille Gesellschaft, GesbR kann eine sein (Vermutung §1176 Abs.1 wenn Unternehmen betrieben wird oder ein Gesellschaftsname geführt wird). Wenn der Syndikatsvertrag als GesbR qualifiziert wird, auch diese.
  • Zweck einer Gesellschaft? ideell oder materiell? Ideeller Zweck oder auch Gewinn gerichtet (=materieller). Alle Gesellschaften bis auf den Verein sind zweckoffen. Der Verein darf nur einen ideellen Zweck haben.  EWIV und Gen sollen den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mitglieder fördern. 
  • was sind stille Reserven? die Differenz zwischen dem bilanziellen Wert der Vermögensgegenstände (Anschaffungskosten minus Abschreibungen) zu ihrem Verkehrswert. bei den Umgründungen wird eine Fortführung mit den steuerlichen Buchwerte akzeptiert. der Veräußerungsgewinn wird also nicht versteuert
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  • Gesellschaftsrechtliche Grundprinzipien? (die auf alle Gesellschaften Anwendung finden) Treuepflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz und Lehre über die fehlerhafte Gesellschaft.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz im GesR? §1186 Abs. 1 und 2 UGB!! Gesellschafter sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. Adressat der Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die Gesellschaft und ihre Organe, nicht aber die Gesellschfter z.B. beim Gesellschaftsvertrag (!!). Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Rechtsfolgen eines Beschlusses der dagegen verstoßt ist bei den PersG Nichtigkeit, bei den KapG Anfechtbarkeit. Bsp. §35 Abs. 1. Z 2 GmbHG Einforderung der ausständigen Einlagen §52 Abs. 3 AktG Bezugsrechtsausschluss darf nicht nur einzelnen Gesellschafter  §112 Abs. 2 UGB Befreiung vom Wettbewersverbot
  • Treuepflicht im GesR? §1186 Abs. 1 ABGB und §112 Abs. 1 UGB !! Hat sich im Recht der Personengesellschaften entwickelt, aber ist auch bei KapG anerkannt. Die Ausprägung der Treuepflicht ist einzelfallabhängig und hängt auch von den Machtverhältnissen ab. zb ist der Mehrheitsgesellschafter relativ intensiver gebunden als der Minderheitsgesellschafter. ------------ Man unterscheidet zwischen der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Co-Gesellschaftern. Folgt aus dem Gesellschaftsvertrag und der Verpflichtung zu gemeinsamen Zweckverfolgung. Daraus resultiert dass man 1) die Interessen der Gesellschaft zu fördern hat. 2) auch die Gesellschafter stehen untereinander in einer Beziehung und wechselseitigen Abhängigkeit. ------------ Man unterscheidet weiters zwischen den eigennützigen und den uneigennützigen Rechten der Gesellschafter. Die uneigennützigen Rechte dienen der gemeinsamen Zweckverfolgung z.B. in der PersG Recht zu Geschäftsführung. Hier müssen immer die Interessen der Gesellschaft im Vordergrund stehen.  Die eigennützigen Rechte sind nicht auf Verfolgung des Gesellschafszweckes bezogen z.B. Gewinnverwendungsentscheidung in der GmbH (hier kann er gdl frei entscheiden, außer das Interesse der Gesellschaft überwiegt massiv) ---------- Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Treuepflicht: Bei PersG nichtig, bei KapG anfechtbar. Weiters können SEA entstehen. Kann auch eine grobe Pflichtverletzung darstellen und daher Klage auf Entziehung der GF oder VT Befugnis oder sogar Ausschlussklage (PersG) ----------
  • fehlerhafte Gesellschaft? Wenn der Gesellschaftsvertrag nichtig ist oder ex tunc aufgelöst (Irrtum, List) werden kann, müsste nach ABGB alles bereicherungsrechtlich rückabgewickelt werden. Für Gesellschaften ist eine ex tunc Auflösung untragbar. Daher ist hA und Rsp sich einig Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, dh Liquidation oder bei PersG Auflösungklage oder Austritt aus wichtigem Grund. --> Gläubigerschutz, da sowohl bei Liquidation, als auch bei Austritt Gläubiger Ansprüche gewahrt/vorrangig sind. Rechtsfolgen: Ex-nunc-Rückabwicklung (zB infolge § 133 UGB; §§ 216, 218 AktG unmittelbar oder analog) ----------- Voraussetzungen: 1) gesamtnichtiger Gesellschaftsvertrag, 2) Invollzugssetzung (nach Außen treten) und 3) keine entgegenstehenden überwiegenden Allgemein- oder Individualinteressen 1) nichtigkeit oder ex tunc anfechtung.  2) bei rechtsfähigen Gesellschaften mit Eintragung im FB, bei GesbR und Vor-Ges. mit Geschäftsabschlüssen 3) z.B. bei Geschäftsunfähigen und Vertretung ohne Vertretungsmacht keine zurechenbare Willenserklärung ---------- Argumentation: 1) in §218 AktG wird bei Nichtigkeit die AG nur liquidiert und abgewickelt. 2) "Gedanke der Risikogemeinschaft" bei Nichtigkeit iFd Beitritt: wer in das Boot eingetreten ist hat sich selbst darauf eingelassen und ist im Vgl zu Gläubiger schützenswert, daher darf ihnen nicht die Einlage genommen werden. Gilt nur bei originärer Anteilserwerb, wenn der Gesellschaft tatsächlich Kapital zugeflossen ist, nicht bei derivativen, wenn er bloß abgekauft hat.  ---------- Sonderproblem KapitalmarktR: getäuschter Anleger, aufgrund von Verletzung kapitalmarkrechtlicher Schutzgesetze (Ad-hoc Mittelungen, Prospektpflicht). Dieser hat gem. §11 KMG einen SEA gegen den Emittenten (idF AG), der in Naturalrestitution besteht (=Rückersattung des Erwerbspreises gegen Rückstellung der Wertpapiere) de facto also dasselbe wie bei einer ex tunc Auflösung.  Aufgrund des Verkehrs- Gläubigerschutzes haben einige die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft gegenüber dem SEA präferiert. der OGH und BGH haben für die Anwendung des SEA entschieden. Mit der Argumentation das §11 KMG das normiert und sonst die Verstöße sanktionslos blieben. 
  • Sonderproblem der Anwendung von GS fehlerhaften Gesellschaft auf Kapitalmarktverstoße? Sonderproblem KapitalmarktR: getäuschter Anleger, aufgrund von Verletzung kapitalmarkrechtlicher Schutzgesetze (Ad-hoc Mittelungen, Prospektpflicht). Dieser hat gem. §11 KMG einen SEA gegen den Emittenten (idF AG), der in Naturalrestitution besteht (=Rückersattung des Erwerbspreises gegen Rückstellung der Wertpapiere) de facto also dasselbe wie bei einer ex tunc Auflösung.  Aufgrund des Verkehrs- Gläubigerschutzes haben einige die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft gegenüber dem SEA präferiert. der OGH und BGH haben für die Anwendung des SEA entschieden. Mit der Argumentation das §11 KMG das normiert und sonst die Verstöße sanktionslos blieben.
  • IPR relevante Normen? vertragliche Schuldverhältnisse Rom I : Art 3 Rechtswahl,  Art 4 Sitz vertragscharakteristische Leistung erbringt. außervertragliche Schuldverhältnisse Rom II : Art 14 Rechtswahl, Art 4 lex loci (Ort wo der Schaden eintritt) Ausnahme des Gesellschaftsstatuts in Rom I und II  Art. 1 jeweils. Daher Gesellschaftsstatut §10, 12 IPRG Verwaltungssitz  Insolvenzstatut in EuInsVO COMI.