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Unternehmensrecht (Fach) / Transportgeschäfte (Lektion)
Transportgeschäfte
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- Was ist das Speditionsgeschäft Spediteur ist, wer es übernimmt Güterversendungen durch Frachtführer (oder Verfrachter von Seeschiffen) für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen zu besorgen (§ 407 Abs 1 UGB), iZ gegen ein Entgelt -> Spediteur übernimmt Transport nicht selbst, sondern besorgt und plant ihn lediglich -> Frachtführer übernimmt den Transport -> Transport von Gütern nicht Personen -> Gewählte Transportmittel sind für die Qualifikation als Spediteur irrelevant -> sind vom Spediteur auszuwählen (LKW; Eisenbahn, Flugzeug, Schiff, sowie Kombination):
- Wie wird ein Speditionsgeschäft abgeschlossen? − Vertragsabschluss: Keine Form − Anwendbare Regelungen: §§407-414UGBVerweisauf§§383–405UGB(Kommissionsgeschäft), soweit keine Sonderregelung zum SpeditionsgeschäftSubsidiär:Auftragsrecht(§§1002ffABGB)BeiVereinbarung:AGBinsbASÖp
- Welche vertraglichen Beziehungen bestehen beim Speditionsgeschäft? (Dreipersonalität!) Der Spediteur schließt mit dem Versender einen Speditionsvertrag ab. Der Spediteur schließt mit dem Frachtführer im eigenen Namen und auf Rechnung des Versender (=mittelbare STV) einen Frachtvertrag ab. Der Frachtführer leistet an den Empfänger.
- Welche Transportgeschäfte kennt das UGB? Speditionsgeschäft §404 - 414 Lagergeschäft §416 - 424 Frachtgeschäft §425 - 451
- Welche Rechte hat der Spediteur? Entgelt in Form an angemesser Provision Aufwandersatz gem. §396 Abs. 2 (=Kommissionsgeschäft) durch Verweis in §407 Abs. 2 Gesetzliches Pfandrecht am Speditionsgut §410 Unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht nach §369 Selbsteintrittsrecht des Spediteurs §412
- Entgelt beim Speditionsgeschäft? Wenn nicht anderes vereinbart wurde, hat der Spediteur gegen den Versender für die Geschäftsbesorung einen Anspruch auf Provision. Im Zweifel angemessene Provision. Der Provisionsanspruch des Spediteurs ist bereits dann fällig, wenn das Gut dem Frachtführer zur Beförderung übergeben wurde §409 (--> da der Spediteur nicht selbst zur Beförderung verpflichtet ist!) Sonderproblem beim Fixkostenspedition, wo kein Provisionanspruch besteht, sondern Frachrecht zur Anwendung kommt §413
- Fixkostenspedition? §413 UGB. Hier haben sich Spediteur und Versender auf ein fixes Entgelt für die Beförderungskosten (=Fracht) und üblichen Nebenkosten der Versendung. Der Spediteur hat die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, einen Anspruch auf Provision hat er nicht, außer es wurde vereinbart.
- Sammelladungsspedition? Wenn der Spediteur die Transportgüter mehrerer Versender zusammenlegt, um damit einen günstigeren Frachttarif zu erlangen, dann kommen die Vorschriften der Fixkostenspedition zur Anwendung. Der Spediteur kann nur eine den Umständen nach angemessene Fracht, höchstens die für die Beförderung des einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht verlangen. --> Der Realakt der Sammelladung macht aus dem Spediteur einen Frachtführer
- Aufwandersatz der Spediteurs? Richtet sich nach den Vorschriften des Kommissionsgeschäftes §396 Abs. 2. Alle Ausgaben des Spediteurs in Zusammenhang mit der Spedition, die vom Provisionsanspruch nicht gedeckt sind und die er aus einer ex-ante Sicht für erforderlich halten durfte, z.B. Lagergeld, Versicherungsprämien. Er muss aber auch den Nutzen aus Rabetten dem Versender weitergeben.
- Gesetzliches Pfandrecht des Spediteurs? §410 Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse (dh für konnexe Forderungen!!) ein gesetzliches Pfandrecht am Speditionsgut. Andere Forderungen des Spediteurs gegen den Versender wie etwa Schadenersatzansprüche oder Forderungen aus anderen Speditionsverträgen sind (anders als beim Kommissionär!) nicht erfasst. Soweit er noch Gewahrsame an Versendungsgütern hat (insb mittels Ladescheins, oder Lagerscheins). Die Pfandverwertung nach Maßgabe der §§ 466a ff ABGB.Gutgläubige Pfandrechtserwerb ist möglich (§ 367 UGB) Hat auch der Frachtführer ein gesetzliches Pfandrecht am betreffenden Gut, so ist hierfür die umgekehrte Rangfolge des §443 zu beachten. Die Pfandrechte, welche durch die Versendung oder Beförderung entstanden sind, geht das spätere dem früheren vor. Durchbricht das Priotitätsprinzip des Pfandrechts!.
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- Selbsteintrittsspedition? §412 Abs. 1 Der Spediteur ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, befugt die Beförderung des Gutes selbst auszuführen. Versender und Spediteur sind verbindet hier nicht nur ein Speditionsvertrag, sondern auch ein Frachtvertrag. Setzt einen gültigen Speditionsvertrag voraus, wenn bei VA vereinbart wurde, dass der Spediteur selbst die Beförderung durchzuführen hat, liegt kein Speditionsgeschäft vor. Der Spediteur hat daher zusätzlich noch die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Daher kann er sowohl Provision ( als Spediteur), Aufwandersatz und die gewöhnliche Fracht (als Frachtführer) verlangen.
- Welche Pflichten hat der Spediteur? Hauptleistungspflicht ist die Organisation der Güterversedung durch Abschluss von Transportgeschäften. Ihn trifft dabei eine objektive Sorgfaltspflicht §408 Abs. 1 Interessenwahrungspflicht. Insbesondere durch die Geringhaltung der Kosten, er kann auch nicht dem Versender höhere Frachtkosten, als mit dem Frachtführer vereinbart verrechnen §408 Abs. 2 Weisungspflicht. Bei offensichtlich unzweckmäßigen Weisungen trifft ihn eine Warnpflicht. Ausnahme des §385 von der Weisungspflicht des Kommissionärs findet Anwendung. Dh keine Weisungspflicht, wenn Gefahr in Verzug und berechtigte Annahme dass der Versender billigen würde.
- Haftung des Spediteurs? 1012 ABGB??. §390 UGB Haftung des Kommissionärs für das Gut findet Anwendungen. Den Spediteur trifft bei dem in seiner Verwahrung befindlichen Gut die Beweislast, dass der Schaden auch bei Anwendung der ordentlichen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre (=Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast). Er haftet für sachgemäße TransportweiseInsbesondere im Hinblick auf die Zeit zwischen Übernahme des Frachtguts und Übergabe an den Frachtführer. §414 kurze Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem Tag der Ablieferung. Haftung für Auswahlverschulden im Hinblick auf den Frachtführer (=culpa in eligendo) §1315 ABGB. Frachtführer ist nicht sein Erfüllungsgehilfe, weil sich seine Vertragspflichten idR auf die Organisation und Auswahl reduzieren und er nicht selbst die Frachtführung übernimmt (daher nicht Erfüllungsgehilfenhaftung) Anders bei der Unterspedition. Der Spediteur lässt hier die ihm aufgetragene Spedition durch einen Unterspediteur durchführen. Daher Erfüllungsgehilfe (§ 1313a ABGB) Anders aber bei Zwischenspedition §1010. Nur zulässig wenn Vereinbarung oder Unvermeidbarkeit im Interesse des Versenders vorliegt. Der Spediteur überträgt seine vertragl Pflichten auf den Zwischenspediteur (=Substitution gemäß § 1010 ABGB). Hauptspediteur ist danach nicht weiter zur Besorgung verpflichtet. Auch nicht § 1313a ABGB, sondern § 1315 ABGB oder allfällige fehlerhafte Anweisungen
- Frachtgeschäft? Frachtführer ist, wer es als vertragliche Hauptpflicht übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder zu Flüssen bzw sonstigen Binnengewässern vom Absender zum Empfänger auszuführen (§ 425 UGB). Umfasst ist nur der Transport von Gütern (bewegl körperl Sachen) und nicht auch der Transport von Menschen. Vertragspartner kann der Absender sein, aber auch ein Spediteur (der plant und organisiert nur)Inhalt ist die Beförderung und allenfalls kurzfristige Lagerung Anwendbare Normen− §§ 425-451 ABGB− Subsidiär: Bestimmungen zum Werkvertrag §§ 1151 f, §§ 1165 ff ABGB
- Bedeutung des Frachtgeschäftes im UGB für die Praxis? Es gibt zahlreiche Sonderfrachtrechte für die einzelnen Transportarten, wodurch die UGB Bestimmungen an Bedeutung verloren haben. Beförderung durch Luftfahrzeuge - LuftfahrG (ggf mangels Vorschriften werden UGB Regelungen herangezogen) Grenzüberschreitende Güterbeförderung auf der Straße mittels KFZ - CMR (Übereinkommen über Beförderungsverträge im internationalen Straßengüterverkehr) Weitere Vorschriften für den Internationalen Transport: Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF); Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen); Allgemeine Beförderungsbedingungen für Luftfrachtverträge (International Air Transport Association, IATA)
- Was ist die CMR? Übereinkommen für Beförderungsverträge im internationalen Straßengüterverkehr. Grundsätzlich für grenzüberschreitende Güterbeförderung auf Straßen mittels KFZ. Gem. §439a UGB ist es aber auch auf rein innerstaatliche, österreichische Güterbeförderung auf der Straße anzuwenden. Das CMR enthält zur Gänze zwingendes Recht und die §§425ff UGB gelten nur subsidiär. UGB findet daher auf den Straßentransport nur Anwendung, wenn die CMR bestimmte BEförderungen ausschließt (Art. 1 CMR Umzugsgut) oder Fragen im CMR nicht geregelt sind (z.B. Pfandrech §440)
- Was ist der Frachtvertrag? Der Frachtvertrag ist eine Sonderform des Werkvertrages (daher subsidiär §§1165 ff ABGB). Der Frachtvertrag kann formfrei abgeschlossen werden (die bei der Fracht ausgestellten Dokumente wie z.B. Frachtschein, Ladeschein, haben mit der Gültigkeit des Frachvertrages nichts zu tun). Im Zweifel wird Entgeltlichkeit angenommen und der Frachtführer hat Anspruch auf angemessenes Entgelt.
- Vertragsparteien beim Frachtgeschäft? Die Parteien des Frachtvertrages sind der Absender und der Frachtführer. Als Absender kommt insb auch ein Spediteur in Betracht. Die Person, an die das Frachtgut abgeliefert werden soll, ist der Empfänger. Dreiecksverhältnis: Zwischen Frachtführer und Versender besteht ein Frachtvertrag (=hA echter Vertrag zugunsten des Empfängers) zwischen Versender und Empfänger besteht ein Kaufvertrag. Zwischen Frachtführer und Empfänger besteht kein unmittelbarer Vertrag, aber der Empfänger kann aus dem Frachtgeschäft (weil Vertrag zugunsten Dritter) Rechte aus dem Frachtvertrag ableiten (z.B. Anspruch aus Auslieferung des Gutes, vertragliche SEA). Bei Betrauung eines Spediteurs: Zwischen Versender und Spediteur ein Speditionsvertrag. Zwischen Spediteur und Frachtführer ein Frachtvertrag (=Vertrag zugunsten des Empfängers)
- Unterschied Speditionsgeschäft und Frachtgeschäft? Der Spediteur organisert und pland lediglich die Güterbeförderung, die Durchführung hingegen obliegt dem Frachtführer. In der Praxis ist der Spediteur aber häufig auch zugleich Frachtführer.
- Unterschied Frachtgeschäft und Lagergeschäft? Inhalt des Frachtvertrages ist lediglich die Beförderung des Gutes von einem Ort zu einem anderen, nicht aber dessen Einlagerung. Kurzfristige Zwischenlagerungen im Zusammenhang mit dem Transport gehören uU zu den Nebenpflichten des Frachtführers und unterliegen dem Frechtrecht. Wird zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass der Frachtführer das Gut auch einlagern soll, dann ist der Frachtführer zugleich auch Lagerhalter und die Bestimmungen des Lagergeschäftes sind für die Einlagerung maßgeblich.
- Welche Dokumente spielen Frachtvertrag eine Rolle? Frachtbrief, Ladeschein und sonstigte Begleitpapiere
- Was ist ein Frachtbrief? (Frachtgeschäft) Der Frachtbrief ist kein Wertpapier, sondern ein Begleitpapier (er reist mit dem Gut) und dient als Beweisurkunde über den Frachtvertrag. Als Beweis für den Abschluss des Frachtvertrages, Angaben über das Frachtgut, Beförderungsweg, Absender, Empfänger, Entgelt etc. §426 Abs. 2 der Frachtbrief wird auf Verlangen des Frachtführers vom Absender ausgestellt §426 Abs. 1. Der Versender haftet verschuldensunabhängig für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Frachtbriefes. §426 Abs. 1 Den Frachtführer trifft eine Rügeobliegenheit bei Übernahme des Frachtgutes gem. Art 8 CMR. Er hat bei Übernahme die Richtigkeit der Angaben des Frachtbriefes und den äußeren Zustand zu prüfen. Unterlässt er die Rüge, gilt die Vermutung der Richtigkeit der Angaben und Übernahme in gutem Zustand. --> Beweislastregel zugunsten des Versenders, dem Frachtführer steht der Gegenbeweis zu.
- Was ist ein Frachtbriefdoppel? Ein Duplikat des Frachtbriefes Art. 5 CMR. Auf diesem bestätigt der Frachtführer die Übernahme des Gutes. Bei der Ankunft wird das Frachtbriefdoppel dem Empfänger übergeben. Mit der Übergabe verliert der Absender das Recht über das Frachtgut zu verfügen §433 Abs. 2 UGB. --> Funktion des Frachtbriefdoppels ist eine Sperrwirkung gegenüber nachträglichen Verfügungen des Absenders. Ab der Übergabe ist der Frachtführer nur mehr an die Weisungen des Empfängers gebunden.
- Was ist der Ladeschein? (Frachtgeschäft) §444 UGB Der Ladeschein ist im Gegensatz zum Frachtbrief ein Wertpapier, das die Erklärung des Frachtführers verbrieft, das Frachtgut vom Absender empfangen zu haben und an den (wertpapierrechtlich legitimierten) Inhaber ausliefern zu wollen. (verbrieft einen Herausgabeanspruch) Der Ladeschein kann (muss aber nicht) auf Verlangen des Absenders vom Frachtführer ausgestellt werden. Der Frachtführer übermittelt den Ladeschein an den Versender und dieser gibt diesen wiederum an den Empfänger weiter. Der Ladeschein entscheidet über das Rechtsverhältnis zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger. die nicht in den Ladeschein aufgenommen BEstimmungen des Frachtvertrages sind dem Empfänger gegenüber unwirksam §446 Abs. 1 UGB. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Frachtführer und dem Absender bleiben allerdings die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend §446 Abs. 2 Ladeschein ist regelmäßig Rektapapier, möglich ist aber auch seine Ausgestaltung als Inhaber- oder Orderpapier §363 Abs. 1 UGB. Er zählt außerdem zu den Traditionspapieren, dh die Übertragung des Ladescheins bewirkt auch die Übertragung des Eigentums am Frachtgut §450 UGB.
- Was sind die sonstigen Begleitpapiere des Frachtführers? zB Papiere infolge der Einhaltung von Zoll-, Steuer-, und PolizeivorschriftenSie sind vom Absender zur Verfügung zu stellen, der verschuldensunabh dafür einzustehen hat, falls diese Papiere mangelhaft, unzulänglich oder nicht richtig sind und das Gut nicht zum Empfänger transportiert werden kann
- Welche Rechte hat der Frachtführer? Entgeltanspruch §1170 "Fracht" Aufwandersatz für zusätzliche Auslagen, die für das Frachtgut entstehen z.B. Zölle Gesetzliches Pfandrecht am Transportgut §440 UGB Hinterlegungsrecht und Recht auf Selbstverkauf §437 UGB bei Ablieferungshindernissen Recht zus Ausladung Art 16 CMR bei Ablieferungshindernssen
- Entgeltanspruch des Frachtführers? Bei Ablieferung des Gutes an dem Empfänger (Vollendung des Werkes iSd §1170) Anspruch auf das vereinbarte Entgelt ("Fracht") oder im Zweifel alle Aufwendungen, die mit der normalen Beförderung verbunden ist (Maut etc.) Schuldner des Entgelts ist grundsätzlich der Absender, nach Übergabe des Frachtbriefs an den Empfänger tritt dieser als weiterer Schuldner hinzu (= gesetzlicher Schuldnerbeitritt, aber dispositiv!!) §436 UGB auch in Art 13 Abs. 2 CMR
- Gesetzliches Pfandrecht des Frachtführers am Transportgut? Gem. §440 hat der Frachtführer ein gesetzliches Pfandrecht am Frachtgut zur Sicherung sämtlicher konnexer (!!) durch den Frachtvertrag begründeter Forderungen (neben Fracht und Zoll z.B. auch SEA etc.). Sicher nicht nur die Ansprüche gegen den Absender, sondern auch den Empfänger. Entsteht mit Übernahme des Frachtgutes und bleibt solange bstehen, wie der Frachtführer es innehat bzw. darüber verfügen kann (Ladeschein, Lagerschein, Konossoment). Wirkt aber auch drei Tage nach Ablieferung fort, wenn der Frachtführer es binnen dieser 3 Tage geltend macht. Bestehen an einem Gut mehrere Pfandrechte aus der Beförderung (z.B. Spediteurs, Frachtführer,) so geht unter den Pfandrechten, das spätere dem früheren vor (umgekehrter Priotitäsprinzip!) §443 UGB. Bestehen auch nicht mit der Versendung konnexe Pfandrechte (z.B. Pfandrechte des Kommissionärs, Lagerhalters), gehen die konnexen diesen vor. Wenn rechtsgeschäftlich ein Pfandrecht eingeräumt wird, dann kommt hinsichtlich der gesetzlichen Pfandrecht das Priorititäsprinzip zu Anwendung.
- Hinterlegungs- und Selbstverkaufsrecht des Frachtführers? §437 UGB. Wenn der Empfänger des Gutes sich nicht ermitteln lässt, oder ein sonstiges Ablieferungshindernis vorliegt, hatt der Frachtführer den Absender zunächst unverzüglich zu verständigen um ihm die Möglichkeit einer schadensminimierenden Weisung zu geben. Ist Absender mit Weisung säumig, oder ist Gefahr im Verzug hat der Frachtführer ein Hinterlegungsrecht und Recht auf Selbstverkauf (nur bei Gefahr in Verzug). Die Hinterlegung wirkt schuldbefreiend und hat im öffentlichen Lager zu erfolgen. Die Kosten dafür kann der Frachtführer als Aufwandersatz geltend machen.
- Ausladungsrecht des Frachtführers? nach Art. 16 CMR hat der Frachtführer bei Ablieferungshindernissen das Recth auf Ausladung des Frachtgutes, vomit der Frachtvertrag endet. Den Frachtführer trifft jedoch nach dem Entladen die Verpflichtung das Gut zu verwahren (Haftung als Lagerhalter) oder einem Dritten zur Verwahrung zu geben (§1315)
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- Welche Pflichten hat der Frachtführer? Güterbeförderung innerhalb der vertragl vereinbarten Zeit und auf die vertragl vereinbarte Weise. iZ angemessene Frist, ortsüblicher Gebrauch. §428 UGB Obj Sorgfaltsmaßstab (§ 429 UGB): Im Hinblick auf Transport und Schutz des Transportgutes vor Beschädigungen. Kein Beförderungserfolg Obhutspflicht = Fürsorgepflicht des Frachtführers für Gut. Beginnt mit Annahme der Ware und endet mit Ablieferung. Nebenpflichten: Schutz- und SorgfaltspflichtenWarnpflicht, zB wenn Transportart nicht geeignet istAllenfalls LagerungAllenfalls Abschluss einer Versicherung
- Wie haftet der Frachtführer? Haftung des Frachtführers nach §429 UGB. (Sonderfrachtrechte enthalten vergleichbare Bestimmungen, welche die unternehmensrechtliche Bestimmung wegen §429 Abs. 3 verdrängen). Ggf sind die AÖSp anzuwenden, wenn der Spediteur auch Frachtführer ist. Ansonsten auch eine Haftung nach allg. Schadenersatzrecht ex contractu. Haftung nach §429 UGB (=Obhutshaftung) Wofür? Der Frechtführer haftet, wenn das Gut während des Obhutszeitraumes (Annahme bis Ablieferung) verloren geht oder beschädigt wird bzw. verspätet geliefert wird. Verschulden? Es ist eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr (für leichte Fahrlässigkeit - grobe F und Vorsatz hat der Absender zu beweisen). Der Frachtführer kann sich entlasten, indem er beweits, dass auch bei Anwendung der gebotenen sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers der Schaden eingetreten wäre. Für Verschulden seiner Gehilfen trifft den Frachtführer eine §1313a Haftung. Aber §431 normiert, dass er nicht nur für seine Gehilfen haftet, sondern auch für das Verschulden all seiner Leute, wenn die schädigende Handlung im Zsmhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit steht = Leutehaftung. (§431 aber nur dispositiv). §432 Unterfrachtführer (Frachtführer schließt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Frachtvertrag) werden wie Gehilfen behandelt daher §1313a. Umfang? §430 Schaden ist objektiv-abstrakt zu berechnen. Anknüpfungspunkt ist der HAndelswert oder gemeine Wert des Gutes im Ablieferungszeitpunkt. Nicht jedoch entganger Gewinn, Folgeschäden etc. (Besserstellung des Frachtführers gegenüber normalen SEA im UGB). Diese Haftungsdeckelung greift jedoch nicht, wenn der Frachtführer grob fahrlässig oder vorsätzlich geschädigt hat. Haftungsfreistellung? §438 bei Beschädigung aufgrund von leichter Fahrläsigkeit erlöschen die Ansprüche, wenn der Empfänger die Ware übernimmt und zahlt. (=frachtrechtliche Mängelrüge). Außer Frachführer ist grob fahrlässig §438 Abs. 5.
- Haftung des Frachtführers nach CMR? Auch im CMR ist in Art. 17 eine ähnliche Haftung wie in §429 UGB geregelt. Unterschiede sind, 1) der Haftungsmaßstab im CMR ist strenger. der Frachtführer trifft Beweislast, dass auch die äußerste Sorgfalt (UGB Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers) nicht den Schaden abgewendet hätte. 2) Schadenberechnung auch hier objektiv-abstrakt, aber das CMR hat betragliche Haftungshöchstgrenzen. 10€ pro Kilo. 3) Mängelrügeobliegenheit des Empfängers. Aber hier für die unterlassene Mängelrüge nicht zum Haftungsausschluss, sondern nur zu einer Beweislastumkehr (= der Empfänger hat zu beweisen, dass die Sache beschädigt waren) 4) Auch hier eine Haftung des Frachtführers für andere Personen als seine Bediensteten, aber nur wenn diese auf seinen Wunsch bei der Durchführung der Beförderung mitgeholen haben.
- Welche Rechte hat der Absender eines Frachtgeschäftes? Pflicht zur Zahlung der Fracht (ggf eine solidarische Haftung, wenn es durch Übergabe des Frachtbriefes zum Schuldbeitritt des Empfänger gekommen ist) Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen (ggf die solidarische Haftung des Empfänger wie oben) Schutz- und Sorgfaltspflichten (z.B. sorgfältige Verpackung, Begleitpapiere bereitstellten, Frachtbriege ausstellen auf Verlangen, Warnpflicht bei Übergabe besonderer Güter). Weisungsrecht (gegenüber dem Frachtführer, sofern kein Ladeschein ausgestellt ist. Wenn ein Ladeschein ausgestellt wurde, dann darf der Frachtführer nich an den darin genannten Empfänger ausliefern. Das Weisungsrecht endet mit der Auslieferung des Gutes und der Übergabe des Frachtbriefes an den Empfänger).
- Welche Rechte hat der Empfänger eines Frachtgeschäftes? Weisungsrecht; Allgemein steht dem Empfänger vor Zustellung des Gutes ein Notweisungsrecht zu (Weisungen dir für die Sicherstellung des Gutes notwendig sind) §434. Ansonsten kommt es darauf an, ob ein Ladeschein ausgestellt wurde oder nicht. Ohne Ladeschein: Während dem Transport hat der Absender das Weisungsrecht. Nach der Ablieferung kann der Empfänger durch Bezahlung der Fracht gem §435 seine Rechte aus dem Frachtvertrag (weil zugunsten Dritter) geltend machen. Die Rechte des Absenders gehen aber nicht unter!, sie haben eine parallele Anspruchsberechtigung (wer zuerst geltend macht). Mit der Übergabe des Frachtbriefes erlischt das Weisungsrecht des Absender §433 Abs. 2. Mit Ladeschein: Der Empfänger erwirbt durch die Übernahme des Ladeschein das Eigentum am Frachtgut, weil der Ladeschein ein Wertpapier mit Traditionsfunktion (=Traditionspapier) ist. Daher hat der Empfänger bereits vor Ankunft des Gutes die Rechte des Absenders.
- Was ist das Lagergeschäft? Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern nicht bloß vorübergehend für den Einlagerer übernimmt Anwendbare Normen: §§ 416-424 UGB, §§ 417: kraft Verweises einige Bestimmungen des Kommissionsvertrages (§§ 388-390 UGB), Subsidiär: §§ 957ff ABGB (Verwahrungsvertrag) Parteien: Lagerhalter und Einlagerer Güter: körperl bewegl Sachen, beachte bei Einlagerung von Wertpapieren: DepotG Kurzfristige Lagerung ist nicht Lagergeschäft -> allenfalls Nebenpflicht aus Transport- oder Speditionsvertrag, daher kommt hier nicht das Lagerrecht zur Anwendung. iZ Entgeltlichkeit
- Was ist der Lagervertrag? Vertrag zwischen Lagerhalter mit Einlagerer über die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern. Dauerschuldverhältnis (befristet, unbefristet). im Zweifel ist Entgeltlichkeit anzunehmen. Lagervertrag ist ein formfreier Konsensualvertrag (anders als Verwahrungsvertrag, der ein Realvertrag ist!). Dennoch kommen subdidiär die BEstimmungen über den Verwahrungsvertrag zur Anwendung (§§957 ABGB). auch Kommissionsvorschriften (§388-340)
- Welche Rechte hat der Lagerhalter? Lagergeld. spätestens 3 Monate nach Einlagerung fällig. nur gegenüber dem Einlagerer nicht ggf anderem Eigentümer des Gutes erforderliche Auslagen. z.B. Fracht und Zoll, nicht aber iZm Lagerhaltung wie Überwachung etc, weil hier das Lagergeld dafür da ist. Ausstellung eines Lagerschein §424 Gesetzliches Pfandrecht an eingelagerten Gütern §421 Während der Innehabung des Gutes zur Sicherung der konnexen Forderungen (! also Lagergeld und Aufwandersatz). Nur an den Gütern, an denen der Einlagerer Eigentum hat oder verfügungsbefugt ist. §367 UGB gutgläubiger Eigentumserwerb möglich. Zurückbehaltungsrecht §369
- Lagerschein des Lagerhalters? §424 ein Wertpapier, mit dem jeder berechtigte Inhaber des Gutes gegen Zahlung des LAgergeldes herausverlangen kann. im Lagerschein bestätigt der Lagerhalter den Empfang der eingelagerten Sachen und verpflichtet sich, diese zu verwahren und gegen Vorweisung der Urkunde wieder herauszugeben. Kann ein Inhaber, Order oder Rektapapier sein.
- Pflichten des Lagerhalters? Lagerung und Aufbewahrung der Güter §417 iVm 390 iVm 347 Obsorgepflicht Untersuchungspflicht Nebenpflichten (Weisungsgebundenheit, Abschluss der Versicherung wenn vereinbart, Ausstellung eines Lagerempfangsscheines wenn eingefordert)
- Was ist ein Lagerempfangsschein? Lagergeschäft Auf Verlangen des Einlagerers hat der Lagerhalter diesem einen Lagerempfangsschein auszustellen. Es ist anders als der Lagerschein kein Wertpapier! der Lagerhalter bestätigt lediglich die Übernahme des Gutes und ist berechtigt (nicht verpflichtet!!) an den Inhaber. in AÖSp . ein einfaches Inhaberlegitamtionspapier
- Lagerungspflicht des Lagerhalters? Gem. §417 iVm 390 iVm 347 muss der Lagerhalter unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers das Lagergut lagern und aufbewahren. ihn trifft dabei auch eine Obsorgepflicht (nicht nur abstellen auf einer Fläche, das wäre Miete, tatsächlich sorgfältige Verwahrung). Es richtet sich primär nach der Parteienvereinbaerung. §419 grundsätzlich ist er zur Einzelverwahrung verpflichtet, oft wird aber Sammel- oder Mischverwahrung vereinbart (kostengründe). Bei vertretbarem Gut entseht Miteigentum aller Einlagerer am Gesamtvorrat. Wenn hierbei der Lagerhalterer Eigentum erwerben soll und später nur Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückgeben soll liegt kein LAgervertrag vo §419 Abs. 3 sondern ein depositum irregulare §983 ABGB.
- Mängelrüge des Lagerhalters? Der Lagerhalter hat wegen §388 die Ware bei Anlieferung vom Frachtführer auf äußerliche erkennbare Mängel zu untersuchen. Ggf hat er eine Mängelanzeige zu machen. Ggf hat er gem. §388 Abs. 2 auch iFv Verzug ein Selbstverkaufrecht.
- Haftung des Lagerhalters? Haftung für Verlust und Beschädigung während der Verwahrung, soweit er nicht beweist, dass auch bei sorgfältiger Verwahrung der Schaden nciht abgewendet werden hätte können. Verschuldenshaftung mit BEweislastumkehr gem. §417 Abs. 1 iVm §390 Abs. 1 (Kommisionär)