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Strafrecht BT (Fach) / §244 (Lektion)

Definitionen der einzelnen Qualifikationen

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  • §244 I NR. 1a - Waffe Jeder Gegenstand, der objektiv gefährlich und seiner Art und Bestimmung nach generell dazu geeigent ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffe im technischen Sinne). ERgibt sich aus der objektiven Verkersanschauung