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Unternehmensbesteurung (Fach) / Einkommenssteuergesetz (Lektion)
Wichtige Begrifflichkeiten, Berechnungen und Verfahren
Diese Lektion wurde von Pattinho erstellt.
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- Einkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14a EStG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 19 EStG) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) Sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG)
- Gewinneinkünfte und Reinvermögengszugangstheorie Einkunftsarten 1-3 sind Gewinneinkünfte und werden der Reinvermögengszugangstheorie zugeordnet. Diese besagt, dass jeder Reinvermögenszuwachs, egal aus welcher Quelle, als Einkommen angesehen wird.
- Überschusseinkunftsarten und Quellentheorie Einkunftsarten 4-7 sind die Überschusseinkunftsarten und obliegen der Quellentheorie. Diese besagt, dass nur Einkünfte, die stetig aus einer Quelle fließen als Einkommen angesehen werden.
- Korrespondenzprinzip Gewinne und Verluste werden gleichermaßen in Hinsicht auf Besteuerungsmaßnahmen- und fristen behandelt. Bsp: Teileinkünfteverfahren (60% bei Gewinnen und Verlusten) private Veräußerung (Spekulationsfrist gilt bei Gewinnen und Verlusten)
- Subsidiaritätsprinzip Umqualifizierung von Einkunftsarten möglich V+V (§21 Abs.3 EStG bspw. zu EK aus Gewerbebetrieb) Kapitalvermögen (§20 Abs.8 EStG bspw. zu EK aus Gewerbebetrieb)
- Arten gewerblicher Einkünfte EK aus gewerblichen Unternehmen (§15 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG) EK aus gewerblichen Mitunternehmerschaften (§15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG) -> OHG, GbR EK aus Körperschaften (§8 Abs.2 KStG) -> GmbH, AG EK als atypisch stiller Gesellschafter --> atypisch stiller Gesellschafter erbringt Kapitaleinlage und ist neben Gewinn und Verlust auch am Vermögen beteiligt bzw. arbeitet im Unternehmen mit und erhält somit EK aus Gewerbebetrieb (§15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG) --> typisch stiller Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber und nur nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages beteiligt. Er erzielt EK aus Kapitalvermögen (§20 Abs.1 Nr.4 EStG)
- Verluste aus Kapitalvermögen und die Verlustverrechnungsverbote Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar. (horizontales Verlustverrechnungsverbot) Ein Verlust aus Kapitalvermögen, der kein Aktienverlust ist darf mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden, aber nicht mit den übrigen Einkünften (§20 Abs.6 S.2 EStG) (vertikales Verlustverrechnungsverbot)
- Verluste aus privaten Veräußerungen Verluste im gleichen Jahr nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungen verrechnet werden, nicht aber mit anderen positiven Einkünften. (vertikales Verlustverrechnungsverbot). Umgekehrt dürfen Spekulationsgewinne Verluste aus anderen Einkunftsarten ausgleichen.
- Gewinne aus privaten Veräußerungen Im Sinne des §23 Abs.3 S.6 EStG steuerfrei, wenn niedriger als 600€ in einem Jahr. (Freigrenze -> Relevanz dafür Summe aller Veräußerungsgewinne - Veräußerungsverluste)
- Berechnung z.v.E. EK aus Kapitalvermögen nach §32d EStG Restlichen Einkünfte nach §32a EStG)
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- Berechnung Steuer 1. §32a für alle Einkunftsarten außer KV --> Steuerbetrag A 2. Für KV 25% --> Steuerbetrag B 3. Für EK aus Gewerbebetrieb noch GewSt errechnen --> Steuerbetrag C 4. Anrechnung GewSt auf ESt --> A+C
- Zufluss- und Abflussprinzip §11 EStG Einnahmen und Ausgaben sind dem Steuerpflichtigen sind in dem Kalendarjahr zu erfassen, in dem sie ihm zugeflossen sind. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen (10-Tages Regelung) erfolgt die Zuordnung unabhängig vom Zahlungszeitpunkt in das zugehörige Jahr (§11 Abs.1 S.2 und Abs.2 S2. EStG) Anwendung immer bei Überschusseinkunftsarten Anwendung bei Gewinneinkunftsarten, wenn nicht bilanziert wird (Freiberufler)
- Teileinkünfteverfahren Besteuerung des Kapitaleinkommens: Finanzanlagen/Kapitalanteile im BV einer Personengesellschaft sind nach §3 Nr.40 EStG zu 40% steuerfrei. Nach §3c Abs.2 EStG auch nur 60% der Aufwendungen abzugsfähig --> Korrespondenzprinzip
- Brutto- und Nettodividende Bruttodividende (vor Unternehmenssteuer) - KSt 15% - GewSt 15% (bei Gewerbebetrieb) = Bardividende (nach Unternehmenssteuer) - AbgSt 25% - Soli 5,5% = Nettodividende (Auszahlung an Aktionär) -> Differenz zw. Bar- und Nettodividende wird vorsteuerlichem Ergebnis zugerechnet, dann wird 40% der Bardividende abgezogen.
- Verluste aus Aktien Verluste aus Aktien nur mit Gewinnen aus Aktien verrechenbar (§20 Abs.6 EStG) Bei Umqualifizierung zu Gewinneinkunfstarten wie EK aus Gewerbebetrieb ist §20 Abs.6 hinfällig.
- Veräußerungsgewinne §16 EStG Veräußerung von Betrieb/Teilbetrieb §20, 32d, 43a EStG Veräußerung privater Kapitalanlagen Veräußerung des gesamten Betriebs oder Teilbetriebs obliegt Freibetragsregelung (§16 Abs.4 EStG; >45.000€) mit Bedingungen (55 Jahre oder berufsunfähig, auf Antrag, einmalig im Leben nutzbar) Veräußerungsgewinn tarifgünstig nach 1/5- oder 56%-Methode besteuerbar. Nach §34 Abs.2 Nr.1 EStG insbesondere auch §16 Abs.1 EStG Bestimmung des Veräußerungsgewinns: VP+VK=Netto-VP-Wert BV=VG
- Anteile an Kapitalgesellschaften während Betriebsveräußerung Nach Teileinkünfteverfahren (§3 Nr.40 EStG) zu versteuern
- 1/5- und 56%-Methode 1/5-Methode nach §34 Abs.1 S.1 EStG auf außerordentliche EK (Veräußerungsgewinne aus §14, §16, §18) anwenden. 56%-Methode erfolgt analog zur 1/5-Methode mit der Ausnahme, dass sie nur anwendbar bei 55 Jahre oder dauernd berufsunfähig, auf Antrag oder einmal im Leben ist.