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Grundlagen der Rechtsanwendung (Fach) / Recht 1. Semester, Prüfungsfragen. 3. Teil. Gesellschaftsrecht (Lektion)

Prüfungsfragen. 3. Teil. Gesellschaftsrecht

Diese Lektion wurde von mali1994 erstellt.

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  • E betreibt ein Einzelhandelsgeschäft. Welche Unternehmensform liegt vor? Antwort: E ist Kaufmann im Sinne des § 1 HGB und damit Einzelkaufmann(e.K.).
  • Ist ein Sportverein mit gutgehender Vereinsgaststätte schon ein Wirtschaftsverein? Antwort: Nein, Nebenbetrieb ändert nichts am Idealverein.
  • Wenn der Freund des E bei E mit einsteigen möchte, welche Unternehmensform liegt dann vor? Antwort: Es liegt dann eine Handelsgesellschaft (OHG oder KG) vor, da dieGbR kein Handelsgewerbe betreiben kann.
  • Wenn der Freund des E bei E mit einsteigen möchte, welche Unternehmensform liegt dann vor? Antwort: Es liegt dann eine Handelsgesellschaft (OHG oder KG) vor, da dieGbR kein Handelsgewerbe betreiben kann.
  • Was ist die Grundlage einer jeden Gesellschaft? Antwort: Der Gesellschaftsvertrag.
  • E ist Inhaber eines kleinen Schuhgeschäfts mit Reparaturwerkstatt in Hof und im Handelsregister eingetragen. Es wird ihm geraten, die GmbH als bessere Rechtsform zu wählen. Zu Recht? Antwort: Nachteile: Einzelunternehmen genießt größeres Vertrauen; hoherGründungsaufwand, zusätzliche Beratungskosten privat und für die GmbH,Vorteil: Haftungsminimierung so weit größeres Risiko ansteht;
  • Nennen Sie mindestens 2 Bestimmungsfaktoren für die Wahl der betrieblichen Rechtsform: Antwort:Haftungsverhältnisse: unbeschränkt auch mit dem Privatvermögen/beschränktOrganisationsgewalt: Geschäftsführung und Vertretung durch Gesellschafteroder durch DritteKapitalaufbringung: Eigen- oder FremdfinanzierungSteuer- und Kostenbelastung: Einmalig durch Neugründung oderUmwandlung oder laufendSonstige Faktoren (Firmengebung, Kontrollmöglichkeiten,Nachfolgeregelungen)
  • F, der gerade sein Informatikstudium abgeschlossen hat, möchte sich unternehmerisch betätigen. Er möchte sich darauf spezialisieren, technische EDV-Programme, die für die Großprojekte eingesetzt werden, zu entwickeln. Er meint sich zunächst um die Arbeit kümmern zu sollen und erst in ca. 3 Jahren über die Unternehmensform nachzudenken. Sinnvoll? Antwort: F wäre Einzelunternehmen und unterläge der vollen Haftung. SeineProgramme könnten erhebliche Schäden verursachen, so dass seineHaftungsbeschränkung sinnvoll ist. Deshalb scheint die Gründung einerGmbH bzw. GmbH & Co. KG sinnvoll. 
  • F und O, die beide bisher als angestellte Unternehmensberater tätig waren, wollen sich in derselben Branche selbständig machen. Sie überlegen eine Aktiengesellschaft zu gründen. Sinnvoll? Antwort: Grundkapital von 50000 Euro sehr hoch, Gründungskosten relativhoch, gesetzliche Formvorschriften sind zu beachten, Aufsichtsrat erforderlich;Kapitalgesellschaft nur bei hohem Haftungsrisiko sinnvoll. Risiko durch entsprechende Vereinbarung oder Versicherung begrenzbar. Somit ist eineoHG zu empfehlen. Im Übrigen wäre eine GmbH die sinnvollere Form.
  • .T ist Bauunternehmer der 2. Generation. Bislang wurde das Unternehmen als Einzelunternehmen geführt. Das Geschäft soll erweitert werden. Sein Schwiegervater, Großgrundbesitzer, würde Geld investieren, legt aber keinen besonderen Wert auf Mitspracherecht und will auch nicht mitarbeiten. Rechtsform? Antwort:Soweit T sein Haftungsrisiko wie bisher mit persönlichem Vermögen tragenwill, ist eine Kapitalgesellschaft nicht erforderlich. Als Personengesellschaftkäme die BGB-Gesellschaft, die oHG, die KG, die stille Gesellschaft und dieEWIV in Betracht.Da es sich hier um ein Handelsgewerbe handelt, käme die OHG in Betracht.Da aber der Schwiegervater nicht mitarbeiten möchte, sind vor allem die KG(weder geschäftsführungs- noch vertretungsbefugt) oder die stille Gesellschaft(reine Innengesellschaft, bei der die Einlage direkt in das Vermögen des Tübergeht, § 230 ff HGB) in Betracht.
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  • Was versteht man unter dem Begriff Numerus Clausus der Gesellschaftsformen? Antwort: Gesetzlich geregelte Formen verkörpern ein Leitbild (u.a. Haftung),dass keine Mixturen verträgt, z.B. unzulässig: OHG mbH; zulässig: GmbH &Co KG.
  • X und Y wollen eine Gesellschaft gründen, die Web-Gestaltungen vertreibt. Sie planen die XY Web-Service oHG mbH zu nennen. Antwort: Verstoß gegen den Numerus Clausus der Gesellschaftsformen. DasLeitbild der unbeschränkten Haftung sowie der Vertretung undGeschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter widerspricht das gesetzlicheLeitbild der GmbH (beschränkte Haftung, fremde Geschäfts- undVertretungsbefugnis).