5
Verfassungsrecht (Fach) / Konkrete Normkontrolle : Definitionen (Lektion)
- Zuständigkeit Hält ein Gericht jedoch Bundesgesetzt mit dem Grundgesetz für unvereinbar (Art. 100 I S.1 Var.2 GG) oder ein Landesgesetz mit dem Grundgesetz (Art. 100 I S.2 Var.1 GG) oder ein Landesgesetz mit Bundesrecht (Art. 100 I S.2 Var.2 GG) so ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
- Vorlageberechtigt Vorlageberechtigt sind gemäß Art. 100 I S. 1 GG Gerichte. Hiermit sind alle Gerichte gemeint (auch Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Ehrengerichte).
- Vorlagegenstand Der vorlagefähige Gegenstand ist ein Gesetz. Auch dies ergibt sich aus Art. 100 I GG. Hiermit sind allerdings nicht alle Gesetze gemeint. Die Vorlagefähigkeit ist beschränkt auf formelle- und nachkonstitutionelle Gesetze.
- Vorlagebefugnis Das Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein. Im Gegensatz zu der Antragsbefugnis bei der abstrakten Normenkontrolle wird an diese Zulässigkeitsvoraussetzung eine sehr hohe Anforderung gestellt. Die reinen Zweifel an der Verfassungswidrigkeit genügen hier nicht. Aufgrund der Tatsache, dass sich die konkrete Normenkontrolle auf ein aktuelles Ausgangsverfahren bezieht, muss die vorgelegte Norm auch entscheidungserheblich sein. Das bedeutet konkret, dass das Verfahren bei Nichtigkeit der vorgelegten Norm eine andere Wendung nimmt.
- Form und Frist Gemäß § 80 I, II S. 1 BVerfGG muss der Vorlagebeschluss begründet werden und es sind die Gerichtsakten hinzuzufügen.
Anzeige