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BGB AT (Fach) / Probleme (Lektion)

Probleme

Diese Lektion wurde von BjarneLudolph erstellt.

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  • Das Problem des fehlenden Erklärungsbewusstsein A) Subjektive Theorie Setzt man ein Erklärungsbewusstsein als konstitutiv voraus, wurde  keine wirksa-me Willenserklärung ohne dieses Bewusstsein abgegeben. Schließlich verkörpert das Erklärungsbewusstsein die Selbstbestimmung im Hinblick auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen und erscheint geradezu als Mindestvoraussetzung für eine rechtserhebliche Erklärung. Auch spricht für die Erforderlichkeit des Erklärungsbewusstseins ein Erst-recht-Schluss aus § 118. Der Erklärende rechnet nicht einmal damit, dass sein Verhalten als Erklärung aufgefasstwerden könnte. Dann müsste die Erklärung hier aber erst recht nichtig sein. Der Empfänger ist durch seinen Anspruch auf Schadensersatz geschützt B) Objektive Theorie Andererseits könnte man im Sinne einer „objektiven Theorie“ das Erklärungsbe-wusstsein für entbehrlich halten, so dass eine wirksame, aber anfechtbare Willens-erklärung vorläge. Für diese Ansicht spricht der Gedanke des Vertrauensschutzes.Der Erklärungsempfänger und mit ihm der Rechtsverkehr werden geschützt, indemein Verhalten zugerechnet wird, das objektiv als Erklärung zu verstehen ist. Zudem liegt immerhin ein willentliches Verhalten vor, für das der Handelnde selbst verantwortlich ist. Der abgebene ist durch sein Recht anzufechten geschützt Lösung Die h.M. und Rechtsprechung schränken diese Ansicht insoweit ein, dass nur dann trotz fehlendem Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Äußerung als Willenserklärung aufgefasst werden durfte  und wenn der Empfänger sie so aufgefasst hat. Somit wird danach differenziert, ob der Anschein einer Erklärung dem Urheber aufgrund von Fahrlässigkeit zuzurechnen ist.