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BGB AT (Fach) / AGB Kontrolle : Definitionen (Lektion)

Definitionen

Diese Lektion wurde von BjarneLudolph erstellt.

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  • Anwendungsbereich Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB müsste eröffnet sein Überprüfung des Anwendungsbereich findet mit §310 ( Abs.4) BGB statt. In den meisten Fällen sind Agb's zulässig
  • Vorliegen von AGB's AGB's müssen gem. §305 Abs.1 BGB vorliegen Vorformulierte Vertragsbedingungen                                                                                Vorformuliert bedeutet, dass die Vertragsbedingung schon vor dem Vertragsschluss vorlag. Wie die Formulierung „gespeichert“ werden soll, wird vom Gesetz nicht festgelegt.Er kann sich Vertragsbedingungen und Mustern Dritter bedienen. für eine Vielzahl von VerträgenGrundsätzlich sollte die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein. Laut der Rechtsprechung muss mindestens eine dreimalige Verwendung beabsichtigt sein. Sofern der Verwender diese Absicht hat, ist der Prüfungspunkt auch schon bei der erstmaligen Verwendung erfüllt. einseitig gestellt                                                                                                               Die Vertragbedingungen müssen vom Verwender gestellt werden. Dies bedeutet, dass die AGB-Klauseln einseitig vom Verwender in den Vertragstext Einzug finden. Konnte der Vertragspartner die Vertragsbedingungen beeinflussen, so liegt eine Individualvereinbarung vor (§ 305 I S. 3 BGB) und keine AGB Bei Abschluss des Vertrages                                                                                          Dieser Prüfungspunkt beschreibt nur den Zeitpunkt, wann die AGB vorliegen muss. Dies bedeutet, dass sofern die obrigen Voraussetzungen vorliegen, schon AGB bestehen.
  • Einbeziehungskontrolle aa. Ausdrücklicher Hinweis oder deutlich sichtbarer Aushang (§ 305 II Nr. 1 BGB) Es muss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen, der von einem Durchschnittskunden wahrgenommen werden kann. bb. Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme (§ 305 II Nr. 2 BGB)   Art und Größe der AGB müssen lesbar und ohne übermäßigen Zeitaufwand auch verstanden werden können. cc. Einverständnis der Vertragspartei (§ 305 II BGB) Das Einverständnis kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. dd. Einbeziehung durch Rahmenvereinbarung (§ 305 III BGB) Grundsätzlich gilt, dass AGB bei jedem weiteren Vertragsschluss gem. § 305 II BGB neu einbezogen werden müssen. Durch eine Rahmenvereinbarung kann dieser Grundsatz durchbrochen werden. cc. Keine überraschende Klausel (§ 305c I BGB) Normiert sowohl ein objektives (nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ungewöhnlich) als auch ein subjektives (Vertragspartner des Verwenders hätte mit ihnen nicht zu rechnen brauchen) Voraussetzungskriterium. Beide müssen kumulativ vorliegen.
  • Vorrang der Individualabrede Gem. §305b BGB wird er Vorrang der Individualabrede herangezogen, sofern eine AGB-Klausel im Widerspruch zu einer separat ausgehandelten Vereinbarung steht (Individualabrede). Ist die Individualabrede allerdings unwirksam, so gilt die AGB
  • Inhaltskontrolle 1. Eröffnung der Inhaltskontrolle (§ 307 III BGB) Die Inhaltskontrolle wird nur bei denjenigen AGB-Klauseln angewendet, die von den Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. 2. §309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Sollte eine der Nummern in § 309 BGB erfüllt sein, so ist die Klausel ohne weitere Prüfung unwirksam. Eine wertende Betrachtung erfolgt nicht mehr. 3. §308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit § 308 BGB enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Vorliegen eine Wertung im Einzelfall zu erfolgen hat. Die Wertung orientiert sich an den Maßstäben des § 307 I S. 1 und II BGB. 4. §307 II BGB – Generalklausel Nach § 307 II Nr. 1 BGB liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, sofern die AGB-Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. 5. §307 I BGB – Generalklausel Eine Benachteiligung liegt vor, sofern die Interessen des Vertragspartners dermaßen zurückgedrängt werden, dass ein Interessenausgleich nicht möglich ist.
  • Rechtsfolge In Abgrenzung zur Teilnichtigkeit gem. § 139 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen erhalten. Sollte jedoch das Festhalten am Vertrag für den Vertragspartner eine unzumutbare Härte darstellen, wird der ganze Vertrag unwirksam (§ 306 III BGB). Ferner wird die nicht einbezogene oder unwirksame Klausel durch die gesetzlichen Bestimmungen aufgefüllt. Eine geltungserhaltende Reduktion erfolgt nicht.
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