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Verfassungsrecht (Fach) / Organstreitverfahren (Lektion)
- Zulässigkeit Das Organstreitverfahren gemäß Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG ist ein Verfahren vor dem BverfG
- Form Der Antrag ist gemäß § 23 I BVerfGG schriftlich einzureichen und zu begründen. Zwar statuiert § 64 II BVerfGG die Pflicht, die Bestimmung des Grundgesetzes zu benennen, gegen die die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen haben soll, es genügt jedoch, wenn sie sich aus dem Inhalt der Begründungsschrift entnehmen lässt.
- Antragsberechtigung ( Parteifähigkeit) Die Prüfung der Parteifähigkeit kann problematisch sein, da die entscheidenden Normen – Art. 93 I Nr. 1 GG und § 63 BVerfGG – insoweit nicht deckungsgleich sind. Sie verhalten sich zueinander wie zwei sich überschneidende Kreise, d.h. § 63 BVerfGG ist zum einen weiter, zum anderen enger als Art. 93 I Nr. 1 GG.
- Antragsgegenstand Antragsgegenstand ist gemäß § 64 I BVerfGG eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, die rechtserheblich ist. Der Begriff der Maßnahme ist weit auszulegen. Es können nicht nur Einzelmaßnahmen, sondern beispielsweise auch Gesetzgebungsverfahren angegriffen werden (nicht aber eine Norm selbst, da insoweit Art. 93 I Nr. 2 GG einschlägig ist).
- Antragsbefugnis Gemäß § 64 I BVerfGG muss die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bzw. –gefährdung bestehen (sog. Möglichkeitstheorie). Ob eine solche Verfassungsrechtsverletzung oder –gefährdung tatsächlich vorliegt, wird allerdings nicht in der Zulässigkeit, sondern in der Begründetheit geprüft!
- Antragsgegner Richtiger Antragsgegner ist das Organ/ der Organteil, welcher für die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung die Verantwortung trägt.
- Antragsfrist Gemäß § 64 III BVerfGG besteht eine sechsmonatige Frist. Liegt die beanstandete Maßnahme im Erlass gesetzlicher Vorschriften, so beginnt die Frist mit der Verkündung des Gesetzes. Beim Unterlassen startet die Frist, wenn die Erfüllung der Handlungspflicht ernstahft und endgültig verweigert wird.
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