8
BGB AT (Fach) / Stellvertretung : Definitionen (Lektion)
Definitionen
Diese Lektion wurde von BjarneLudolph erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Einleitung in die Prüfung der Stellvertretung Eine Willenserklärung des A (=Vertretender) liegt nicht vor. Jedoch könnte die Willenserklärung des V (=möglicher Vertreter) gem. § 164 I S.1 BGB unmittelbar für und gegen den A wirken. Hierzu müsste der V eine eigene Willenserklärung im fremden Namen abgegeben haben, die innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht liegt.
- Zulässigkeit Die Stellvertretung ist nicht zulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Ferner ist die Stellvertretung auch nicht bei Realakten anwendbar, da nur die Vertretung durch eine Willenserklärung möglich ist und niemals die Vertretung der Übergabe.
- Eigene Willenserklärung des Vertreters Hier muss die Stellvertretung von der Botenschaft abgegrenzt werden, da bei der Botenschaft lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt wird. Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab. Ihm steht also ein gewisser Entscheidungsspielraum zur Verfügung.
- Im fremden Namen Gem. dem Offenkundigkeitsprinzip, muss der Vertreter offen legen muss, für wen er seine Willenserklärung abgibt. Dadurch hat der Dritte die Entscheidungsmöglichkeit, ob er mit dem Vertretenen ein Geschäft abschließen möchte oder nicht. Gem. §164 Abs.1 S.2 kann es auch genügen, wenn der Vertragspartner aus den Umständen heraus erkennen hätte können, dass es sich bei seinem Vertragspartner um einen Stellvertrer gehandelt hat. Ausnahmen bei denen das Offenkundigkeitsprinzip nicht greift, sind Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens, bei denen es dem Vertragspartner egal sein kann, mit wem er sich vertraglich bindet Handelt der Vertreter nicht erkennbar in fremden Namen, so muss er den Vertrag gegen sich gelten lassen.
- Vertretungsmacht Es muss eine wirksame Vertretungsmacht erteilt worden sein. Diese kann sowohl gegenüber dem Vertreter geäußert werden gem. §167 Abs.1 Alt.1 (Innenvollmacht) oder gegenüber dem Vertragspartner gem. §167 Abs.1 Alt.2 ( Außenvollmacht). Die Vollmacht kann auch gem. §§ 171,172 öffentlich verkündet werden. Vollmachten unterliegen keinen Formvorschriften Die Vollmachte darf nicht erloschen sein. Der Wegfall des Grundverhähltnisses zwischen dem Vertreter und dem Stellvertreter sorgt auch für den Wegfall der Vollmachtserklärung. §§170-173 BGB schützt unter anderem den Vertragspartner der gutgläubig in das Weiterbestehenden einer zurückgenommenen Vollmachtserklärung vertraut Umfang der Vertretungsmacht ist gem. §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Der Stellvertreter müsste inerhalb der Vertretungsmacht gehandelt haben, dessen Umfang meistens der Ermächtigende festlegt und in Ausnahmefällen das Gesetz selbst
- Duldungsvollmacht 1. Der vollmachtlose Vertreter tritt mehrfach als Vertreter auf 2. Der Vertretene hat positive Kenntnis über die Handlung des vollmachtlosen Vertreters 3. Der Geschäftsherr duldet das Tun des vollmachtlosen Vertreters 4. Der Dritte ist gutgläubig; § 179 BGB analog
- Anscheinsvollmacht 1. Der vollmachtlose Vertreter tritt mehrfach als Vertreter auf 2. Der Vertretene hat zumindest fahrlässige Unkenntnis 3. Der Vertretene hat die Möglichkeit die Stellvertretung zu unterbinden 4. Der Dritte ist gutgläubig; § 179 BGB analog
- Einschränkungen der Vollmacht Eine Einschränkung der Vertretungsmacht kann gem. § 181 BGB vorliegen. Diese Vorschrift ist immer dann zu prüfen, sofern entweder der Vertreter mit sich im eigenen Namen einen Vertrag schließt oder als Vertreter eines Dritten. Rechtsfolge ist die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages gem. §108 Abs.1 BGB
Anzeige