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StB (Fach) / Privatstiftung Entscheidungen (Lektion)
OGH Urteile
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- Vertretung des StVSt Wie auch sonst im Zivil- und Gesellschaftsrecht ist auch bei der PS bei Vertretungshandlungen des StVSt zwischen dem Außen- und dem Innenverhältnis zu unterscheiden. Ist die Vertretungshandlung der nach außen tretende Akt, versteht man unter Geschäftsführung die Verwirklichung des Gesellschafts- bzw Stifungszwecks im Innenverhältnis. Jedem Akt ordnungsgemäßer Vertretung im Außenverhältnis hat grundsätzlich eine entsprechende GF Handlung im Innenverhältnis vorauszugehen. Ein Vertrag, den eine PS abschließt, ist daher schwebend unwirksam, wenn der StVSt bei dessen Abschluss im Innenverhältnis bestehende Pflichten überschritten hat (wenn dieser Vertragsabschluss im Innenverhältnis nicht durch einen wirksamen Beschluss des StVSt gedeckt ist) und dem anderen Teil dieser Umstand bekannt war oder sich geradezu aufdrängen musste. Auf das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes kommt es hingegen nicht an. Für die Unwirksamkeit von Handlungen eines Vertreters ist nicht nur auf den "Schaden" der Stiftung, sondern ganz allgemein auf die Pflichtwidrigkeit des Geschäfts abzustellen.
- Beschränktes und auflösend bedingtes Vertretungsrecht des Stiftungskurators OGH 2019 Der OGH bestätigt seine bisherige Rechtssprechung, wonach das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 (3) Z 2 PSG beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des (ersten) StVSt auflösend bedingt ist
- Rekurslegitimation eines Stifters gegen die Nichteintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde im FB OGH 2018 Erfolgt die Abweisung eines Eintragungsbegehrens wegen inhaltlicher Unzulässigkeit der vorgenommenen Änderung der Stiftungserklärung, ist dem Stifter gegen die Abweisung dieses Begehrens eine eigene Rekurslegitimation zuzubilligen.
- In einem Verfahren auf Abberufung von StVorständen gemäß § 27 (2) PSG sind die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens besonders eng zu verstehen Die Antragstellerin begehrte die Abberufung der Mitglieder des StVSt gemäß § 27 (2) PSG, wegen grober Pflichtverletzungen. Die StVorstände und die PS als Antragsgegner begehrten die Unterbrechung des Abberufungsverfahrens, da für die Beurteilung der von der Antragstellerin behaupteten Pflichtverletzungen die Entscheidung eines parallellaufenden Zivilverfahrens präjudiziell sei. Bei der gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen handelt es sich um ein Rechtsfürsorgeverfahren. Das ergibt sich bereits aus dem Text des § 27 (2) PSG, wonach die Abberufung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu erfolgen hat, wenn einer der im Gesetz genannten Abberufungsgründe vorliegt. Dies und das bei der PS bestehende "Kontrolldefizit" sprechen für ein besonders enges Verständnis der genannten Voraussetzungen bei der Unterbrechung eines Verfahrens auf Abberufung von StVorständen. Es müssen ganz besonders gewichtige Gründe vorliegen, die eine Unterbrechung rechtfertigen. Im konkreten Fall erkannte der OGH keine gewichtigen Gründe, die die Unterbrechung des Abberufungsverfahrens gerechtfertigt hätten. Vielmehr erklärte der OGH, die Unterbrechung des Abberufungsverfahrens und das Warten auf die Entscheidung im Zivilverfahren seien für die Antragstellerin unzumutbar, da das Gericht im Zivilverfahren nach 13 Monaten noch nicht einmal eine vorbereitende Tagsatzung anberaumt hatte.
- In-sich-Geschäft OGH 2018 Hat eine PS keinen AR, bedürfen Rechtsgeschäfte einer PS mit einem Mitglied des StVSt der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des StVSts und des Gerichts (§ 17 (5) PSG) Der (potentielle) Vertragspartner einer PS ist in diesem Genehmigungsverfahren jedoch nicht Beteiligter des Verfahrens. Der Vertragspartner hat daher kein Recht auf Akteneinsicht, weil diesem das für eine Akteneinsicht notwendige rechtliche Interesse fehlt
- Ein Änderungsrecht eines Stifters, der sich das Änderungsrecht nicht vorbehalten hat, kann nicht durch (vorbehaltene) Änderung eines anderen Stifters entstehen Erst- und Zweitstifter errichten eine PS. Der Erststifter behielt sich während seiner Lebzeiten das Recht vor, die Stiftungserklärung zu ändern. Der Erststifter änderte sodann die Stiftungsurkunde dahingehend, dass während der Lebzeiten beider Stifter diese gemeinsam die Stiftungserklärung ändern können. Nach dem Ableben oder im Fall der Geschäftsunfähigkeit eines der beiden Stifter sei eine Änderung der Stiftungserklärung durch den überlebenden bzw. geschäftsfähigen Stifter zulässig. Der OGH erachtete die Änderung als unzulässig. Ohne entsprechende Vorbehalte hat sich der Stifter seines Änderungsrechts bzw. Widerrufsrechts endgültig begeben. Ist in der Stiftungserklärung kein Änderungsrecht vorbehalten, so kann dies nach Eintragung der PS nicht mehr nachgeholt werden. Die nachträgliche Einfügung eines Änderungsrechts des Zweitstifters ist daher unzulässig.
- Vorbehaltenes Änderungsrecht ist kein im Rahmen eines Squeeze out zu berücksichtigender Vormögenswert einer Stiftungsgesellschaft Der OGH hat entschieden, dass das vorbehaltene Änderungsrecht - im zu beurteilenden Fall - kein im Rahmen eines Squeeze out zu berücksichtigender Vermögenswert der Stifergesellschaft ist. Das Vermögen der Privatstiftung ist dem Stifter nämlich nicht schon allein aufgrund des Vorbehalts eines Änderungsrechts zuzurechnen. Zudem war das Änderungsrecht der Stiftergesellschaft inhaltlichen Beschränkungen unterworfen. Eine einmal getroffene inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts des Stifters kann nachträglich jedoch nicht wieder aufgehoben werden. Derartige inhaltliche Beschränkungen sind auch nicht deshalb unwirksam, weil sich die vom Änderungsrecht ausgenommenen Regelungen teilweise nicht in der Stiftungsurkunde, sondern nur in der Stiftungszusatzurkunde befinden. Im konkreten Fall war das Änderungsrecht des Stiftergesellschaft unter anderem derat beschränkt, dass Änderungen nach dem Ableben oder bei Geschäftsunfähigkeit des Erststifters nicht zulässig waren, durch die in die Stellung der Begünstigten einschließlich ihrer Beteiligungsquoten eingegriffen wird. Der OGH erachtet es daher auch als unzulässig, dass die Stiftergesellschaft in Ausübung ihres Änderungsrechtes die Errichtung von Substiftungen veranlasst, sich selbst al Begünstigte der Substifungen einsetzt und auf diesem Wege Zugriff auf das Vermögen der PS erlangt
- Stiftungs- und Pflichtteilsrecht: Wann ist das Vermögensopfer erbracht? Sind Stifterrechte Vermögenswerte? OGH 2018 Das Vermögensopfer ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig machen kann, was im Fall einer PS bei einem Widerrufsrecht zuträfe. Dagegen stehen Änderungsrechte dem Eintritt des Vermögensopfers nicht immer entgegen. wohl aber Änderungsrechte, die dem Berechtigten den Zugriff auf die Erträge und wohl auch auf einen Teil der Substanz ermöglichen. Die bloße Möglichkeit eines Einflusses auf die Bestellung der Stiftungsorgane ist nicht ausreichend.
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