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StB (Fach) / Privatstiftung (Lektion)

PSG

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  • Definition Privatstiftung Sie ist ein eigentümerloser Rechtsträger, der mit dem Stiftungsvermögen den vom Stifter bestimmten Zweck erfüllt.
  • Wie kann einer Stiftung Vermögen zufließen, bzw. wieder abfließen? Zufluss durch Stifter:-) Vermögenswidmung bei Gründung-) Auch Nach-/Zwischenstiftungen Abfluss an Begünstigte:-) Begünstigung für individualisierte Personen-) Begünstigung für Allgemeinheit
  • Was gilt es hinsichtlich des Stiftungszwecks zu berücksichtigen? Zielsetzung:-) Eigennützig-) Gemeinnützig-) Mischform möglich Zulässigkeit:-) Kein bloßer Selbstzweck (muss nach außen gerichtet sein) Erreichbarkeit:-) Zuwendungen an Begünstigte-) Wurde der Stiftungszweck erreicht, oder ist dieser unerreichbar -> Auflösung der Stifung
  • Was tut die Stiftung bzw was darf sie nicht? -) Nutzung, Verwaltung und Verwertung des Vermögens-) Verbrauch des Vermögens-) Haltung von Beteiligungen an Gesellschaften NICHT zulässig gem § 1 (2) PSG-) Unmittelbare gewerbsmäßige Tätigkeiten-) GF bei einer Handelsgesellschaft-) Unbeschränkt haftender Gesellschafter
  • Was wird gestiftet? Das Stiftungsvermögen-) mind. 70.000 EUR bei Gründung-) Art und Umfang vom Stifter festgelegt-) Kein zwingender Substanzerhalt-) Nach-/Zustiftungen möglich
  • Privatstiftung wird durch Unterfertigung der Stiftungsurkunde errichtet und am selben Tag wird in einem weiteren Notariatsakt eine Vermögenswidmung vorgesehen - handelt es sich um einen einheitlichen Gründungsakt? OGH 30.03.2016: Wenn der weitere Notariatsakt zur Vermögenswidmung keine Stiftungszusatzurkunde war, so handelt es sich um eine annahmepflichtige Nachstiftung und nicht um einen einheitlichen Gründungsakt.
  • Was kann die Stiftungserklärung umfassen? Stiftungsurkunde:-) Volltext im FB-) Öffentlich einsehbar-) Vorlage beim Lagefinanzamt Stiftungsurkunde bildet rechtliche Einheit mit der Stiftungszusatzurkunde:-) Nur Datum im FB-) Nicht öffentlich einsehbar-) Vorlage beim Lagefinanzamt
  • Stiftungsurkunde Mindestinhalt Name/Sitz Stiftung Name Stifter Stiftungszweck Widmung des Mindestvermögens Begünstigte Dauer
  • Stiftungserklärung: Stiftungsurkunde fakultativer Inhalt Regeln zur Bestellung/Abberufung von Vorstand Einrichtung Beirat/Aufsichtsrat Änderungsrecht Widerrufsrecht
  • Stiftungserklärung: Inhalte der Stiftungszusatzurkunde Nähere bestimmungen zu Begünstigten Details zum Beirat Grundsätze zur Vermögensverwaltung Vergütung Organe Weitere Vermögenswidmungen
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  • Wer kann Stifter sein, was sind seine Rechte? Natürliche oder juristische Person Kann sich Stifterrechte vorbehalten Stiftermehrheit zulässig Gestaltet nach seinem Willen die Stiftungserklärung = Primat des Stifterwillens
  • Vorbehaltene Stifterrechte (allgemein) Änderungsrecht: -) muss vorbehalten sein-) in Stiftungsurkunde-) Stiftungserklärung kann geändert werden-) Civil right iSd Art 6 MRK (OGH 31.08.2018, 6 Ob 137/18t) Widerrufsrecht -) muss vorbehalten sein-) in Stiftungsurkunde-) NICHT für juristische Person als Stifter-) führt zur Auflösung der Stiftung/ ggf. Rückfall des Vermögens an Stifter (wenn nicht anders geregelt)
  • Die H Privatstiftung hat acht Stifter. Die Hauptstifterin hat die Stiftungsurkunde geändert. Der Stiftungsvorstand meldet diese Änderung zum FB an und schließt eine Stellungnahme der 7 Nebenstifter an, in welcher die inhaltliche Unzulässigkeit der nunmehrigen Änderung vorgebracht wird. Das FB Gericht weist das Eintragungsbegehren ab (unzulässige Bestimmungen iZm dem Beirat und dem Auskunftsanspruch der Begünstigten). Die Hauptstifterin erhebt Rekurs, der zurückgewiesen wird, und schließlich außerordentlichen Revisionsrekurs. Ist sie dazu berechtigt? OGH 31.08.2018, 6 Ob 137/18t 1.) Anscheinend wurde in der Stiftungsurkunde ein Änderungsrecht vorbehalten, sonst würde der Vorstand die Änderung nicht dem FB zur Änderung melden. 2.) Nach Ansicht des OGH war der Rekurs zulässig, mit folgenden Begründungen: 3.) FB Eintragung ist materielle Wirksamkeitserfordernis für die Änderung der Stiftungserklärung  4.) Rekursgericht hatte keine inhaltliche Beurteilung des Eintragungsbegehrens vorgenommen, sondern dieses lediglich deshalb abgewiesen, weil der Verfahrensstandpunkt des Stiftungsvorstands vom Rekursgericht dahin interpretiert wurde, dass gar kein – für die Eintragung der Änderung zwingend erforderlicher – entsprechender Antrag des Stiftungsvorstands vorlag.Den Vorstand trifft jedoch auch dann eine Anmeldungspflicht, wenn er Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Stifters hat, um sicherzustellen, dass durch das Firmenbuchgericht eine entsprechende Prüfung erfolgt. Unterlassung der Anmeldung wäre eine Pflichtverletzung iSd § 27 PSG 5.)  Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt demgegenüber darin, dass die Vorinstanzen die meritorische Zulässigkeit der vorgenommenen Änderung endgültig beurteilt (und verneint) haben. Im zu beurteilenden Fall besteht nicht die Möglichkeit, diese Frage in der Folge in einem streitigen Zivilprozess neu aufzurollen. Damit erfordert aber Art 6 EMRK, dass der Stifter die Zulässigkeit der von ihm vorgenommenen Änderung in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen lassen kann, ist doch das Änderungsrecht als civil right im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. 6.) Im Stiftungsrecht stehen wegen der Eigentümerlosigkeit der Privatstiftung dem Stifter hier nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Verfügung. Diese Überlegung erfordert, dem Stifter diesfalls gegen die Abweisung eines Begehrens auf Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung eigene Rekurslegitimation zuzubilligen.
  • Stifterrechte Können nicht nachträglich geschaffen werden - nur Stifter können Stifterrechte haben!! Gründerstifter -> 1.Generation -> 2. Generation
  • Vorbehaltene Stifterrechte iZm Änderungsrecht Nachträgliche Änderung von freiwilligen Selbstbeschränkungen des Änderungsrechtes -) nach herrschender Meinung unter Beachtung der Beschränkungen zulässig-) zB Altersgrenzen - nachträgliche "Verlängerung"-) keine nachträgliche Aufhebung inhaltlicher Beschränkungen OGH 2014: Änderungen des Änderungsrechts zulässig, auch wenn dies zu einer "Verlängerung der Änderungsbefugnis führt OGH 2017: mehrere Mitstifter trifft eine wechselseitige Treuepflicht, aus der sich hinsichtlich vorbehaltener Änderungsrechte etwa eine Pflicht zu deren Ausübung oder auch eine Beschränkung dieser Ausübung ergeben kann. OGH 2018: Ein vorbehaltenes Änderungsrecht ist kein im Rahmen eines Squeeze-out zu berücksichtigender Vermögenswert der Stiftergesellschaft OGH 2018: Ein Änderungsrecht eines Stifters, der sich das Änderungsrecht nicht vorbehalten hat, kann nicht durch (vorbehaltene) Änderung eines anderen Stifters neu entstehen.
  • Merkmale der vorbehaltenen Stifterrechte Höchstpersönlichkeit -) Nicht übertragbar oder vererbbar -) Können aber von gesetzlichen Vertretern (insb. Sachwaltern) ausgeübt werden Stifterrechte einer juristischen Person -) Untergang bei gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge (Stifterrechte bleiben jedoch bei bloß rechtsformändernder Umwandlung bestehen, da sich in diesem Fall der Rechtsträger nicht ändert)
  • Vermögensopfertheorie Solange keine Sphärentrennung: -) Vermögensopfer gilt als noch nicht erbracht (Konsequenz insb. Erb-, Familien-, Anfechtungs- u Exekutionsrecht OGH 2011: Auch wenn "nur" umfassendes Änderungsrecht vorbehalten wurde (und nicht auch ein Widerrufsrecht)
  • Welche Auswirkung hat die Vermögensopfertheorie iZm Stifterrechten? Stifterrechte können gepfändet werden, da sie Zugriff auf Stiftungsvermögen ermöglichen Solange solche Stifterrechte bestehen, beginnen auch die Fristen für Anrechnung von Vermögenswidmungen im Erbrecht bzw. für Anfechtungen nach IO und AnfO nicht zu laufen - "Vermögensopfertheorie"
  • Weitere Stifterrechte, die vorbehalten werden können. Und wo können sie vorbehalten werden? Sie können in der Stiftungserklärung vorbehalten werden.  zB Bestellung und Abberufungsrechte von Organmitgliedern (Achtung: Stiftungsvorstand) Vorschlagsrechte (Stiftungsprüfer) Mitwirkungsrechte zur Geschäftsführung (Zustimmungs-,  Beratungs-, Weisungsrechte (?)) Achtung: Unabhängikeit Stiftungsvorstand! Informationsrechte Feststellung der Begünstigten
  • Substiftung zB wenn in einer Hauptstiftung zwei Familienstämme als Stifter vorhanden sind, kann sich eine Familie zum Stifter der Substiftung erklären und Vermögen wird von einer an die andere Stiftung übertragen.  Zivilrechtliche Teilung der Stiftungen! OGH 2015: Stiftungsvorstand ist bei Errichtung einer Substiftung an den urspr. Stiftungszweck gebunden: "Kongruenz des Stiftungszwecks"Mit- oder Nebenstifter dürfen lt. OGH keine dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechenden Gestaltungsrechte eingeräumt werden. OGH 2016: Ändert der Stifter den Stiftungszweck dahingehend, dass die Errichtung einer konkreten Substiftung und die konkrete Vermögensübertragung ausdrücklich umfasst ist, dann kommt es auf die Kongruenz des urspr. Stiftungszwecks mit dem Stiftungszweck der neu errichteten (Sub-)Stiftung nicht an, weil der Stifter jederzeit auch den Zweck der ursprünglichen Stiftung ändern könnte.Bei der Errichtung der Substiftung können weitere Mitstifter beteiligt sein; darin liegt keine unzulässige Umgehung des § 33 PSG(Änderungsrechte wurden vorbehalten, nicht aber Widerrufsrecht!)
  • Stiftungsvorstand Mindestens 3 Mitglieder, 6 Augen Prinzip Bestellung/Abberufung in Stiftungserklärung regelbar Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan Verwaltet fremdes Vermögen
  • Aufgaben des Stiftungsvorstands iZm seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsorganschaftlichen Stellung bei der Stiftung Erfüllung des Stiftungszwecks Vertretung der PS Geschäftsführung Verwaltung des Stiftungsvermögens Gläubigerschutz § 17 PSG (keine Zuwendungen an Begünstigte, wenn Gläubiger gefährdet werden) zB zukünftige Erben werden nicht begünstigt u wollen im Todesfall Pflichtteil inklagen. St.VSt darf die PS nicht arm machen! Sonst haftet er persönlich! Feststellung der Begünstigten Rechnungslegung FB Anmeldungen Innere Ordnung Abberufung von Organmitgliedern (gerichtl. bei wichtigem Grund) Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 PSG (geänderte Verhältnisse) Auflösungsbeschluss Abgaben- und sozialversicherungsrechtl. Pflichten Meldung der Begünstigten (§ 5 PSG) Meldung "wirtschaftliche Eigentümer" (WiEReG)
  • Firmenbucheingaben des Stiftungsvorstands Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind auch bei Bedenken gegen deren Wirksamkeit zur Anmeldung von Änderungen der Stiftungsurkunde verpflichtet (OGH 2014) Eintragung der Änderungen der Stiftungsurkunde wirkt konstitutiv: materiell-rechtliche Gültigkeit ist vom Gericht zu prüfen Eintragung ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für Wirksamkeit OGH 2012: Eintragung heilt keine Unwirksamkeit OGH 2015: Eintragung bei Stiftungszusatzurkunde (Datum) wirkt lt. OGH ebenfalls konstitutiv. Keine Vorlagepflicht (§ 10 PSG); falls dennoch vorgelegt, Prüfung durch FB Gericht (Richterzuständigkeit)
  • Unvereinbarkeiten mit Stiftungsvorstand § 15 PSG Begünstigte und deren Angehörige (etc) dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein Auch der Stifter kann Organmitglied sein; die Unvereinbarkeit (Begünstigter) gilt aber auch für ihn. -> Unabhängikeit durch Unvereinbarkeitsbestimmung
  • Welchen Umgehungsschutz gibt es für Unvereinbarkeiten bzgl. Stiftungsvorstand? § 15 (3) PSG: Vorstand darf keine jur. Person sein, an der hauptsächlich eine natürliche Person beteiligt ist, welche wiederum Begünstigter ist! Gilt auch für dessen Angehörige § 15 (3a) PSG: "Böser Auftrag" Wenn StB oder RA keinen Auftrag hat einen Begünstigten zu vertreten, darf er St.VSt sein
  • Kein Problem iS von Umgehung bei Stiftungsvorstand? Normales Mandatsverhältnis, ist noch kein böser Auftrag FB Praxis: Unabhängikeitserklärung bei Anmeldung
  • Bestellung des Stiftungsvorstands Stifter Beirat Kooptation (StVSt bestimmt seinen Nachfolger selbst) Sonstige Stelle Gericht subsidiär
  • Stiftungsvorstand Mindestfunktionsdauer Problem wegen Abberufung des StVSt ohne Vorliegen wichtiger Gründe OGH: Mindestfkt.dauer von 1 Jahr erscheint zu kurz. Ohne jegliche Untergrenze würde freie Abberufbarkeit bedeuten. Mindestfkt.dauer 3 Jahre lt. ständiger Rechtssprechung Auch wenn Höchstgrenze der Fkt.dauer erst nachträglich in Stiftungserklärung eingefügt wird, so muss die Restfunktionsdauer des aktuellen StVSt noch mind 3 Jahre sein
  • Ein StVSt besteht aus 4 Mitgliedern und ist laut Stiftungserklärung beschlussfähig, wenn in einer Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die Vertretung nach außen erfolgt durch 2 Vorstandsmitglieder. 2 der 4 Vorstandsmitglieder wollen Versäumnisse der Vergangenheit bei einer Ausübung ihrer VStFkt nachholen und dafür einen Anwalt beauftragen. Der Anwalt empfielt, das Mandat im Namen der Stiftung zu erteilen, um eine Kostenbelastung der beiden VStMitglieder zu vermeiden. Daraufhin erteilen die beiden Stiftungsvorstände dem Anwalt Vollmacht im Namen der Stiftung, ohne den Gesamtvorstand damit zu befassen und einen Vorstandsbeschluss einzuholen. Dieser Umstand ist dem Anwalt bekannt. Ist die Beauftragung des Anwalts wirksam zustande gekommen? Beschluss für Vertragshandlung nötig! Hier Streit -> kein Beschluss Honorar musste an RA zurückgezahlt werden. da schwebend unwirksam, was nie genehmigt wurde Unterschrift 4x auf Mandatsvertrag hätte gereicht. Beschluss muss nicht immer förmlich passieren. U auf Vertrag = alle haben gelesen & ist ok
  • Gestaltung des Beirats grundlegende Angaben zu Organisationsstruktur müssen in Stiftungsurkunde sein OGH 2002 Die Regelung von Kompetenzen des Beirates in der Stiftugsurkunde ist unwirksam OGH 2015
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  • Was sind die Kompetenzen des Beirats? Bestellung von Mitgliedern des StVSt Abberufung von Mitgliedern des StVSt (§ 14 (3, 4) PSG) Beratungs- und Anhöhrungsrechte Kontroll- u Überwachungsrechte Vorschlagsrechte Mitwirkungsrechte bei Ausübung der Stifterrechte Antrag auf Sonderprfg (§ 31 PSG), wenn Organ
  • Aufsichtsratähnlicher Beirat Es handelt sich um einen solchen, wenn Zustimmungsrechte zu operativen Bereichen OGH 2008 Ausjudizierte Rechtsfolgen: -) Keine gleichzeitige Mitgliedschaft im StVSt OGH 2008-) Keine Mehrheit von Begünstigten OGH 2009 -> nicht gesetzmäßig zusammengesetzt!
  • In-sich-Geschäft § 17 (5) PSG - betrifft Geschäfte zwischen StVSt und der Privatstiftung -) Bedarf der Genehmigung ALLER übrigen VStMitglieder UND des Gerichts (sofern kein AR)-) Geschäft muss für gerichtliche Genehmigung hinreichend konkretisiert sein - Abschluss eines Rahmenvertrages zB mit Rechtsvertreter als Dauerschuldverhältnis zulässig-) Keine Parteienstellung des vertragspartners im Genehmigungsverfahren OGH 2018
  • Auswirkung von in-sich-Geschäften schwebend unwirksam ohne Genehmigung, nachträgliche Genehmigung heilt bei Missachtung: grobe Pflichtverletzung! OGH 2011 Genehmigung per Stifungserklärung? noch nicht ausjudiziert