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Strafrecht (Fach) / Mündliche Prüfung (Lektion)

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  • Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen - nicht zwingend tätereigenem Gewahrsam.
  • Gewahrsam die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, der jeweiligen Verkehrsauffassung und der Anschauung des täglichen Lebens bemisst.
  • Gewahrsam die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, der jeweiligen Verkehrsauffassung und der Anschauung des täglichen Lebens bemisst.
  • Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn die tatsächliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhaber ohne oder gegen seinen Willen tatsächlich aufgehoben wird.
  • Zueignungsabsicht liegt vor, wenn sich der Täter die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten wenigstens vorübergehend zur eigenen Verfügung einverleiben will und den berechtigten Eigentümer dauerhaft aus seiner bisherigen Herrschaftsposition verdrängen will. 
  • Heimtücke Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst (hM: in feindlicher Willensrichtung) zur Tötung ausnutzt.
  • Unmittelbares Ansetzen wenn seine Handlung so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass der Tatbestandsverwirklichung bei ungestörtem Fortgang nichts mehr im Wege steht. (Überschreitung der unsichtbaren Schwelle zum "Jetzt geht es los")
  • Beschuldigter Derjenige, gegen den ein Strafverfahren anhänhih ist.
  • Urkunde Verkörperte Gedankenerklärung, zum Beweis bestimmt und geeignet, die ihren Aussteller erkennen lässt.
  • "unechte" Urkunde Wenn tatsächlicher und der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller auseinanderfallen. Täuschung über die Identität.
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  • "Verfälschen" einer Urkunde Nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts und damit die Beweisrichtung.
  • "Gebrauchen" einer Urkunde Zugänglichmachung der Möglichkeit der Kenntniserlangung.
  • Strafanzeige Bloße Mitteilung eines Sachverhalts mit der Anregung zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. 
  • Strafantrag Jede Anzeige, die über bloße Wissensvermittlung hinaus erkennbar das Begehren nach Strafverfolgung enthält. Er enthält in der Regel auch den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage. 
  • Amtliche Wahrnehmung Wenn die StA auf andere Weise als über eine Strafanzeige oder einen Strafantrag Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erhält § 160 StPO. 
  • Besorgnis der Befangenheit Wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.