13

Verfassungsrecht (Fach) / Verfassungsgerichtsbarkeit (Lektion)

Lit. Berka, Mayer

Diese Lektion wurde von Clautsch erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

Anzeige
  • 1) Verfassungsgerichtsbarkeit im Verfassungsstaat; der Verfassungsgerichtshof als Garant der Verfassung 1) Verfassungsgerichtsbarkeit schützt Vorrang der Verfassung "Hüter der Verfassung " VfGH; soll Recht über Macht garantieren 2) Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit Art 140; Kontrolle von VO Art 139 - trägt dazu bei, dass auf Dauer keine generelle Rechtsnorm bestehen bleiben kann, die mit den im Stufenbau der Rechtsordnung jeweils übergeordneten Normen in Widerspruch steht; wichtigtste Aufgabe des VfGh; Wichtigster Garant der verfassungsrechtliche gewährleisteten Grundfreiheiten und Menschenrechte -> Bescheidbeschwerde gegen individuelle Bescheide von Verwaltungsbehörden, wenn in verfassungsrechtlich gewährleistete REchte eingreifen Art 144 -> VfGH als Art "Sonderverwaltungsgericht"; klärt auch Streitfragen zwischen obersten Verfassungsorganen und kompetenzrechtliche KOnflikte Art 138b; Staatsgerichtshof Art 142 - entscheidet über Anklage gegen oberste Staatsorgane; 3) Umsetzung des rechtsstaatlichen Prinzips - REchtsschutz - Sicherung des Stufenbaus der Rechtsorddnung; schützt vor Missbrauch parlamentarischer Mehrheiten durch Gesetzesprüfung; setzt "Parlamentssouveränität" somit Schranken;  
  • 2) Wesensmerkmale der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit 1) VfGH entscheidet immer über Rechtsfragen, auch wenn diese sehr oft im politischen Bereich des Verfassungslebens angesiedelt sind. kontrolliert und diszipliniert politische Prozesse -> Wirkung der Judikatur; VfGH durch NOrmenkontrolle "negativer Gesetzgeber", somit Einfluss auf wesentliche gesellschaftliche Fragen zB Rsp Familienbesteuerung; 2) Dass der dem VfGH vorgegebene Kontrollmaßstab das Verfassungsrecht ist, bedeutet zugleich, dass dieser Maßstab mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des NR abgeändert werden kann. Das gibt dem demokratisch legitimierten Parlament die Möglichkeit, politische, von einer großen Mehrheit gewünschte Entscheidungen auch gegen die Judikatur des Verfassungsgerichts durchzusetzen, indem vom Gerichtshof als verfassungswidrig eingestufte einfachgesetzliche Regelung durch ihre "Hebung" in den Verfassungsrang "abgesichert" wird (sogenannte "Verfassungsdurchbrechung")
  • 3) Wesensmerkmale der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit ad 2) soweit Art 44 Abs 3 berührt wird, kommt dem VfGH auch die Kontrolle von Verfassungsgesetzen zu; 3) durch die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzte steht der VfGH im Spannungsverhältnis zum Parlament; VfGH hat jedoch zunächst die politische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu respektieren; ers ist nicht dessen Sache, eine möglichkerweise zweckmäßigere oder sinnvollere Lösung in Fragen durchzusetzen, die politische Wertungsfragen sind. allerdings hat er hat den Vorrang der Verfassung zu sichern, dh dass entscheidende politische Fragen die mit verfassungsrechtlichen Normen kollidieren, aufzuheben sind.
  • 4) Wesensmerkmale der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit 4) Spannungsverhältnis zum Gesetzgeber "Judicial self-restraint": richterliches Entschedungsverhalten, bewusste Zurückhaltung geenüber Akte des GEsetzgebers; Gericht beansprucht keien KOmpetenz zu einer eigentsändigen Bewertung politischer Fragen "Judicial activism": genau das Gegenteil; Wertungen des Gesetzgeber werden umfassend nachgeprüft; Richgter zögert auch nicht, seine eigenen Wertentscheidungen an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen;  früher in Ö. judicial self-restraint; heute eher judicial activism;zb Judikatur zum Eientumsgrundrecht vgl VfSlg 1123/1928, 1809/1949, 9911/198, 14.679/1969 teils heftige Kritik von Seiten der Politik;
  • 5) Gegenwärtige Probleme der Verfassungsgerichtsbarkeit 1) erheblicher Reformbedarf; Problem der Massenverfahren; VfGH wurde die Möglichkeit der Ablehnung von Beschwerden eingeräumt va nach stark angewachsenen Beschwerden nach Art 144; warum?-> VfGH erste Kontrollinstanz bei Verwaltungsakten und kann auch parallel zum VwGH angerufen werden, was ihn zu einer Art "Gericht erster Instanz" macht; 2) Beitritt EU; Normenkontrollmonopol des VfGH wurde beseitigt; auch stelung als Grundrechtsgericht wurde tangiert, weil Grundrecht der EU ebenfalls von jedem innerstaatlichen Vollzugsorgan zu beachten sind, wobei die Einhaltung dieser Bindung auch durch den VwGH kontrolliert wird 3) VfGH hat den Auftrag, die verfassungsmäßigkeit des gesamten Staatshandelns zu garantieren. somit Problem, dass letztinstanzliche entscheiden der Straf- und Zivilgerichte nicht beim VfGH angefochten werden können, auch nicht wenn möglicherweise Grundrechte verletzt werden. Kann zu REchtsschutzdefizite kommen, auch wenn ordentliche Gerichte Grundrechte zu achten haben und Gesetze, die sie für verfassungswidrig (gesetzwidrig) halten, beim VfGH anzufechten. Diskussion über eine Urteils(verfassungs)beschwerde an den VfGH oder Gesetzesbeschwerde.
  • 6) Rechtsgrundlage der Verfassungsgerichtsbarkeit Art 137-148 B-VG; Art 126a, 148f, VfGG sowie in einer autonomen Geschäftsordnung des VfGH
  • 7) die Organisation des VfGH Zusammensetzung des VfGH 1) Sitz in wien, Judenplatz 11. www.vfgh.gv.at; Präsident, Vize, 12 Richter, 6 Ersatzmitglieder; werden vom BPräs ernannt (an Vorschläge gebunden von verschiedenen Staatsorganen Art 147 - BReg, NR, BR) 2) keine Berufsrichter, kommen aus verschiedenen juristischen Berufen; Art 147 zumindest 10jährige juristische Berufserfahrung; Mitgliedschaften in einer Regierung oder einem allgemeinen Vertretungskörper sind nicht möglich Abs 4,5
  • 8) die Organisation des VfGH Zusammensetzung des VfGH 3) Verfassungsrichter haben richterliche Garantien (Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit, Unversetzbarkeit) Art 147 Abs 6; Amtszeit bis sie 70 Jahre sind; Amtsenthebung kann nur durch den GH selbst verfügt werden § 10 VfGG  
  • 9) Die Arbeitsweise des VfGH 1) VfGH tagt in Sessionen 3 Wochen viermal jährlich; Sessionen werden von den ständigen Referenten vorbereitet -> Verfassungsrichter (9-10), die vom Gerichtshof aus dem kreis der Mitglieder gewählt werden.Entscheidungen werden grsd im Plenum getroffen, einfache Mehrheit der Stimmen, Präs stimmt nicht mit, allerdings bei Stimmengleichheit -> Dirimierungsrecht; Einstimmigkeit wird bei Ablehnung einer Beschwerde oder ihrer Abweisung, weil offenkundig kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt wurde. Gewisse Entscheidungen können auch im "kleinen Senat" getroffen werden § 7 Abs 2 VfGG 2) auch Evidenzbüro eingerichtet; wissenschaftliche Mitarbeiter mit juristischer Qualifikation. Angelegenheiten der Justizveraltung werden vom Präsidenten des GH autonom wahrgenommen § 13 VfGG zB diensthoheit über Personal des VfGH, Vorsorge für die sachlichen Erfordernisse seiner Rsp.  
  • 10) Das Verfahren vor dem VfGH §§ 15-36 VfGG allgemeine VerfahrensbestimmungenZPO
  • Anzeige
  • 11) Das Verfahren vor dem VfGH Inhalt und Form der Eingaben 1) Klage an den VfGH ist schriftlich zu stellen; SVDarstellung - Bestimmtes Begehren § 15 VfGG; auch Eventualanträge möglich; genügend Halbschriften!; lesen VfGG
  • 11) Der Gang des Verfahrens 1) Vorverfahren-Hauptverfahren
  • 12) die Exekution der erkenntnise des Verfassungsgerichtes Art 146 B-VG Erkenntnisse nach Art 126a, 127c, 137 werden vor den ordentlichen Gerichten, somit den Bestimmungen der EO exekutiert sonstige Erkenntnisse BPräs Art 146 kommt keine große Bedeutung zu