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BW1 (Fach) / Betriebswirtschaft (Lektion)
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- Eine JAV kann in Betrieben gebildet werden, die mindestens fünf Arbeitnehmer unter 18 oder in Ausbildung unter 25 beschäftigen. (+ ein Betriebsrat besteht)
- JAV: Wahlberechtigung = aktives Wahlrecht - Wer? alle Arbeitnehmer unter 18, alle Azubis unter 25
- JAV: Wählbarkeit = passives Wahlrecht - Wer? alle Arbeitnehmer unter 25, sofern nicht Mitglied im Betriebsrat
- JAV: Durchführung der Wahl - Wie? geheim und unmittelbar
- JAV: Zusammensetzung - Wer? Alle Beschäftigungsarten + alle Ausbildungsberufe sollen vertreten sein Hat JAV mindestens 3 Mitglieder: Minderheitsgeschlecht muss entsprechend seinem Verhältnis vertreten sein
- JArbSchG - Jugendarbeitzschutzgesetz Wer? Wie lange arbeiten? Urlaub? - 15 Jahre bis 17 Jahre - 5 Tage pro Woche, 8 Stunden, 40 Stunden gesamt, max. 8,5 h; 30 Min Pause bei über 4,5 h; 60 Min Pause bei über 6 h - Beschäftigungsverbot bei über 5 h Berufsschule, und über 25 h Berufsschule pro Woche - Urlaub: 15 J. 30 Tage, 17 J. 25 Tage
- JAV / Betriebsrat / Betriebsversammlung JAV Wahl alle 2 Jahre Betriebsrat Wahl alle 4 Jahre Betriebsversammlung alle 3 Monate
- Geschäftsfähigket (=Geschäfte rechtswirksam abschließen können) - Stufe geschäftsunfähig - 0-7 Jahre - dauernd geisteskranke - Rechtsgeschäfte sind nichtig
- Geschäftsfähigkeit (=Geschäfte rechtswirksam abschließen können) - Stufe beschränkt geschäftsfähig - 7 -17 Jahre - Rechtsgeschäfte sind beschränkt gültig - gesetzl. Vertreter muss zustimmen - Ausnahmen: Betreiben eines Erwerbsgeschäfts; Dienstverhältnis; Taschengeldparagraph (Geld, dass das Kind frei zur Verfügung hat) - "schwebend unwirksam" = bis gesetzl. Vertreter zustimmt - Geld oder Warengeschenke - ohne Nachteile für Beschenkten
- Geschäftsfähigkeit (=Geschäfte rechtswirksam abschließen können) - Stufe geschäftsfähig - ab 18 - Rechtsgeschäfte sind wirksam
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- Rechtsfähigkeit - Träger von Rechten und Pflichten - Geburt bis Tod - nat. und jurist. Personen
- Betriebsrat - Gründung - Wahl - mind. 5 wahlberechtigte AN, mind. 3 wählbar - wahlberechtigt: AN über 18, Azubis, Leiharbeiter die mind. 3 Monate da sind - kandidieren: alle wahlberechtigten AN, die länger als 6 Monate angestellt sind - Wahl alle 4 Jahre, zwischen März und Mai - <50 : Wählerlisten; >50 : Listen- oder Personenwahl - BR hat besonderen Kündigungsschutz
- Aufgaben des Betriebsrates - Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der AN sollen eingehalten werden - kümmern um benachteiligte AN; Eingliederung ausländ., schwerbeh. und älterer AN; Gleichberechtigung, Umweltschutz, Vereinbarkeit von Beruf und Familie
- Rechte des Betriebsrates - Mitbestimmungsrecht in sozi Angelegenheiten (betrifft Vielzahl von AN) - Keine Arbeitgeberanordnung ohne Betriebsrat - eingeschr. Mitbestimmung (Zustimmungsverweigerungsrecht) - in personellen Angelegenheiten - bei Durchführung ist BR zu beteiligen - Unterrichtungsrecht - in wirtsch. Angelegenheiten - Entscheidungen mit wirtsch. Folgen für Betrieb
- Betriebsrat soziale Angelegenheiten (5) - Urlaubsplan - Sozialeinrichtungen, z.B. Kantine, Kita - Überwachung der AN durch technische Einrichtungen - Überstunden - Arbeitszeit, Kurzarbeit, Pausen
- Betriebsrat personelle Angelegenheiten (3) - Einstellung von Arbeitnehmern - außerordentliche Kündigungen - Versetzung von AN
- Betriebsrat wirtschaftliche Angelegenheiten (4) - Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten - Errichtung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung - Verpflegung von Betrieben - Berufsbildung der AN
- Zwischen wem wird Tarifvertrag geschlossen? zwischen Arbeitgeber bzw. AG-Verbänden und Gewerkschaften als AN-Vertreter regelt Beziehungen zwischen AN und AG, Kollektivverträge Grundgesetz regelt Tarifautonomie = Tarifverträge dürfen ohne Einmischung des Staates ausgehandelt werden gilt für alle, die organisiert sind
- Funktionen von Tarifverträgen - Schutzfunktion - Ordnungsfunktion - Richtlinienfunktion - Friedensfunktion
- Lohn- und Gehaltstarifvertrag - enthalten Lohnsätze sowie Zu- und Abschläge, die für einzelne Lohn- und Gehaltsgruppen zu zählen sind - gesamtes Tarifgefüge wird von Ecklohn (Lohn eines 21 Jährigen festangestellten Facharbeiter) bestimmt
- Manteltarifvertrag - legen allgemeine Arbeitsbedingungen fest (Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfrist, Rationalisierungsschutz)
- Rahmentarifverträge - regeln Festlegung von Lohn- und Gehaltsgruppen sowie Zuordnung bestimmter Tätigkeiten und Merkmale dieser Gruppe - Laufzeiten dieser Vereinbarungen betragen meist mehrere Jahre
- Streik allgemein - planmäßig durchgeführte Arbeitsniederlegung - dem Unternehmen wird wirtsch. Schaden zugefügt - betroffene Mitglieder müssen abstimmen (75 % Zustimmung) - während des Streiks bekommen die Mitglieder Streikgelder
- Aussperrung - Gegenmittel (zum Streik) des Arbeitgebers - Ausschluss der AN vom Arbeitsplatz und Einstellung der Lohnzahlung - trifft vorallem nicht organis. AN und soll sie gegen Streik aufbringen
- Streikarten - Generaltstreik (gesamte Wirtschaft) - "totaler" Streik (Flächenstreik, gesamter Wirtschaftszweig) - Schwerpunktstreik (trifft wichtigste Betriebe eines Wirtschaftszweigs) - Warnstreik (nur für kurze Zeit) - Sympathiestreik (man erklärt sich solidarisch) - Wilder Streik (Streik ohne Genehmigung der Gewerkschaft, ohne Urabstimmung)
- steuerpflichtiges Bruttoentgelt = ... + ... Bruttoentgelt + ggf. vermögenswirksame Leistungen vom AG (zum Vermögensaufbau vom AN oder gemäß Tarifvertrag)
- Entgeltabrechnung steuerpflichtiges Bruttoentgelt - Lohnsteuer (= abhängig von Familienstand, Steuerklasse, Einkommenshöhe, Steuersatz..) - Solidaritätszuschlag (5,5 % von Lohnsteuer) - ggf. Kirchensteuer (9 % von Lohnsteuer) - Sozialversicherung = Nettoentgelt - ggf. vermögenswirksame Leistungen des AN (Bauspar, Aktien) = Auszahlungsvertrag
- Steuerklasse I ledig, geschieden, verwitwet, getrennt lebend
- Steuerklasse II Steuerklasse I + mind. 1 Kind
- Steuerklasse III Verheiratet (höher verdienende Ehepartner), ein Verdiener
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- Steuerklasse IV Verheiratet, zwei Verdiener in IV, beide Einkommen gleich
- Steuerklasse V Verheiratet (niedriger verdienender Ehepartner), Partner in III
- Steuerklasse IV mehrere Lohnsteuerkarten, Zweit- oder Nebenjob
- Krankenversicherung (Leistungen, Beträge/Beitragsbemessungsgrenze, Träger) - Sicherstellung, Wiederherstellung der Gesundheit; Kosten für ärztl. Behandlung - 14,6 % d. Bruttogehalts (50/50 AN/AG); eventl. Zusatzbeitrag der Krankenkasse BMG: 4537,50 € - gesetzl. Krankenkassen
- Pflegeversicherung (Leistungen, Beträge/Beitragsbemessungsgrenze, Träger) - für dauerhaft pflegebed. Menschen - 3,05 % + 0,25 % wenn ü23 und kinderlos BMG: 4537,50 € - Pflegekassen der gesetzl. Krankenkassen
- Unfallversicherung (Leistungen, Beträge/Beitragsbemessungsgrenze, Träger) - Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle verhüten, Erwerbstätigkeit wiederherstellen Beiträge: kommt drauf an - jeweilige Berufsgenossenschaft
- Rentenversicherung (Leistungen, Beträge/Beitragsbemessungsgrenze, Träger) - Versicherung vor Berufs- und Erwerbsunfähigkeit im Alter; Rentenzahlung; bei verminderter Erwerbstätigkeit; Renten an Witwen und Waisen - 18,6 % vom Bruttogehalt (50/50 AN/AG) BMG: 6150 € - deutsche Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung (Leistungen, Beträge/Beitragsbemessungsgrenze, Träger) - Grundsicherung für Arbeitssuchende; ALG 1 und 2 und Kurzarbeitergeld; Berufsberatung; Arbeitsvermittlung; Umschulung - 2,5 % (50/50 AN/AG) - Bundesagentur für Arbeit