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Verkehrsrecht (Fach) / StVO (Lektion)

Einführung Verkehrsrecht + §§ 1& 2 StVO

Diese Lektion wurde von tami2009 erstellt.

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  • Welche Gesetze und Verordnungen bilden die Säulen des Verkehrsrechts? Die StVO, das KFG, das FSG und diverse Nebengesetze (z.B Mautordnung, Eisenbahngesetz, Kraftfahrliniengesetz, Güterbeförderungsgesetz, Betriebsordnung für den nichtlinienbetriebenen Personenverkehr, Gelegenheitsverkehrsgesetz, Eisenbahnkreuzungsverordnung und Bundesstraßenmautgesetz. 
  • Arbeitet die Verkehrspolizei auf Basis des Verwaltungsrechts oder des Strafrechts? Auf Basis des Verwaltungsrechts mit Ausnahme von Verkehrsunfällen mit Personenschaden, wo das Strafrecht zur Anwendung kommt. 
  • Was ist die Aufgabe der Verkehrspolizei? Die Abwehr straßenpolizeilicher Gefahren und deren Vorbeugung.
  • Wer ist für die Verkehrspolizei zuständig? Welche Ausnahmen gibt es? Grundsätzlich sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Eine Ausnahme bilden die Städte Linz, Wels und Steyr, in denen die LPD als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist sowie die Landesregierung auf Autobahnen. 
  • Wer sind die Bezirksverwaltungsbehörden? Die Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister und in Wien das Magistrat. 
  • Was sind Behörden? Behörden sind Organe, die durch die Gesetzgebung mit Hoheitsgewalt ausgestattet sind. Ihre Zuständigkeit ist gesetzlich geregelt (Mitwirkungsbestimmungen), sie dürfen Befehle erteilen und Zwangsgewalt ausüben. 
  • Wer sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (OdöS)? Hilfsorgane der Behörden (= Polizei), die auf den Exekutivdienst spezialisiert sind und Befehls- und Zwangsgewalt umsetzen dürfen.  Sie werden entweder für die Behörde tätig, der sie angehören (LPD) oder beim Vorhandensein von Mitwirkungsbestimmungen auch für andere Behörden (z.B BH, Magistrat, ...)
  • Wo sind die Mitwirkungsbestimmungen in der StVO geregelt und wann sagen sie aus? § 97 Abs. 1 StVO erlaubt der Bundespolizei tätig zu werden - um Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen - Maßnahmen zur Einleitung von Verwaltungsübertretungen zu setzen - körperlichen Zwang anzuwenden, soweit es gesetzlich vorgesehen ist. 
  • Wo sind die Mitwirkungsbestimmungen im Kraftfahrgesetz geregelt und was sagen sie aus? § 123 Abs. 2 KFG erlaubt der Bundespolizei - die Überwachung von Straßen mit öffentlichen Verkehr zur Einhaltung der kraftrechtlichen Vorschriften - das Setzen von Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafen - das Einschreiten in ausdrücklich vorgesehenen Fällen
  • Wo sind die Mitwirkungsbestimmungen im FSG geregelt und was besagen sie? § 35 Abs. 2 & 3 FSG erlauben der Bundespolizei   - die Überwachung von Straßen mit öffentlichen Verkehr zur Einhaltung der kraftrechtlichen Vorschriften - das Setzen von Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafen - das Einschreiten in ausdrücklich vorgesehenen Fällen
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  • Welcher Paragraf bildet die Grundlage für Verkehrsanhaltungen und Personenkontrollen? § 97 Abs. 5 StVO
  • Was sind Organe der öffentlichen Aufsicht und wer fällt darunter? Das sind staatliche bestellte Hilfsorgane der Behörden, welche mit der Aufsicht über die Einhaltung der öffenlich- rechtlichen Ordnung über die Menschen betraut sind.  Darunter fallen neben den OdöS auch Straßenaufsichtsorgane, Forstschutzorgane, Schifffahrtsaufsichtsorgane, ... 
  • Was besagt Art. 18 B-VG? Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. = Legalitätsprinzip 
  • Nenne Maßnahmen zur Vorbeugung von drohenden Verwaltungsübertretungen! Dies können schlichte Verhaltensweisen wie häufige Nachschau oder Präsenz vor Ort sein.
  • Nenne Maßnahmen zur Einleitung und zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren! Darunter fallen die Anzeigenerstattung an die Behörde, die Festnahme bei unbekannter Identität oder Fluchtgefahr, das Einheben einer vorläufigen Sicherheit und die Verhängung einer Organstrafverfügung. 
  • Erläutere folgenden Begriff: "Straße" eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. 
  • Erläutere folgenden Begriff: "Wohnstraße" eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße. 
  • Erläutere folgenden Begriff: "Fahrbahn" der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße 
  • Erläutere folgenden Begriff: "Begegnungszone" eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist. 
  • Erläutere folgenden Begriff: "Fahrstreifen" ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. 
  • Erläutere folgenden Begriff: "Straßenbankett" der seitliche, nicht befestigte Teil der Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z.B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen)
  • Erläutere folgenden Begriff: "Verzögerungsstreifen" der Fahrstreifen, der bei Ausfahrten zum Einordnen in die Ausfahrt dient
  • Erläutere folgenden Begriff: "Beschleunigungsstreifen" der Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient
  • Erläutere folgenden Begriff: "Radfahrstreifen" ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Farbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen angezeigt wird. 
  • Erläutere folgenden Begriff: "Mehrzweckstreifen" ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtsnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wen für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genung ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist. 
  • Erläutere folgenden Begriff: "Geh- und Radweg" ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg
  • Erläutere folgenden Begriff: "Schutzweg" ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte "Zebrastreifen") gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil