20
Jura (Rechtswissenschaften) (Fach) / Strafrecht AT I (Lektion)
Grundlagen
Diese Lektion wurde von lissit erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
Anzeige
- Kausalität conditio-sine-qua-non-Formel: Kausal im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, wobei jede Bedingung gleichwertig ist.
- objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
- Vorsatz Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
- beendeter Versuch Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.
- unbeendeter Versuch Unbeendet ist ein Versuch i.S.d. § 24 I 1 1. Fall StGB, wenn der Täter davon ausgeht, er habe noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung getan.
- untauglicher Versuch Unter einem untauglichen Versuch versteht man einen Versuch, der unter den gegebenen Umständen entgegen den Vorstellungen des Täters entweder aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes führenkonnte.
- Beihilfe Beihilfe leistet, wer durch eine Handlung die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss.
- Anstiftung § 26 StGBAnstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat, über die nicht er selbst, sondern der andere die Tatherrschaft hatte.
- Tatbestandsirrtum § 16 I StGBEin Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren Vorliegen der Tatbestand nicht erfüllt wäre. keine Vorsatztat aber Fahrlässigkeit bleibt möglich
- umgekehrter Tatbestandsirrtum Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegebn hält, bei deren Vorliegen der Tatbestand erfüllt wäre.=> untauglicher Versuch (strafbar) als Umkehrschluss aus § 23 III StGB
- Anzeige
- Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI) Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre. -> h.M. rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie = § 16 StGB analog
- umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum Täter kennt den Sachverhalt, der ihn rechtfertigt, nicht. Daher fehlt das subj. Rechtfertigungselement. e.A.: Strafbarkeit nach Vollendunga.A.: nur Versuchsstrafbarkeit
- Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum) Irrige Annahme über das Bestehen eines nicht existenten Rechtfertigungsgrundes oder über die Reichweite seiner rechtlichen Grenzen.-> § 17 StGB entscheidend; Vermeidbarkeit, fast ausnahmlos (+)
- umgekehrter Erlaubnisirrtum Täter glaubt irrig, der Rechtfertigungsgrund existiere nicht oder meint, er überschreite die Grenzen. -> Irrtum unbeachtlich, sofern subjektive Komponente (+), dann Rechtfg. (+)
- Verbotsirrtum Täter begeht Unrecht, meint aber, dies sei nicht mit Strafe bedroht.-> § 17 StGB entscheidend; Vermeidbarkeit fast ausnahmslos (+)
- umgekehrter Verbotsirrtum Täter begeht kein Unrecht, glaubt aber, sein Handeln sei verboten -> strafloses Wahndelikt
- Irrtum über Entschuldigungsgründe Wenn der Irrtum den Sachverhalt betrifft: § 35 II StGB Wenn der Irrtum eine Wertung betrifft: unbeachtlich (= trotzdem strfabar)
- Irrtum über Strafverfolgungshindernisse nach hM immer unbeachtlich
- error in persona vel objecto Der Täter irrt sich über die individualisierte Person oder Sache.
- aberratio ictus Das Fehlgehen der Tat. ohne Verwechslung des Tatobjekts! Rechtsfolgen sind umstritten: Nach der Gleichwertigkeitstheorie wird wegen Vollendung bestraft und nach der Konkretisierungstheorie (hM) wegen Versuch in Kombination mit Fahrlässigkeit.