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ZGB (Fach) / Sachenrecht (Lektion)
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- Originärer & derivativer Besitzeserwerb Erben erhalten denselben originären o. derivativen Besitzeserwerb wie der Erbe (Art. 560 Abs. II ZGB) Originär durch Inbesitznahme (äusserl. erkennbar) und Besitzeswillen, kann recht- und unrechtmässig sein, Erfordernis d. UF unklar Derivativ unter Anwesenden: Übergabe d. Sache o. der für die Herrschaft notwendigen Mittel (Bsp. Autoschlüssel). Übereinstimmender Wille z. Besitzesübertragung (erfordert UF) Derivativ unter Abwesenden: Übergabe an den Empfänger o. Vertreter Derivativ ohne Übertragung (Besitzvertrag, braucht HF): - offene Besitzlage: Veräusserer ist unmittelbarer Besitzer, andere haben ohne Weiteres aber Zugriff auf Sache, Empfänger hat Sache noch nicht behändigt - Übertragung kurzer Hand: Empfänger besitzt Sache bereits mit Willen d. Eigentümers (unmittelbar und unselbständig), erwirbt dadurch selbständigen Besitz - Besitzanweisung: Sache befindet sich bei drittem abhängigen Besitzer, keine phys. Übertragung, Dritter soll künftig für Empfänger besitzen. Ggü. dem abhängigen Besitzer gilt die Übertragung erst nach Anzeige (formlos, vorher Befreiung durch Rückgabe an Veräusserer), Dritter kann Einreden gg. Herausgabe auch gg. Empfänger geltend machen (nur BDR). Auch möglich bei Handschenkung. Auch mögl. als Einräumung eines Faustpfandrechts zugunsten d. Empfängers. - Besitzeskonstitut: Veräusserer bleibt Besitzer, bei bes. Rechtsverhältnis, keine Drittwirkung, wenn Benachteiligung beabsichtigt o. Umgehung d. Faustpfandregelung, Bestellung eines Faustpfandes zu Gunsten d. Erwerbers ist n. zulässig. Handschenkung durch Besitzeskonstitut möglich.
- Besitzesschutz Bei Störung d. Besitzes durch verbotene Eigenmacht (Entziehung o. sonstige störung), erfordert Widerrechtlichkeit (keine RF). Begründet Unterlassungspflicht Abwehrrecht: Selbsthilfe mit Gewalt (Hinderung=Besitzswehr, Vertreiben/Wegnehmen= Besitzkehr), sofortiges Handelns notwendig. Nicht durch Besitzer aus verbotener Eigenmacht ggü. vorgehendem Besitzer. Schadenersatz nach OR 41 Klage aus Besitzesentziehung (Art. 927 ZGB): Rückgabepflicht, auch bei behauptetem besseren Recht, sofern nicht sofort wieder zurückerlangbar (liquides Recht). Schadenersatz nach OR 41 Klage aus Besitzesstörung (Art. 928 ZGB):Unterlassungspflicht d. Störers, auch bei behauptetem besseren Recht, selbst bei liquidem Recht. Schadenersatz nach OR 41. Klagen nur zulässig bei sofortigem Zurückfordern/Aufforderung zur Beseitigung nach bekanntwerden des Eingriffs und des Täters. Dafür trägt Besitzer die Beweislast. Verjährung 1 Jahr nach Entziehung/Störung, auch wenn Kenntnis später erlangt.
- Besitzesrechtsschutz Anwendbarkeit d. Vermutungen nur, wenn Besitz nicht gewaltsam, heimlich o. zeideutig erlangt wurde. Bei selbständigem Besitz wird Eigentum vermutet (bei Fahrnis), beim jetztigen Eigentümer. Vermutung richtet sich auch gg. früheren Besitzer, der behauptet, nur Besitz aber n. Eigentum übertragen zu haben. Bei unselbständigem Besitz kann der unselbständige Besitzer die Vermutung des Eigentums des selbständigen Besitzers geltend machen. Vermutung eines eigenen BDR o. pers. Rechts des unselbständigen Besitzers, aber nur gg. 3. Besitzeserwerb von Nichtberechtigtem (Fahrnisklage/Besitzesrechtsklage): - früherer Besitzer gg. jetztiger Besitzer. Auch mögl. gg. den, der sofort nach d. früheren Besitzer Besitzer wurde. - Guter Glaube d. Erwerbers (Fehlen d. Unrechtsbewusstseins trotz Vorliegen eines Rechtsmangels). Massgebend ist ZP d. Erwerbs, Vermutung d. guten Glaubens, Sorgfaltsmass eines Durchschnittsmenschen, bei Sachen, die häufig gestohlen sind höheres Mass. - Sache dem Veräusserer anvertraut oder dem früheren Besitzer ohne dessen Willen abhanden gekommen? Schutz d. neuen BEsitzers nur, wenn Sache anvertraut (Überlassung d. Sache m. Wissen & Willen, keine Ermächtigung zur Übertragung). Bei Übertragung aufgrund einer Täuschung liegt Anvertrautheit vor, wenn Täuschung das Rechtsverhältnis und nicht die Übertragung an sich betrifft.