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StB (Fach) / Basis Recht (Lektion)
ABGB, UGB, IO
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- Was ist der Unterschied zwischen Recht im objektiven Sinn und Recht im subjektiven Sinn? Recht im objektiven Sinn: Darunter wird eine bestimmte Norm bzw die Rechtsordnung als Summe aller Regelungen verstanden (= Gesetze). Wird allenfalls mit Zwang durchgesetzt. Recht im subjektiven Sinn: Ist die Befugnis des Einzelnen, aus dem objektiven Recht eine konkrete Befugnis abzuleiten. Die Geltendmachung hängt allein vom Willen des Berechtigten ab.
- Was versteht man unter Subsumtion? Bsp. MA hat Geld am Vormittag aus Kassa genommen, weil Unt in der Krise keine Löhne bezahlt hat und das Unternehmen um 17 Uhr verlassen. Diebstahl gem §127 StGB? Feststellung, dass der Sachverhalt die Merkmale eines oderer mehrerer Tatbestände erfüllt. ad Bsp § 127 StGB ist ein Tatbestand aus mehreren Tatbestandselementen:1. TBE: fremde bewegliche Sache Geld, gehört Unt nicht mir -> fremd konnte hinaus getragen werden ohne Verletzung der Sache oder unverhältnismäßig hohe Kosten -> beweglich § 285 ABGB Def Sache wurde vom Gesetzgeber bereits authentisch interpretiert: alles was vom Mensch verschieden ist "Geld ist nicht Mensch" -> Sache2. TBE: Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen! Wenn er nicht wusste, dass das Geld nicht ihm gehört hat -> Irrtum, kein Vorsatz. Wenn er nicht dachte, dass das unrechtmäßig ist -> Irrtum, kein Vorsatz3. TBE: unrechtmäßig bereichert was ist unrechtmäßig? Die Wegnahme, weil es noch keinen Rechtsgrund (=Titel) dafür gab. Parteienvereibarung wäre Titel: MA geht zum Chef und fragt, ob er Geld mitnehmen kann und Chef willigt ein. hat sich MA bereichert? der Lohn wurde ja bereits geschuldet... 4. TBE: Zueignung: Diebstahl vollendet, wenn MA das Unt verlässt um 17 Uhr. Davor hätte er leicht die Möglichkeit gehabt das Geld zurück zu legen. OGH Urteil: grobe Fahrlässigkeit, weil Irrtum über unrechtmäßigkeit, aber man hätte es wissen müssen.
- Welche Interpretationsformen gibt es im jur. Bereich? Interpretationsmethoden: Wortinterpretation = Wortsinn. Hier gibt es bestimmte oder unbestimmte Begriffe. Unbestimmte Begriffe sind in einem Vertrag ähnlich einem Glossar zu erläutern um Interpretationsspielraum einzudämmen.Bedeutungszusammenhang und Gesetzessystematik = Sinn des Rechtssatzes wird im Gesamtzusammenhang ermittelt zB EU RL konforme InterpretationHistorissche Interpretation = Was war der subjektive Willen des histor. Gesetzgebers? Rechtslücken und Lückenfüllung: AnalogieGesetzesanalogieRechtsanalogie Teleologische Reduktion: Gesetzgeber hat zu viel geregelt
- Rechtsfähigkeit. Def? Beginn und Ende? Bsp wer kann das sein. Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein Beginnt mir Geburt und endet mit dem Tod. zB jeder Mensch (auch ein 3jähriger), oder juristische Person KEINE GesbR
- Geschäftsfähigkeit Die Fähigkeit sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handel zu berechtigen oder zu verpflichten. Rechtsgeschäftl. Handel = Fähigkeit eine Erklärung abzugeben, die eine Rechtsfolge herbeiführen will. Beachte Altersstufen von Kindern oder Erwachsenenvertreter bei psychisch kranken oder geistig behinderten erwachsenen Personen.
- Geschäftsfähigkeit nach Altersstufen Kinder= Personen unter 7 Jahren: vollkommen geschäftsunfähig. § 170 (3) ABGB Taschengeldparagraph. schwebend unwirksam, bis gesetzl. Vertreter genehmigt §865 ABGB Unmündige Minderjährige = Personen zw. 7 und Vollendung des 14. Jahres: können sich berechtigen, aber nicht verpflichten = beschränkt geschäftsfähig. Taschengeldparagraph UND Schenkung ohne Bedingung/Pflicht kann angenommen werden. § 21 (2) ABGB, § 865 ABGB, § 1421 ABGB, § 1018 ABGB Mündige Minderjährige = zw. 14 und Vollendung des 18. Jahres: Selbst verpflichten möglich, außer Lehr- und Ausbildungsverträge. Grenze bildet die Gefährung der Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse § 170 (2) ABGB. Schwebend unwirksam bei Gefährdung § 865 ABGB. Gesetzl. Vertreter können Verträge aus wichtigem Grund auflösen § 171 ABGB
- Deliktsfähigkeit Fähigkeit aufgrund des eigenen rechtswidrigen Verhaltens schadenersatzpflichtig zu werden
- Deliktsfähigkeit bei minderjährigen Kindern Grds. wird ein Kind mit Erreichung des 14. Lebensjahres deliktsfähig § 176 ABGB § 1309 ABGB Haftung der Aufsichtspflichtigen zB 13 Jähriger zerkratzt Auto am Heimweg der Schule. Wird keine Verletztung der Aufsichtspflicht sein, wenn das erste Mal. Wenn das schon häufiger passiert ist, sehr wohl. § 1310 Billigkeitshaftung = Ausnahmsweise Haftung des Schuldunfähigen. Wird vom Richter im Einzelfall erworgen, ob das unrechtmäßige Verhalten dem Kind schon erkennbar war.
- Der 15jährige Emil bekommt zur Firmung eine wertvolle Uhr von seinen Eltern geschenkt. Ein paar Monate später verkauft Emil die Uhr weiter, weil sie ihm nicht gefällt, an den 18-jährigen Karl. Ist der Kaufvertrag wirksam? Kann Emil die Schenkung annehmen? Unmündiger Minderjährige kann sich berechtigen, aber nicht verpflichten. Da Schenkung an keine Bedingung geknüpft war, kann Emil diese annehmen. Kann Emil die Uhr verkaufen? Geschäftsfähig? Ja, er kann durch Willenserklärung eine Rechtsfolge herbei führen. Seine Lebensbedürfnisse werden dadurch nicht gefährdet. Kaufvertrag ist zustande gekommen. Würde in Angabe stehen, dass Uhr aus dem 17.Jhd und dass diese im Familienbesitz bleiben soll, kann er sie nicht vekaufen, weil sie ihm nicht zur freien Verfügung überlassen wurde.
- Der 13 jährige Max bricht auf dem Weg zur Schule den Stern von der Kühlerhaube des alten Mercedes seiner Lehrerin Luise ab, weil er von dieser eine schlechte Note bekommen hat. Luise verlangt von Max, die Reparaturrechnung zu begleichen. Max erwidert, er habe nicht genug Geld, die Lehrerin solle sich an seine Eltern wenden. Von wem kann Luise Ersatz fordern? Wenn Max zum ersten Mal auf dem Weg zur Schule einen Schaden angerichtet hat, wird die Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 1309 ABGB der Eltern nicht gegeben sein. Man kann einem 13jährigen zumuten allein zur Schule zu gehen. Luise kann keinen Ersatz von den Eltern fordern. Lösung: Es ist einem 13jährigen zumutbar, alleine nach Hause zu gehen. Daher keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern. Kann Luise Ersatz von Max fordern? Grds ist ein Minderjähriger erst ab 14 Jahren Deliktsfähig. Es könnte jedoch § 1310 greifen (=Billigkeitshaftung), wenn der Richter in diesem Einzelfall erwägt, dass Max sein unrechtmäßiges Handeln einsehen kann. Lösung: Für mich ist eine Billigkeitshaftung jedenfalls gegeben, weil Max bereits die Fähigkeit hat sein unrechtmäßiges Handeln einzusehen und ihm eine angemessene Schadenswiedergutmachung zugemutet werden kann.
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- Tante Thea geht mit ihrem Neffen Niki (9 Jahre) spazieren. Sie kauft ein Goldketterl um 100 Euro und erklärt, es ihm schon jetzt zu schenken, aber noch bis zu seinem Geburtstag, an dem sie es ihm geben werde, für ihn aufzubewahren. Niki bedankt sich höflich. Am Zuckerstand des Zacharias ersteht Niki mit seinem Taschengeld Gummibärchen. Sind die Verträge mit Niki gültig? Goldketterl ist eine Schenkung ohne Übergabe. Es wurde nur ein Schenkungserklärung abgegeben. Schenkung ohne Übergabe ist notariatsaktpflichtig, sonst nichtig! Daher ist dieser Vertrag nicht zustande gekommen. Der Erwerb der Gummibärchen fällt unter den Taschengeldparagraphen § 170 (3) ABGB und ist somit ein gültiger Vertrag.
- Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Titel = Rechtsgrund "Ich will diese Wurstsemmel, ja ich verkaufe dir diese Wurstsemmel" Modus = Austausch aufgrund des Verpflichtungsgeschäfts "Übergabe der Wurstsemmel"
- Verkauf von Geschäftsanteilen Mitarbeiter gehen über, Versicherungsverträge werden übernommen, Liegenschaft wird übereignet, Gewerbeberechtigungen werden übereignen" ev. sogar noch FB Eintragung § 38 Fertig? Wo ist das Verfügungsgeschäft?: KFZ umgemeldet, wurde die Liegenschaft im Grundbuch eingetragen, etc. wenn ich das nciht mache, bekomme ich die Eintragung nicht!! Einzelrechtsnachfogle bei Verkauf von Geschäftsanteilen -> für jeden einzelnen Gegenstand brauche ich ein Verfügungsgeschäft!
- Zession - Was ist das Verfügungsgeschäft? Zessionsvermerk muss gesetzt werden! -) Buchvermerk bei jedem offenen Posten in der OP Liste Zessionsvermerk "Ford von XY zessiert an ZQ"-) Oder offene Zession = Steht vom Schuldner auf der Rg oben (wollen Schuldner nicht so gerne)
- Kredit Bank, hat Yacht als Sicherheit erhalten. Masseverwalter fragt den Schuldner, wo die Yacht liegt. Dieser antwortet: In Kroatien. Masseverwalter fragt Schulder wo Typenschein und Schlüssel sind. Die trägt er bei sich und gibt diese auf Nachfrage auch sofort dem Masseverwalter. Hat die Bank Anspruch auf Absonderung aus Pfändung? Hier fehlt das Verfügungsgeschäft zwischen Bank und Schuldner. Nur Titel (Kreditvertrag) kam zustande. Yacht kann nicht abgesondert werden -> kommt allen Gläubigern zu Gute
- Wissenserklärung - 2 Bsp dazu? Bsp 1: Verständigung des Schuldners von der Zession Bsp 2: Gesellschafter lasst das Verrechnungskonto anwachsen. Damit wir nicht in EKEG kommen, müssen wir Darlehensvertrag haben. Wird nicht zum Zeitpunkt schriftlich festgehalten, wo Finanz das anfordert, der wurde vorab mündlich vereinbart (ist auch so gültig). Dann wird eine Wissenserklärung über ein bereits abgeschlossenes Rechtsgeschäft "Darlehen wurde abgeschlossen zum XX.XX.XX Die Verzinsung erfolgt zum Ende des Jahres"
- Rechtsgeschäftliche (Willens-)erklärung? Erklärung, die ein Rechtsgeschäft herbeiführen will
- Konkludente Handlung - 2 Bsp 1. Bsp: Ich bringe kaputte Hose zum H&M und erkläre Mitarbeiter, dass ich diese reklamieren möchte. Dieser geht wortlos ins Lager und drückt mir eine Neue in die Hand -> konkludente Handlung 2. Bsp: Mietvertrag - gewerbliche Vermietung bei 2facher Unterfertigung zu vergebühren. D.h. am besten nur vom Vermieter unterfertigen lassen und Annahme durch konkludene Handlung vertraglich regeln wie zB Annahme durch erste Überweisung der Miete auf Konto XY bis zum XX.XX.XXXX
- Empfangstheorie Angebot erst gültig, wenn zugestellt § 862a ABGB rufen Willenserklärungen nur dann eine rechtliche Wirkung hervor, wenn sie in die Spähre des Adressaten gelangen. zB Angebot wird per Post verschickt. Während es sich auf dem Postweg befindet, existiert es NICHT
- Unklarheitenregel § 915 ABGB regelt, dass bei zweiseitig verbindlichen Verträgen wird eine Klausel zu dessen Nachteil ausgelegt, der sich der schwammigen Formulierung bedient. zB bei Banken AGB halten selten einer Prüfung des OGH statt. Die unklarheitenregelung werden lt. OGH zum größtmöglichen Nachteil der Bank ausgelegt und damit kommen sie tendenziell in Richtung der Sittenwidrigkeit § 879 ABGB. Solche Klauseln werden gestrichen!
- Vertragsabschluss: Besteht aus Angebot und Annahme. Was muss ein Angebot alles erfüllen um gültig zu sein? Angebot ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Empfangstheorie!!). Es muss Inhaltlich bestimmt sein = Preis und Leistung muss gegeben sein. Es muss ein Bindungswille gegeben sein (es geht nicht: so lange der Vorrat reicht, Inserat,...) Bindung: mündl. Angebot sofort, schriftlich Angebot der Postweg ist miteinzurechnen Annahmeerklärung ist einseitig und empfangsbedürftig
- Der Galerist Gustav verteilt anlässlich einer Ausstellung Preislisten der ausgestellten Gemälde. Bertram besucht die Ausstellung und schickt am nächsten Tag einen Brief an Gustav, in dem er erklärt, ein bestimmtes Stillleben zum Listenpreis erwerben zu wollen, und seine Lieferadresse bekanntgibt. Zwei Tage später ruft er bei Gustav an und teil diesem mit, er wolle das Bild nun doch nicht. Gustav hat zu diesem Zeitpunkt a) das Bild bereits abgeschickt und besteht auf Zahlung. b) den Brief noch nicht erhalten. Deuten Sie diese Vorgänge juristisch! Ist ein Vertrag zustande gekommen. a) Preisliste hat mehrere Adressaten und ist somit kein Angebot, da der Bindungswille fehlt. Wenn er 500 Preislisten für 1 Gemälde austeilt, kann er das nicht gebunden sein will. Gustav lädt nur zur Anbotsstellung ein. Bertram stellt das erste Angebot indem er erklärt das Stillleben zum Listenpreis zu erwerben, welches Gustav angenommen hat.Eine Annahme ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung! Annahmehandlug wurde gesetzt, und Empfangsbedürftigkeit wurde erfüllt! Bertram will das Bild doch nicht und teilt dies telefonisch mit: Du ich will das Bild doch nicht. Der Vertrag ist zustande gekommen, dadurch dass sie telefonieren. Hier nimmt Gustav schon das Angebot von Bertram an. "Ich will, dass du den Preis zahlst im im Sinne des Angebots, welches ich BEREITS ANGENOMMEN HABE" Hätte das Telefonat nicht stattgefunden, wäre der Vertrag mit Eintreffen des Gemäldes bei Bertram gültig geworden. Willenserklärungen können sich überholen. Mündliche Willenserklärungen sind sofort gültig, schriftliche erst nach dem Empfang. b) Angebot ist noch nicht zugegangen daher noch nicht rechtswirksam. Telefonat Bertram an Gustav "ich will das Bild doch nicht, bitte zerreiß mein Angebot, welches in den nächsten Tagen per Post eintreffen wird".Ich darf meine Meinung ändern, so lange das Angebot noch nicht zugegangen ist. Das ist kein rechtswirksames Angebot und kann somit jederzeit Widerrufen werden.
- Einkauf beim Spar: Ich geh hinein, sehe Milkaschoko, lege sie ins Wagerl, leg sie ins Wagerl, leg sie aufs Förderband, die Kassiererin zieht die Schoko über die Kassa und es macht piep. Ich leg die Schoko in mein Wagerl und zahle. Wo ist Angbot/Annahme/Verfügungsgeschäft? Angebot mache ich in dem ich die Schoko auf das Förderband lege. (wenn es Bereich des Anbotsstellers verlassen hat und in den Bereich des Annehmers gelangt) Annahme: Bei piep = "Ja, ich nehme an" wäre sprachlich zu schwierig bei 80 Artikeln Geldübergabe ist dann nur noch das Verfügungsgeschäft/Modus
- Vorvertrag § 936 ABGB Der Vorvertrag ist ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung der Vertragsparteien begründet wird, einen weiteren schuldrechtlichen Vertrag, den Hauptvertrag abzuschließen. Frist 1 Jahr um Hauptvertrag zu schließen Formvorschriften sind zwingen dieselben. Bedarf der Hauptvertrag eines Notariatsaktes, so ist auch der Vorvertrag als solcher abzuschließen!
- Punktation § 885 ABGB Punktation ist bereits Hauptvertrag. Die Punktation ist geeignet, einzelne Verhandlungsergebnisse zu sichern. Sie verlangt zwingend die Schriftform. Sie ist meist Basis für den eigentlichen Vertrag, aber alles was bereits in der Punktation steht ist gültig! Sie ist ein schluldrechtlicher Vertrag und klagbar. Wichtiger Inhalt: Leistung und Gegenleistung
- Welche Arten des Irrtums gibt es? Erklärungsirrtum Geschäftsirrtum Motivirrtum
- Erklärungsirrtum Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende meint, etwas anderes zu erklären, als er wirklich erklärt oder wenn ihm die Erklärung gar nicht als solche bewusst ist. Beim Erklärungsirrtum betrifft der Irrtum die Erklärung selbst.
- Geschäftsirrtum Beim Geschäftsirrtum irrt der Erklärende über die Natur des Geschäfts, den Gegenstand des Geschäfts oder über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft bzw die Identität der Person des Geschäftspartners. Der Irrtum bezieht sich auf Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäfts sind. gem. § 871 (2) ABGB handelt es sich immer um einen Geschäftsirrtum, wenn der Geschäftspartner den Irrenden nach geltenden Rechtsvorschriften hätte aufklären müssen. Beispiel: Irrtum über die Beschaffenheit zB Leasingauto. Das Autohaus führt gar keine Leasingautos und der vermeintliche Leasingnehmer schließt dort einen Vertrag ab, obwohl er auch immer wieder von seinem neuen Leasingauto spricht.
- Motivirrtum Beim Motivirrtum irrt der Erklärende über den Beweggrund; sein Irrtum bezieht sich auf Punkte, die außerhalb des Geschäftsinhalts liegen.
- Wesentlicher vs. unwesentlicher Irrtum Wesentlicher Irrtum: Ein Erklärender hätte ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen § 873 ABGBDer Irrtum bezieht sich meist auf einen Hauptpunkt des Rechtsgeschäfts.Vertrag ist anfechtbar Unwesentlicher Irrtum: Ohne den Irrtum wäre das Geschäft geschlossen worden, nur anders. (zB anderer Preis, anderer Zeiptunkt,..). Der Irrtum bezieht sich meist auf einen Nebenpunkt des RechtsgeschäftsVertrag ist nicht als Ganzes anfechtbar. Ist aus prozesstechnischen Gründen viel schwieriger.
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- Anfechtungsvoraussetzungen bei Irrtum § 871 (1) ABGB Um das Geschäfts ANFECHTEN zu können muss der Irrtum BEACHTLICH sein (Immer der Fall bei Erklärungs- und Geschäftsirrtum). Bei Motivirrtum schon schwieriger, das nicht beachtlich wenn ich mich Verloben wollte, Ring gekauft habe, aber einen Korb bekommen hab. Motivirrtum nur bei Testament oder Schenkung beachtlich § 572, 901 ABGB. Weiters muss er WESENTLICH sein und entweder -) vom anderen VERANLASST ODER -) Irrtum hätte dem anderen aus den Umständen OFFENBAR AUFFALLEN müssen ODER -) der Irrtum wurde RECHTZEITIG AUFGEKLÄRT (= der Partner hat noch keine Disposition im Vertrauen auf das Geschäft vorgenommen zB Auto wurde noch nicht bestellt und somit die ersten Kosten angefallen)
- Wirkung der Anfechtung des Geschäfts bei Irrtum Führt zur Aufhebung des Vertrags mit sachenrechtlicher ex-tunc-Wirkung. Die Vertragsparteien haben bereits ausgetauschte Leistungen zurückzustellen § 877 ABGB Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Eigentumsklage mögl gem. § 366 ABGB
- Wirkung der Anfechtung des Geschäfts bei Irrtum Führt zur Aufhebung des Vertrags mit sachenrechtlicher ex-tunc-Wirkung. Die Vertragsparteien haben bereits ausgetauschte Leistungen zurückzustellen § 877 ABGB Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Eigentumsklage mögl gem. § 366 ABGB
- Vertragskorrektur bei Irrtum? War der Irrtum beachtlich, aber unwesentlich, so kann unter den Voraussetzungen des § 871 (1) ABGB eine Vertragsanpassung begehrt werden.
- Formvorschriften bei Rechtsgeschäften? Nenne Beispiele Grundsätzlich gilt die Formfreiheit gem § 883 ABGB Es gibt aber gesetzliche Formvorschriften zum Schutz bestimmter Interessen (Übereilung, Beweissicherung, Offenkundigkeit): -) einfache Schriftform zB Punktation, Bürgschaftsvertrag -) öffentliche Schriftform zB Notariatsakt, notarielle Beurkundung, Gerichtsprotokoll,...Notarielle Beurkundung/Beglaubigung: Liegenschaftskauf = Tatsache wird von Notar bestätigit. zB Person durch AusweisNotariatsakt: Schenkung ohne Übergabe, Verkäufe von Geschäftsanteilen, Ehepakt = der Notar liest vor und muss erklären - er steht für die Richtigkeit ein und haftet!
- Voraussetzungen wirksamer Stellvertretung -) Offenlegung des Handelns im Namen der Vertretenen gegenüber Geschäftspartner -) Vorliegen einer vom Vertretenen erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) -) Geschäftsfähigkeit des Vertreters (§ 1018 ABGB) -) Einhaltung allenfalls gegebener Formvorschriften -) Vorliegen eines vertretungstauglichen Geschäfts Im Kurs am Beispiel unserer Vollmacht als StB durchgenommen
- Zug-um-Zug Prinzip Das Zug-um-Zug Prinzip wird durch §§ 1052, 1062 ABGB ausgedrückt. §1052 Satz 1 ABGB: Parteien sollen Zug-um-Zug leisten bei zweiseitigen, gegenseitigen, auf Austausch gerichteten Verträgen, aber auch bei Dauerschuldverhältnissen, sofern nichts anderes vereinbart, oder gesetzlich abweichend geregelt. Einfach gesagt: Leistung gegen Ware in einem engen zeitlichen und örtlichen Naheverhältnisses
- Verzug Verzug ist eine Leistungsstörung für entgeltliche Verträge. §§918 f ABGB Beim Verzug ist die Leistung grundsätzlich möglich, jedoch leistet der Schuldner nicht zur bedungenen Zeit (Schuldernverzug). Annahmeverzug (Gläubigerverzug) ist gegeben, wenn der Gläubiger die ordnungsgemäß (zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und in der bedungenen Weise) vom Schuldener angebotene Leistung nicht annimmt und die Annahme kein Pflicht, sonder bloß Obliegenheit des Gläubigers darstellt
- Nachträgliche Unmöglichkeit Leistungsstörung für entgeltliche Verträge Unterschied zum Verzug: nicht nur ein vorübergehendes Hindernis hindert bei Erfüllung Bei vom Schuldner zu vertretender nachträglicher Unmöglichkeit hat der Gläubiger das Wahlrecht zwischen: 1.) Austauschanspruch gem § 920 ABGB: Somit bleibt der Vertrag aufrecht, der Gläubiger hat seine Leistung zu erbringen und der Wert der untergegangenen Gegenleistung kann vom Schuldner gefordert werden 2.) Differenzanspruch gem § 921 ABGB: Der Gläubiger tritt vom Vertrag zurück und kann die Differenz zwischen dem Wert der eigenen Leistung und dem der Gegenleistung vom Schuldner aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes fordern.
- Unterschied zwischen objektivem und subjektivem Schuldnerverzug Objektiver Schuldnerverzug: liegt vor, wenn dem Schuldner der Verzug nicht vorwerfbar ist. Gläubiger hat gem § 918 die Wahl am Vertrag festzuhalten, oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Subjektiver Schuldnerverzug: hier trifft den Schuldner ein Verschulden am Verzug. Gläubiger hat wieder gem § 918 die Wahl am Vertrag festzuhalten und einen allfälligen Verspätungsschaden zu fodern oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des Nichterfüllungsschaden zu fordern. Keine Nachfrist bei Fixgeschäft (zB Blumen f Hochzeit)
- Gläubigerverzug Ist rudimentär in § 1419 ABGB geregelt. Kann nur eintreten, wenn kein Schuldnerverzug eintritt. Hier nimmt der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an -> Annahmeverzug des Gläubigers. Schuldner hat kein Recht vom Vertrag zurückzutreten, aber: -) Hinterlegung der eigenen Leistung gem § 1425 ABGB befreit Schuldner von Verb -) Aufwandsersatz: Entstehen während des Verzugs dem Schuldner nachteile, so kann er den Schaden daraus nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Gläubiger geltend machen gem. §§ 1035 ff ABGB -) Ist der Schuldner Unternehmer, so kann er bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Selbsthilfeverkauf vorgehen. In Kurs am Beispiel mit Getreidelieferung durchbesprochen. Hinterlegung bei Gericht ;)
- Gewährleistung Def Als Gewährleistung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Mängel, die seine Leistung bei Übergabe aufweist
- Gewährleistungsfrist §933 ABGB bewegliche Sachen: 2 Jahre unbewegliche Sachen: 3 Jahre Beweislastumkehr nach sechs Monaten gem. § 924 (2) ABGB
- Rechtsfolgen bei Gewährleistungsansprüchen § 932 ABGB Primäre Gewährleistungsbehelfe: -) Verbesserung -) Austausch des Fehlenden Sekundäre Gewährleistungsbehelfe: -) Preisminderung -) Wandlung Primäre Gewährleistungsbehelfe geben dem Schuldner eine Chance die Leistung vertragskonform zu erfüllen um seinen Entgeltanspruch zu behalten. Nur subsidiär kommen die sekundären Gewährleistungsbehelfe zur Anwendung zB bei nachträgl. Unmöglichkeit, Verzug mit Verbesserung/Austausch, etc.
- Selbstverbesserung bei Gewährleistung Ist grds nicht vorgesehen! Dadurch werden dem Schuldner die primären Gewährleistungsbehelfe unmöglich gemacht. Es wird jedoch in der Rsp § 1168 ABGB herangezogen und der Schuldner hat sich alles anrechnen zu lassen, was er sich durch die unterbliebene Verbesserung erspart hat zB Arbeitsstunden, Material.
- Verkürzung oder Ausschluss der Gewährleistung möglich? Bei Verbrauchergeschäften nur bei gebrauchten Gegenständen auf max 1 Jahr verkürzbar. Gewährleistungsausschluss nur durch: -) vertraglichen Gewährleistungsausschluss (Grenzen durch § 879 ABGB od § 9 (1) KSchG) -) Kauf in Bausch und Bogen gem § 930 ABGB -) bei offenkundigen Mängeln gem § 928 ABGB -) Schenkungen
- Verkürzung über die Hälfte laesio enormis Bei zweiseitig verbindlichen Geschäften, wenn ein Vertragspartner nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, erhalten hat (gemeiner Verkehrswert!). § 934 Satz 1 ABGB gewährt hier die Aufhebung des Vertrags und Herstellung in vorherigen Stand. § 934 Satz 2 ABGB gewährt dem anderen Vertragspartner das Geschäft zu sanieren, indem er die Differenz bis zum gemeinen Wert ersetzt. Kann vertraglich NICHT ausgeschlossen werden gem. § 935 ABGB, jedoch Ausschluss möglich wenn beide Parteien erklären, dass Preis entweder eine besondere Vorliebe abgilt, oder eine gemischte Schenkung vorliegt, oder die Sache in einer öffentl. Versteigerung erworben wurde.
- Was ist der Unterschied zwischen an Zahlungs statt und zahlungshalber? Wird wegen einer Schuldänderung die neu vereinbarte Leistung gleichzeitig erbracht spricht man von einer Leistung an Zahlungs statt § 1414 ABGB. Mit ihr erlischt die Schuld Wir nicht die urspr. Schuld umgestaltet, sondern dem Gläubiger etwas gegeben aus dem er sich befriedigen kann, so spricht man von einer Leistung zahlungshalber. Die Schuld erlischt noch nicht. Zweifelsregelung: Werden körperliche Sachen gegeben, dann wird Zahlungs statt angenommen, bei Forderungen zahlungshalber Beispiel für Zahlungs statt: A schuldet B Laptop -> Untergang :( A gibt statt der Leistung ein Moped. B ist einverstanden Beispiel für Zahlungs halber: A zahlt 50 EUR, kann nicht mehr geben. B hat Forderung in Höhe des Laptops abzgl. 50 EUR offen
- Gesetzliche Zession § 1358 ABGB: Rückgriff des Bürgen/Drittpfandbestellers gegenüber dem Hauptschuldner. Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögenstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers.
- Garantie § 880a ABGB: Beim Garantievertrag verspricht der Garant dem Begünstigten für einen bestimmten Erfolg einzustehen (= Erfolgshaftung) Zwischen Garant und Garantiebegünstigtem besteht ein Garantievertrag Keine Ausschlüsse bei Garantie wegen zB offenkundiger Mängel (vs. Gewährleistung)