Zivilrecht (Fach) / Vertragsrecht und gesetzliche SV (Lektion)

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  • Leistung Jede bewusste und fremdgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
  • Ist der gutgläubige Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts vom Nichteigentümer möglich? E.A. § 366 II HGB analog, weil der Eigentümer als Besteller anzusehen ist.  A.A.: § 366 II HGB ist nicht nötig, wegen § 185 BGB. Aber Hingabe zur Reparatur ist grundsätzlich keine Willenserklärung zur Bestellung eines Pfandrechts.  H.M.: Nicht möglich. 
  • Was kann der Dienstberechtigte bei Schlechtleistung tun? E.A.: § 242 bei krasser Schlechtleistung führt zur Anwendung der allgemeinen Regeln über Nacherfüllung und Schadensersatz.  H.M.: Anspruch aus § 280 BGB, den der Dienstberechtigte die Dienstlohnforderung entgegenhalten darf.
  • Besteht beim Maklervertrag ein Lohnanspruch, wenn der Rücktritt erklärt wird, obwohl auch eine Anfechtung möglich gewesen wäre? Nein, kein Lohnanspruch, weil der Interessent nicht schlechter gestellt werden soll. Aber es besteht keine Wahl, wenn die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen ist.
  • Stellt eine Vereinbarung in AGB über eine globale Haftung bei der Bürgschaft eine überraschende Klausel dar? E.A.: Nein, da künftige Forderungen jederzeit möglich sind und nicht überraschend sind.  Anlassrechtsprechung: Bürge rechnet nur mit Anlasssumme. Der Rest ist überraschend. 
  • Kann die Vorschriften der §§ 491 zumindest analog auf die Bürgschaft angewendet werden? EuGH: Keine Analogie, weil keine planwidrige Lücke gegeben ist. Es findet genug Schutz über BGB AT Regeln statt.  A.A.: Analogie ist zulässig. 
  • Herstellerleasing Hersteller und LG sind eng miteinander verbunden, um Ware abzusetzen. Gebrauchsüberlassugn steht im Mittelpunkt, weshalb Mietrecht anwendbar ist.
  • Kann beim Finanzierungsleasing § 359 angewendet werden? H.M.: Nein, weil keine zwei Verträge vorliegenk sondern nur einer. § 359 greift nur bei Verbauchern ein und die Lösung für andere mögliche Vertragspartner ist unzureichend.  A.A.: Ja, da Verbraucher mit Leasinggeber und HErsteller in einem ähnlichen Verhältnis steht (drei-Parteien-System).  Dagegen spricht, dass keine Rgeleungslücke vorliegt und eine Lösung über § 313 günstiger ist.
  • Kann beim Finanzierungsleasing § 359 angewendet werden? H.M.: Nein, weil keine zwei Verträge vorliegenk sondern nur einer. § 359 greift nur bei Verbauchern ein und die Lösung für andere mögliche Vertragspartner ist unzureichend.  A.A.: Ja, da Verbraucher mit Leasinggeber und HErsteller in einem ähnlichen Verhältnis steht (drei-Parteien-System).  Dagegen spricht, dass keine Rgeleungslücke vorliegt und eine Lösung über § 313 günstiger ist.
  • Liegt beim Verlust eines Schlüssels für eine Mietwohnung ein ersatzfähiger Schaden iSv § 249 mit Blick auf den Mietvertrag dar? E.A:: Ja, da Schlüsselverlust Sachschaden an der ganzen Schließanlage ist.  A.A.: Nein, da SOrge um Missbrauch allein nicht kommerzialisierbar ist.
  • Ist das Merkmal "fremd" bei der GoA nötig? H.M.: Ja, wegen § 687 BGB.  A.A.: Fremdheit ist nicht erforderlich, sondern Fremdgeschäftsführungswille reicht.  Dafür spricht, dass dies dem Wortlaut des § 677 entspricht. 
  • Kann bei einer unberechtigten Untervermietung § 816 I analog angewendet werden? h.M.: Nein, da keine Regelungslücke gegeben ist. Eine analoge Anwendung scheidet also aus und es muss geprüft werden, ob eine Eingriffskondiktion gegeben ist.
  • Ist bei der Untervermietung eine Eingriffskondiktion einschlägig? E.A.: Der Mieter greift in die Entscheidungskompetenzen des Vermieters ein, da er über die Person des unmittelbaren Besitzers bestimmt.  BGH: Kein Eingriff in die Rechte des Vermieters.  Dafür spricht, dass der Mieter den Mietzins der Untervermietung aus dem ihm gegenüber eingeräumten Gebrauchsrecht ziehe und der Vermieter außerdem überhaupt gar keine Entscheidungskompetenz hätte. Die Sache/das Haus sind schon an den Hauptvermieter vermietet.
  • Wann ist die Haftungsprivilegierung der Leihe § 599 anwendbar? Rspr.: Immer, also auch bei § 823 zumindest analog.  A.A.: Auf Schutzpflichtverletzungen, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen. 
  • Als was ist die gemischte Schenkung einzuordnen? Trennungstheorie: Aufspaltung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil.  Einheitstheorie: Vertrag aus Einheit. Kumulative Anwendung und im Zweifel entscheidet der Schwerpunkt.  Zweckwürdigungstheorie: Abstellen auf wirtschaftlichen Zweck und Interessen der Vertragspartner.
  • Behandlung des Mangelfolgeschadens bei der Schenkung? BGH: § 524 und somit kein Schadensersatz aus §§ 280 I, 241 II A.A.: § 524 nur anwendbar auf Leistungsinteresse. Somit Schadensersatz §§ 280 I, 241 möglich. A.A.: Differenzierung nötig. § 524 nur anwendbar auf Schäden, die direkt und unmittelbar auf Mangel zurückführbar sind. 
  • Heilung eines Formmangels beim Finanzierungsleasings durch Auszahlung? E.A.: Nichtigkeitsfolge gar nicht anwendbar. Verweis § 506 I auf § 494 redaktionelles Versehen.  A.A.: § 507 II analog anwendbar. Dh. es findet eine Heilung durch Überlassung des Leasinggegenstandes statt.  A.A.: Anschaffungspreis tritt an Stelle des Darlehensvertrages. 
  • Ist eine Leistung iRd Bereicherungsrechts mit einer Willenserklärung vergleichbar? H.M.: Nein, dh. Minderjährige können leisten.  A.A.: Willenserklärung, aber rechtlich neutral. Daher auch bei Minderjährigen eine Leistung jederzeit ohne Einwilligung möglich. 
  • Wie wird der Wert der Sache iRv § 818 berechnet? H.M.: Marktwert, weil es dem subjektiven Willen des Gesetzgebers widerspricht.  A.A.: Subjektives Nutzen für den Empfänger und damit Schutzzweck von Nichtigkeitsnormen durch Wertersatz nicht beeinträchtigt. 
  • Aufgedrängte Bereicherung, dh. es soll etwas abgeschöpft werden, was der Schuldner gar nicht wollte? BGH: Voller Wertersatz, aber Beseitigungsanspruch nach § 1004. §§ 823 iVm § 249 als Einrede üebr § 242.  A.A.: Ausnahmsweise ist der subjektive Wert maßgeblich.  A.A.: Venire contra factum proprium, dh. wer auf fremden Recht baut, kann nicht wegen Unwirksamkeit zurückfordern.  A.A.: § 818 III analog. 
  • Was sind beim Wegfall der Bereicherung abzugsfähige Nachteile? Rspr. alt: Jeder adäquant kausale Vermögensnachteil.  H.L.: Jeder im Vertrauen auf Endgültigkeit des Erwerbs erlittene Vermögensnachteil.  Rspr. neu: Jeder adäquant kausale Vermögensnachteil aber Ergänzung durch Risikogesichtspunkte.
  • Bei der verschärften Haftung des § 818 IV, auf wessen Bösgläubigkeit ist abzustellen, wenn es um Minderjährige geht? E.A.: Unerheblich, da gesetzlicher Vertreter maßgeblich ist.  A.A.: Kenntnis Minderjähriger mit Maßstab nach § 828 II.  H.M.: Bei der Leistungskondiktion kommt es auf den gesetzlichen Vertreter an, bei der Eingriffskondiktion auf Minderjähige (analog § 828 II). 
  • Wie ergibt sich die Rückabwicklung, wenn beide Parteien einen Bereicherungsanspruch haben? Zwei-Kondiktionen-Theorie: Jede Partei hat einen isolierten Anspruch.  Modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie: Unter bestimmten Voraussetzungen wird der isolierte Anspruch verwehrt.  Saldotheorie: Faktischen Synallagma, dh. Verurteilung Zug um Zug.
  • Muss beim Bereicherungsrecht der objektive Erlös oder der Wert beim Überwertverkauf herausgegeben werden? H.M.: Tatsächlicher Erlös.  Dafür spricht, dass sonst eine Belohnung vorliegt, eine Verfügung etc. über einen nicht zur Person gehörenden Gegenstand vorgenommen wird. A.A.: Nur objektiver Wert, weil sonst die andere Partei vom Verhandlungsgeschick einer anderen Person Gebrauch machen würde. 
  • Wird der rechtswidrige Besitz als sonstiges Recht iSv § 823 I anerkannt? H.M.: Nein, da der rechtswidrige Besitz zwar Abwehrfunktionen hat, aber keine Nutzungsfunktionen. Daher ist er mit dem Eigentum nicht vergleichbar.  A.A.: Eigentumsähnliche Position. 
  • Ist die Rechtswidrigkeit iSv § 823 indiziert? H.M.: Tatbestand indiziert Rechtswidrigkeit. Ausnahme besteht nur bei Rahmenrechten wie Gewerbebetrieb und dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts.  A.A.: Indizwirkung nur bei Vorsatz. Bei fahrlässigem Handeln muss Rechtswidrigkeit durch Sorgfaltspflichtsverstoß postitiv festgestellt werden.
  • Kann eine Nutzungsbeeinträchtigung eine Eigentumsverletzung iSv § 823 I darstellen? E.A.: Nein, da sinst eine uferlose Ausweitung.  A.A.: Ja, da es sich bei der Nutzungsbeeinträchtigung schon um einen Eingriff in das Eigentumsrecht handelt.  BGH: Differenzierung, ob eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgt.
  • Wann liegt bei der Halterhaftung § 7 StVG eine Realisierung der Betriebsgefahr vor? maschinentechnische Auffassung: Betriebsgefahr solange Motor des KfZ oder eine Betriebseinrichtungen bewegt.  verkehrstechnische Auffassung: Bewegen in öffentlichem Verkehrsbereich oder RUhen in verkehrsbeeinflussender Weise. Betrieb beginnt mit Starten des Motors.
  • Handelt es sich beim Mitverschulden iRd Deliktrechts um einen Rechtsgrund- oder Rechtsfolgebeweis? H.M.: Rechtsgrundverweis, dh. §§ 278, 831, 31 analog. Folge ist die gestörte Gesamtschuld.  A.A.: Rechtsfolgeverweis § 278.  A.A.: Bei Erfüllungsgehilfe handelt es sich um einen Rechtsfolgeverweis, bei gesetzlichen Vertretern um einen Rechtsgrundverweis. 
  • Konstruktionsfehler Wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt.
  • Haftungsbegründende Kausalität Zusammenhang zwischen der schädigenden handlung und dem eingetretenen Erfolg.
  • Haftungsausfüllende Kausalität Verbindung zwischen eingetretenem Erfolg und tatsächlichen Schaden.