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Wirtschaftsstrafrecht (Fach) / 6. Sanktionen und Verfahren (Lektion)
- Sanktionen im Wirtschaftsstrafrecht a) Allgemeine Kriminalstrafen Freiheitsstrafe (§§ 38 f. StGB) und Geldstrafe (§§ 40 ff. StGB) b) Maßregeln der Besserung und Sicherrung (§ 61 ff. StGB) Vor allem Berufsverbite (§ 70 StGB) und Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) c) Als Nebenstrafe kann ein Fahrverbot verhängt werden (§ 44 StGB) d) Daneben gibt es spezifische Sanktionen zur Gewinnabschöpfung, z.B. - Die Gewinnabschöpfung im Wege der Entziehung (§§ 73 ff. StGB) - Die Einziehung von Tatprodukten oder Tatmitteln (§§ 74 ff. StGB) - Die Abführung des Mehrerlöses (§§ 8 ff. WiStG) - Die Gewinnabschöpfung im Rahmen des § 30 III OWiG i.V.m. § 17 IV OWiG --> Viele Wirtschaftsstraftaten werden gegen Auflage oder Weisung nach §153a StPO eingestellt.
- Sanktionen zur Gewinnabschöpfung Einziehung (§§ 73 ff. StGB) Die Einziehung dient der Abschöpfung delektisch erzielter Vermögensvorteile. Sie stellt eine Maßnahme eigener Art dar. Stichwort: "Verbrechen soll sich nicht lohnen" Der Umfang der Einziehung ist nach dem Brottoprinzio festzustellen, d.h. nicht nur der Gewinn, sondern alls was der Täter durch die Tat erlangt hat, ist einzubeziehen. Einziehung von Tatprodukten oder Tatmitteln (§§ 74 ff. StGB) Einziehung kann sich auch auf Tatmittel oder Tatprodukte beziehen (z.B. die erstellten unechten Urkunden) Einzuziehende Gegenstände müssen grds. zum Zeitpunkt der Tat dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 74 Abs. 3 StGB), allgemeingefährich oder zur Begehung rechtswidriger Taten geeignet sein (§74 b Abs. 1 StGB) Die Einziehung muss verhältnismäßig sein.
- Strafverfahren - Gang des Strafverfahrens a) Erkenntnisverfahren - Ermittlungs- bzw. Vorverfahen (Beschuldigter), §§ 160 ff. StPO --> Staatsanwaltschaft prüft, ob Klage zu erheben ist - Zwischenverfahren (Angeschuldigter), §§ 199 ff. StPO--> Gericht prüft, ob ein Hauptverfahren zu eröffnen ist - Hauptverfahren (Angeklagter), § 212 ff. StPO --> Gericht prüft, ob der Angeklagte sich schuldig gemacht hat b) Vollstreckungsverfahren - Einleitung, § 415 StPO- Generelle Überwachung der Urteilsdurchsetzung - Strafvollzug