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Wirtschaftsstrafrecht (Fach) / 1. Einführung (Lektion)

Einführung

Diese Lektion wurde von Laur96 erstellt.

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  • Begriff und Umfang Im deutschen Recht gibt es kein Gesetz, dass die Straftatbestände des Wirtschaftsstrafrechts zusammenfasst. Die wirtschafsstraftatbestände sind zudem über viele Rechtsgebiete verteilt. Eine gesetzliche Definition von "Wirtschaftsstrafrecht" fehlt daher. 
  • Kriminologischer Begriff "a crime committed by a person of respectability and high social status in the course of his occupation" 
  • Strafrechtsdogmatischer Begriff (Wirtschaftsstrafrecht) = die Gesamtheit aller Straftaten, die bei wirtschaftlicher Beteiligung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben notwenigen Vertrauens begangen werden und nicht nur eine individuellen Schädigung herbeiführen, sondern die Belange der Allgemeinheit berühren. 
  • Strafrechtprozessualer Begriff § 74c GVG / regelt die Zuständigkeiten der Wirtschaftsstrafkammern und kann als Leitlinie der Begriffsbestimmung dienen 
  • Spektakuläre Fälle - Mannesmann-Prozess (Untreue)  - Deutsche Bank-Prozess (Prozessbetrug)  - Uli Hoeneß (Steuerhinterziehung)  - Bernie Ecclestone (Bestechung) 
  • Allgemeiner Teil (AT) Die Vorschriften des "Allgemeinen Teils" §§ 1-79b StGB sind gem. § 1 EGStGB für Wirtschaftsstraftaten des StGB und des Nebenstrafrechts gleichermaßen anwendbar. Beim AT geht es allgemein um Voraussetzungen und Folgen strafbaren Handelns. 
  • Besonderer Teil (BT) Im "Besonderen Teil" geht es dagegen um einzelne Straftatbestände (Einzeldelikte) 
  • Problemkreise im "Allgemeinen Teil" (AT) - Kausalitätsfragen (insb. bei der strafrechtlichen Produkthaftung)  - Zurechnungsfragen (strafrechtliche Haftung des Unternehmens?)  - Rechtsfolgen (Zurechnungsprobleme) 
  • Wichtige wirtschaftsrechtliche Vorschriften des BT - Betrung und Betrugsabwandlungen (§§ 263 ff. StGB)  - Untreue und Untreueabwandlungen (§§ 266 ff. StGB)  - Bestechlichkeit und Bestechung (§ 299 ff. StGB) 
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