217
Propädeutikum (Fach) / Teil 1: Illustrative Einführung in das Recht (Lektion)
.
Diese Lektion wurde von jenjaa erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
Anzeige
- Verfügen die IHKs über eine eigene Website, die als Informationsquelle der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienen kann? (§ 1 IHK-G; Allgemeiner Aufgabenbereich) ja. Seitens der Unternehmen und der interessierten Öffentlichkeit können hier Informationen zu Wirtschafts- und Rechtsthemen, zu Organisation und zu Veranstaltungen der IHK abgerufen werden.
- Was ist die Sonderaufgabe der "Information" bei der Förderung der gewerblichen Wirtschaft? (§ 1 IHK-G; Allgemeiner Aufgabenbereich) Herausgabe des Schuldnerverzeichnises, dass bei den Amtsgerichten geführt wird.
- Was knüpft sich an die allgemeinen Information durch Kammerzeitschriften und Rundschreibendienste, Broschüren, Merkblätter und das Internet, als zweites Element der Beratungsaufgabe der IHKs? (§ 1 IHK-G; Allgemeiner Aufgabenbereich) das Auskunftswesen. Auf das insbesondere mittlere und kleine Unternehmen in komplizierter werdenden wirtschaftlichen Verhältnissen angewiesen sind.
- was für Informationsquellen stehen den Unternehmen im Bereich Auskunftwesen (Förderungsaufgabe der gewerblichen Wirtschaft) zur Verfügung? (§ 1 IHK-G; Allgemeiner Aufgabenbereich) Die IHKs sind hier zu Auskünften jeder Art berechtigt, die von den Unternehmen für ihre Tätigkeit benötigt werden. Ihnen steht dafür - neben amtlichen Veröffentlichungen, Nachschlagwerken, Kommentaren und den jedermann zugänglichen Datenbanken - umfangreiches Auskunftsmaterial zur Verfügung, das bei ihrer eigenen Tätigkeit anfällt und oft bundesweit systematisch aufbereitet und ausgewertet wird. Beispiel: Auskünfte über Export- und Importfirmen, aber auch über die Produktpalette des produzierenden Gewerbe.
- Zum Förderungsauftrag der IHKs gehören aber nicht nur allgemeine Informationen und konkrete Einzelauskünfte, sondern auch ... (§ 1 IHK-G; Allgemeiner Aufgabenbereich) die Beratung
- In der Praxis gehen Auskunft und Beratung ineinander über. Was ist der IHK aus dem Grund erlaubt? (§ 1 IHK-G; Allgemeiner Aufgabenbereich) die Rechtsberatung der Kammerzugehörigen. Soweit sie sich auf deren unternehmerische Tätigkeit bezieht.
- Außer in Rechtsfragen, dürfen die IHKs die Kammerzugehörigen in folgendem Gebiet beraten? (§ 1 IHK-G; Allgemeiner Aufgabenbereich) in steuerlichen Fragen. I.d.R. beschränken sie sich allerdings auf Auskünfte und verweisen für eine vertiefte Beratung auf die dafür spezialisierten freien Berufe
- Wann endet die Beratungsaufgabe der IHKs (Rechtsfragen)? (§ 1 IHK-G; Allgemeiner Aufgabenbereich) wenn es in einem Streitfall um die Vertretung eines Einzelinteresses gegenüber einem anderen, vor einer Behörde oder vor den Gerichten geht. Die Rechtsvertretung ist den IHKs verschlossen
- seitens der IHK kommt es im Zuge der Auskunft, Information und Beratung zwangsläufig zu ...? (§ 1 IHK-G; Allgemeiner Aufgabenbereich) zu Empfehlungen und Warnungen
- Wie muss sich die IHK bei Empfehlungen verhalten? (§ 1 IHK-G; Allgemeiner Aufgabenbereich) - die Empfehlungen müssen objektiv ausgewählt sein. - außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Empfehlung keineswegs abschließend gemeint ist und dass es auch andere qualifizierte Anbieter gibt - wenn die eigene Einrichtung empfohlen wird, muss auf solche Mitbewerber hingewiesen werden
- Anzeige
- Was schließt der Förderungsauftrag der IHK noch ein, um die kammerzugerhörigen Unternhemen auf rechtliche oder wirtschaftliche Gefahren aufmerksam zu machen? Warnungen
- Wie muss die IHK die Warnungen aussprechen, damit es keine rechtlichen Probleme gibt? (§ 1 IHK-G; Allgemeiner Aufgabenbereich) in allgemeiner Form.
- Wann sind bei einer Warnung namentliche Erwähnungen zulässig? (§ 1 IHK-G; Allgemeiner Aufgabenbereich) - wenn es um den innerdienstlichen Verkehr zwischen den Kammern und ihren Zusammenschlüssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geht - oder wenn diese mit gutachtlichen Stellungnahmen oder - im Wege des Amtshilfeverkehrs mit Behörden in Verbindung stehen
- Voraussetzungen für das Aussprechen von Warnungen seitens der IHK? (§ 1 IHK-G; Allgemeiner Aufgabenbereich) die Tatsachen, welche die Warnungen begründen, müssen nicht nur sachlich dargestellt und nachweisbar sein, sondern die Warnung muss unter Abwägung der Interessen auch zum Schutz erforderlich sein
- Was ist das Kammergutachten? die Stellungnahme zu einem Einzelfall, über den ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu berichten hat
- Wann wird ein Kammergutachten erstattet? wenn ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die IHK um sachverständige Beurteilung ersuchen
- Bei den Kammergutachten geht es im Grunde um zwei Fragen. Um welche? entweder um die gesamtwirtschaftliche Beurteilung eines Einzelfalls oder um die Verkehrsauffassung in der Kaufmannschaft.
- Worin liegt der Wert der Kammergutachten für Justiz und Verwaltung? dass in ihnen nicht nur bestimmte Spezialkenntnisse auf wirtschaftlichem Gebiet vermittelt werden, wie dies bei den Gutachten eines einzelnen Sachverständigen der Fall ist. Vielmehr werden hier die Spezialkenntnisse vieler sachkundiger Kaufleute zu einer allgemeinen kaufmännischen Auffassung zusammengefasst und von der IHK durch eine gesamtwirtschaftliche Beurteilung ergänzt
- Für wen fertigen die IHKs Kammergutachten und für wen nicht? erstattet werden die Gutachen für Gerichte und Behörden aber nicht für Privatpersonen oder für nicht kammerzugehörige Unternehmen
- Da die Kammerzugehörigkeit kraft Gesetzes eintritt, handelt es sich nicht um eine privatrechtliche Mitgliedschaft, sondern ...(§2 IHK-G; Kammerzugehörigkeit) um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis.
- Wonach bestimmen sich Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen? (§2 IHK-G; Kammerzugehörigkeit) nach Gesetz und Satzungsrecht
- Die Kammerzugehörigkeit wird an drei Kriterien gebunden. Welche? (§2 IHK-G; Kammerzugehörigkeit) - eine im Gesetz aufgeführte Rechtsform - die objektive Gewerbesteuerpflicht - Vorhandensein einer Betriebsstätte im Kammerbezirk
- Wer wird von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen? (§ 2 IHK-G; Kammerzugehörigkeit) nat. Personen und Gesellschaften, die ausschließlich einen freien Beruf ausüben und nicht in das Handelsregister eingetragen sind.
- Warum sind Freie Berufe grundsätzlich nicht kammerzugehörig? (§2 IHK-G; Kammerzugehörigkeit) weil bei ihnen die Gewerbesteuerpflicht als erste Voraussetzung der Kammerzugehörigkeit fehlt
- Wann greift die Ausnahmeregelung bezüglich der Kammerzugehörigkeit freier Berufe? (§ 2 IHK-G; Kammerzugehörigkeit) wenn trotz der Ausübung eines freien Berufs doch eine Gewerbesteuerpflicht entsteht und gleichzeitig die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist.
- Wer wird von der Kammerzugehörigkeit (gem. § 2 IHK-G; Kammerzugehörigkeit) außer die Freiberufler ausgenommen? nat. Personen und Gesellschaften, die Land- und Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben und nicht im Handelsregister eingetragen sind. Beispiel: Landwirschaftlich tätigen Genossenschaften, die Kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, aber nicht in das Handelsregister eingetragen sind.
- Sofern die IHK die Dienstherrenfähigkeit besitzt, hat sie das Recht wen zu ernennen? (§ 3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) Beamte.
- Verpflichtet die Dienstherrenfähigkeit die IHKs dazu, Beamte zu ernennen? (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) nein
- Wenn eine IHK einen Beamten ernennt, welches Recht gilt dann dafüf? (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) das Beamtenrecht des Landes, wobei die Sondervorschriften für Körperschaftsbeamte zu beachten sind.
- Zu welchem Dienst gehört die Tätigkeit als Angestellter einer IHK? (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) zum öffentlichen Dienst.
- Anzeige
- Kammergeschäftsführer sind Amtsträger, warum? (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) weil sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen
- Warum können juristische Mitarbeiter bei der IHK grundsätzlich nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden? (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) weil eine Kollision zwischen ihren Dienstpflichten und der Anwaltsaufgabe befürchtet wird
- Können Kammermitarbeiter ehrenamtliche Beisitzer bei Verwaltungsgerichten sein? (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) nein, da auch hier eine Kollisionsgefahr besteht.
- Nach welchen Grundsätzen erfolgt die Buchführung der IHKs? (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung (Doppik)
- Ausgangspunkt der doppischen Buchführung ist die Eröffnungsbilanz. Durch wen ist diese zu beschließen und anschließend öffentlich bekannt zu machen? (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) durch die Vollversammlung
- Die IHK-Beiträge sind welche Abgaben? (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) öffentliche Abgaben. Sie gehören jedoch nicht zu den Steuern, sondern sind Beiträge im abgabenrechtlichen Sinne und müssen alle Voraussetzungen für Beiträge erfüllen
- Was kennzeichnet der Oberbegriff der öffentlichen Abgaben? (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) öffentlich-rechtliche Geldleistungen, welche durch Gesetz auferlegt werden und die bei Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes an ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zu entrichten sind.
- Zwischen was unterscheidet man bei den öffentlich-rechtlichen Geldleistungen? (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) zwischen Steuern, Beiträgen und Gebühren
- Gebühren dienen zur ... (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) Deckung des notwendigen Haushaltsbedarfs
- Wenn man die öffentlich-rechtlichen Abgaben betrachtet, wo stehen dabei die Beiträge? (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) zwische den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistung für eine besondere Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen nämlich keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen
- Der Pflichtbeitrag der IHK wird unterschieden zwischen ... (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) Grundbeitrag und Umlage
- Sind Kammerbeiträge als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig? (§3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) ja
- Wer wird -auch ohne Rücksicht auf den Ertrag- von der Beitragsbefreiung der IHK nicht freigestellt und warum? (§ 3 IHKG; Status, Beiträge und Gebühren) die Kapitalgesellschaften, da für diese die Handelsregistereintragung die Entstehungsvoraussetzung ist
- Warum scheidet die UG (Unternehmergesellschaft) von der beitragsrechtlichen Privilegierung aus? (§ 3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) weil die UG eine im Handelsregister eingetragene jur. Person mit einer Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter ist
- wer kann trotz fehlender Handelsregistereintragung nicht beitragsbefreit werden? (§ 3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) Genossenschaften und im Vereinsregister eingetragene Vereine
- welches Privileg bezüglich der Beitragsbefreiung haben Existenzgründer, die als nat. Personen weder im Handelsregister noch im Genossenschaftsregister eingetragen sind? (§ 3 IHK-G; Status, Gebühren und Beiträge) sie sind zwei Jahre lang komplett vom Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) und die nächsten zwei Jahre nur von der Umlage befreit, sowei ihr Gewerbeertrag 25.000 €/Jahr nicht übersteigt
- wann kann die Freistellungsgrenze von der IHK selbst herabgesetzt werden? (§ 3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) wenn bereits zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung abzusehen ist, dass der Anteil der Beitragszahler auf weniger als 55 % schmilzt
- Was muss die Vollversammlung zunächst tun, bevor die Verabschiedung des Haushaltes zwecks Herabsetzung der Freistellungsgrenze stattfindet? (§ 3 IHK-G; Status, Gebühren und Beiträge) eine Prognose auf der Basis des dann vorhandenen Zahlenmaterials aufzustellen
- die optionale Beitragsbefreiungsregelung bezieht sich neben Komplementärgesellschaften auch auf ... (§ 3 IHK-G; Status, Beiträge und Gebühren) Tochtergesellschaften, deren sämtliche Anteile von einer Muttergesellschaft mit Sitz im selben IHK-Bezirk gehalten werden
- wie werden Niederlassungen, Betriebsstätten und Verkaufsstellen angesehen und wie verhält sich das beitragsmäßig gegenüber der IHK? (§ 3 IHK-G; Status, Gebühren und Beiträge) sie werden als Teil des Unternehmens im Rahmen einer einzigen Kammerzugehörigkeit angesehen und innerhalb eines Kammerbezirks auch beitragsmäßig nur einmal belastet