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Mündliche Prüfung (Fach) / Rechtskunde (Lektion)
Schweigepflicht, Delegation, Dokumentation, Einwilligung
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- Grundlagen der Pflegedokumentation GESETZLICHE GRUNDLAGEN - seit 2013 im BGB - der Behandelnde ist verpflichtet zum Zweck der Dokumentation in unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte (papierform oder elektronisch) zu führen - Berichtigungen und Änderungen -> nur zulässig, wenn neben ursprünglichem Inhalt erkennbar bleibt, wann - Inhalt -> sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse -> Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und Wirkungen, Eingriffe und Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen, Arztbriefe - Aufbewahrung für 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht andere Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen; zB Röntgendaten - 30 Jahre - Behandelnder = Arzt, Pflege, etc INHALT DER DOKUMENTATION - ärztliche und pflegerische Dokumentation stehen gleichwertig nebeneinander - Grundpflege -> keine Dokumentationsverpflichtung - Behandlungspflege -> grundsätzlich zu dokumentieren - Wesentlicheitsgrundsatz -> reine Selbstverständlicheiten und Routinearbeiten müssen nicht dokumentiert werden, sondern Auffälligkeiten und Abweichungen von normalen Versorgungsabläufen Funktionen der Dokumentation - stellt Waffengleichheit zwischen Patient und Träger, ärztlichen und nichtärztlichen Personal dar - Qualitätssicherung und -kontrolle - Leistungsnachweis - Mittel der Effizienzsteigerung der Kommunikation über den Patienten - Mittel des haftungsrechtlichen Selbstschutzes Grundsätze der Dokumentationswahrheit und -klarheit -> richtig, vollständig, zeitlich nah und kontinuierlich WIRKUNG DER DOKUMENTATION - dient ausschließlich den therapeutischen Interessen des Patienten - dient nicht dem vollständigen lückenlosen Festhalten ärztlichen Handelns und auch nciht dazu, Beweise für einen Haftpflichtprozess gegen den Arzt zu sichern - zu dokumentieren sind daher nicht die Dinge, denen kein medizinischer Zweck zukommt - zugunsten der Behndlungsseite Indizwirkung, wenn kein Anhalt für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten vorliegt - Patient muss Vermutung der Richtigkeit der ärztlichen Dokumentation erschüttern - einer formel und materiell ordnungsgemäßen Dokumentation kann bis zum Beweis des Gegenteils Glauben geschenkt werden -Patient bleibt für seine der Dokumentation widersprechende Behauptung regelmäßig beweisfällig DOKUMENTATIONSMÄNGEL - nicht aufgezeichnet bzw nicht aufbewahrt -> es wird vermutet, dass diese Maßnahme nicht getroffen wurde -unterbliebene, unvollständige oder auch nur lückenhafte Dokumentation bildet keine eigenständige Anspruchsgrundlage und führt grundsätzlich nicht unmittelbar zu einer Beweislastumkehr - Tatrichter kann aber nicht bis zum Beweis des Gegenteils darauf schließen, dass diese Maßnahme unterblieben bzw nicht getroffen worden ist - Arzt/ Pflegekraft kann sich bei fehlender bzw mangelhafter Dokumentation sämtlicher Beweismittel bedienen, um den Mangel zu überwinden RECHTE DES PATIENTEN Einsichtsrecht des Patienten - dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht zu gewähren, soweit keine erheblichen therapeutischen Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen - elektronische Abschriften -> entstandene Kosten (0,50 pro Seite) sind zu erstatten, bzw laut DSGVO kostenlos - Schweigepflichtentbindungserklärung, wenn Dritte das Einsichtsrecht geltend machen wollen - Gerichte und gerichtlich bestellte Sachverständige dürfen die Unterlagen im Original anfordern -Patientenanwälte haben nur in Ausnähmefällen Anspruch auf Übermittlung von Röntgenaufnahmen im Original . Krankenkassen können aus übergegangenem Recht Einsichtnahme in die Patientenunterlagen gelten machen
- Vorsorgevollmacht - eine Person bevollmächtigt eine andere Person des Vertrauens, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben im Sinne des Vollmachtgebers zu erledigen - zB finanzielle Entscheidungen, medizinische,... - Bevollmächtiger wird zum Vertreter im Willen -> er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers
- Betreuungsverfügung - Wunschperson, die man sich als Betreuer wünscht und wen man sich auf keinen Fall wünscht - schriftliche Erklärung, für den Fall, dass man in Folge Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann - Betreuer wird durch das Betreuungsgereicht benannt -> Wünsche müssen berücksichtigt werden, außer sie Beeinträchtigen das Wohl des Betreuten (zB Drogenabhängiger und Dealer)
- Patientenverfügung - Willenserklärung, für den Fall, dass man seinen Willen nicht wirksam erklären kann - bezieht sich auf medizinische Maßnahmen und die Einwilligung bzw Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen - wird im gesunden und entscheidungsfähigem Zustand erstellt - Arzt klärt über Folgen und Komplikationen auf - sollte alle 2 Jahre überprüft werden
- Schweigepflicht nach dem Tod - Recht auf Einsichtsnahme in die Patientenakte wird nicht vererbt - Ausnahme -> Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen der Erben oder bei immateriellen Interessen nächster Angehörigen - soweit die Einsichtnahme nicht dem ausdrücklich oder mutmaßlichem Willen des Patienten widerspricht - Vorsorgevollmacht kann festlegen, ob Schweigepflicht über den Tod hinaus gelten soll oder nicht
- Schweigepflicht GRUNDLAGEN - keine spezielle Regelung im Grundgesetz - es gibt aber zwei grundrechtsgleicge Rechte, die sich aus dem GG ergeben sollen -> Allgemeines Persönlichkeitsrecht -> Recht auf informationelle Selbstbestimmung Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich - gewährleistet Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen (=Schutzbereich) - Öffentlichkeitssphäre -> jmd äußert sich bewusst öffentlich (schwächster Schutz) - Privatsphäre -> Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben (Starker Schutz, Eingriffe regelmäßig unzulässig, nur besondere Rechtfertigung, zB überwiegendes öffentliches Informationsinteresse) - Intimsphäre -> absolut geschützter Bereich zB vertrauliches Gespräch mit dem Partner, Eingriffe stets unzulässig - bei Verletzung Anspruch auf Schadensersatz (zB von Prominenten gegen Zeitung oder Fernsehen) Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Volszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (1983) - jeder Eingriff in dieses Recht setzt eine klare gesetzliche Grundlage voraus (zB Datenschitzgesetzte, DSGVO) - Erheben, Speichern, Verwerfen und Löschen von Daten ist immer grundrechtsrelevant -> bedarf zur Rechtfertigung Regelung, Überwachung erfolt zB durch den Datenschutzbeauftragten Rechtsquellen der Schweigepflicht - zivilrechtlich aus Behandlungs- oder Arbeitsvertrag (Ausbildungsvertrag) - Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetzt) - häufige Regelung in Arbeitsverträgen §9 der Berufsordnung - Arzt hat auch über den Tod des Patienten hinaus zu schweigen - Offenbarung befugt -> soweit er von der Schweigepflicht entbunden wurde oder die Offenbarung zum Schutze eine höherwertigen Rechtsgutes (Verdacht einer Misshandlung, Missbrauch oder schwerwiegende Vernachlässigung) - Arzt hat seine Mitarbeiter etc über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und schriftlich festzuhalten -VERLETZUNG VON PRIVATGEHEIMNISSEN - wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftgeheimnis, offenbart, dass ihm as Arzt....anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft - kein Offenbaren wenn berufsmäßigen Gehilfen zugänglich gemacht - - gilt auch nach dem Tod TATBESTANDSMERKMALE - Geheimnis = Tatsache, die nur einem einzelnen oder wenigen bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Patient ein Interesse hat -> kann schon der bloße Umstand sein, dass sich der Patient überhaupt im Krankhaus befindet-> erst recht: Diagnosen, Therapien, Zustand, etc - offenbaren = jedes bekannt werden lassen, erzählen aber auch Krankenakte offen liegen lassen, Datenversand, Faxe -> Vorsatz erforderlich (Wissen und Wollen), billigendes in Kauf nehmen reicht, es ist einem egal - Wichtig: Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus -> sorgfältige Interessenabwägung nötig (zwischen den Interessen der Angehörigen und dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen - Ausnahmen -> vermögensrechtliche Interessen der Erben oder immaterielle Angehörigen des Patienten -> dürfen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten nicht entgegenstehen unbefugt = jede Offenbraung die nicht erlaubt ist, Patient ist Herr seiner Daten -> Befugnis: Einwilligung des Patienten oder gesetzliche Offenbarungspflichten/ Meldepflichten Formen der Einwilligung - ausdrückliche Einwilligung -> schriftlich oder mündlich - konkludente Einwilligung -> ergibt sich aus den Umständen, schlüssiges Verhalten (Gestik, Mimik,....) - mutmaßliche Einwilligung -> mutmaßlicher Wille, wenn Patient aufgrund Bewusstlosigkeit etc nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, Maßstab: Normalpatient -> Information über ein Unfallopfer an dessen Familie, innerhalb des therapeutischen Teams, kein generelles Einverständnis für Infos an sonstige Ärzte GESETZLICHE OFFENBARUNGSPFLICHTEN - Infektionsschutzgesetzt - Geburt- und Todesfälle - Sozialversicherungs-Pflichtmitteilungen - Berufskrankheiten - vorgeschriebene Mitteilungen an Sozialversicherungsträger - Krankenversicherung -> Abrechnung - Anzeigeflicht bei Vorbereitung schwerer Verbrechen - keine SChweigepflicht innerhalb des therapeutischen Teams - keine Schweigepflicht zur sachgemäßen (Selbst-)Verteidigung vor Gericht - keine Schweigepflicht bei Vorliegen von Rechtfertigendem Notstand - Kindesmisshandlung - HIV-Infektion des Partners - allgemeine Gefährdung Dritter - Arzt als Sachverstädniger - berechtigte Eigeninteressen - Verhinderung eines Fehlurteils weitere Vorschriften - Verletzung des höchstpersönlcihen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen -> Gesäß-Dekubitus-Fotodokumentation -Ausspähen von Daten Zeugnisverweigerung -> zur Verweigerung sind berechtigt zB Ehegatte, Ärzte und Berufshelfer - beschlagnahmfreie Gegenstände -> beschlagnahmeschitzt von Unterlagen, die im Krankenhaus lagern, wenn der Patient Beschuldigter eines Ermittlungsverfahren ist, außer Patient ist mit Beschlagnahme einverstanden, kein Beschlagnahmeschutz (nur) im Interesse des Arztes
- Delgation ANORDNUNGSVERANTWORTUNG -Arzt trägt die Führungs bzw Anordnungsverantwortung - verpflichtung, die medizinisch richtige Maßnahme und die hierfür richtige bzw geeingete Pflegekraft auszuwählen - Maßnahme flasch? Pflegekraft falsch? -> Arzt haftet DURCHFÜHRUNGSVERANTWORTUNG - n angewiesene Pflegekraft hat die Durchführungsverantwortung - korrekte sach- und fachgerechte Ausführung der angeordneten Maßnahme - bei Fehlern haftet die Pflegekraft -> zivilrechtlich auf Ersatz des entstandenen Schadens und strafrechtlich REMONSTRATIONSPFLICHT - Pflegekraft darft einer (ärztlichen) Anordnung nicht blind Folge leisten - Pflicht, die Ausführung zu verweigern - zB notwendige Kenntnisse fehlen, persönlich Gründe, Bedenken zur ärztlichen Anordnung DELEGATIONSFÄHIGE LEISTUNGEN es muss sich um originär ärztliche Leistung handeln, also Abgrenzung fachpflegerischen Aufgaben (Grundpflege und Behandlungspflege), sonst Pflege keine Erüllungsgehilfen - Heilpraktikergesetzt - danach gibt es im Grunde keinen arztfreien Beriech -> es würde jede Pflegetätigkeit, jede Medikamentengabe doer Injektion ausschließlich in den ärztlichen Bereich fallen - laut BGH -> Verwendung nichtärztlicher Hilfspersonen ist aus der modernen Medizin nicht wegzudenken - unvermeidlich, dass diesen Hilfspersonen im Einzelfall ein hohes Maß von Verantwortung zufällt - dem Arzt ist ein persönliches Tätigwerden im Einzelfall aus Gründen der wirtschaftlichen Arbeitsteilung nicht zumutbar, teils auch wegen der Grenen seiner fachlichen Kenntnisse gesetzliche Ausnahmen: - Transfusionsgesetzt, Betäubungsmittelgesetz, Gendiagnostikgesetz Wofür ist die Frage der Delegationsfähigkeit wichtig? - Haftung der handelnden Pflegeperson, des Arztes, des Krankenhausträgers (zivil- und strafrechtlich) - Vergütung der ärztlichen Tätigkeit -> Arzt kann Gebühren nur für selbständige Leistung berechnen ärztliche Tätigkeit ist im Einzelfall durch ärztliche Anordnung delegierbar: - Erforderlichkeit ärztlichen Fachwissens - den berufsbedingten Anforderungen einer Krankenschwester, etc - der objektiven Gefährlichkeit der vorzunehmenden Maßnahme Wichtig! - es gibt keinen Befehlsnotstand -> wer eine falsche Anordnung erkennt muss die Maßnahme unterlassen - wer ohne ärztliche Anordnung handelt, trägt Gesamtverantwortung - deligiert die Pflegekraft eine (ärztliche) Anordnung weiter, unterliegt sie ebenfalss der Anordnungsverantwortung EINTEILUNG 1- delegationsfähig -> zB sc. im. Injektion, orale/ anale Verabreichung von Arzneimitteln, aseptische/ septische Verbandswechsel, Legen einer transnasalen Sonde, DK, Dekubitusbehandlung - grundsätzliche Übertragbarkeit aus Ausbildungs- und Prüfungsordnungen - Ärzt darf davon ausgehen, dass die Pflege diese Tätigkeit grundsätzlich beherrscht - muss sich nicht zunächst über Kenntnisse vergewissern - begründete Einzelfälle -> gefährliches Arzneimittel, neu auf dem Markt, kritischer Gesundheitszustand 2- grundsätzliche nicht delegationsfähig -> venöse Blutentnahme, intravenöse Injektionen, Infusionen, Übernahme ärztlicher Sekretariats-/ Dokumentationarbeiten, - üblicherweise nicht Bestandteil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, es kann bei den grundsätzlich vom Arzt vorzunehmenden Maßnahmen nur assistiert werden - Patient muss in die Durchführung duch Pflege eingewilligt haben - darf das persönliche Handeln des Arztes nicht erfordern (zB Injektion besonders gefährlicher Medikamente) - schriftl Anordnung durch den Arzt - fachliche Befähigung der Pflegefachperson - Pflegefaachperson muss zur Ausführung bereit sein 3- nicht delegationsfähig -> Einspritzung in Kathert, Shunts und Ports bei zentraler Lage in herznahe Venen, Ventrikelsystem, arterielle System, Periduralraum, Peritoneum, i.V. von Zytostatika oder RöntgenKM, Anlegen von Bluttransfusionen, Wechsel von Blutkonserven - ärztliche Vorbehaltstätigkeiten erfordern medizinwissenschaftliche Kenntnisse PROBLEME IM BEREICH ÄRZTLICHER ANORDNUNG Telefonische Anordnung - Gefahr von Hör- und Übermittlungsfehlern - schriftliche Anordnung fehlt und daher die Dokumentation -> Anlass für eine Dokumentation durch die Pflegekraft - Wiederholen der ärztlichen Anordnung am Telefon - schriftliche Fixierung der ärztlichen Anordnung - ggf Lautsprecher am Telefon um Mithören zu ermöglichen - zeitnah dokumentieren - durch den Arzt abzeichen lassen (Anordnungsveranwortung des Arztes klar) Bedarfsmedikation - Problem: Entscheidung im therapeutischen und diagnostischen Bereich sind Sache des Arztes - daher eigtl keine Befugnis zur eigenständigen Medikation durch die Pflegekraft - möglich allenfalls Anwendung streng nach ärztlich angeordneten und klaren Regeln -> genaue Beschreibung der Bedarfsdiagnose, Art und Dosis des Medikamentes, Zeitpunkt und Art der Applikation, Entscheidungsparameter für die Pflegekraft (zB bestimmter Blutdruck, Puls, Temperatur -> Medikament X in Dosis Y auf Weise Z) -Schmerzmittel bei Schmerzen -> nur zulässig, wenn Gefährdungsnähe und Komplikationsdichte für den Patienten sehr gering (idR bei nicht rezeptpflichtigen Medikamenten) Vorsicht Wechselwirkung/ Unverträglichkeiten
- Aufklärung und Einwilligung - jede ärztliche Behandlung stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und erfüllt den äußeren Tatbestand der Körperverletzung (Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung) - Einwilligung -> Körperverltzung mit Einwiligung nur dann rechtswidrig, wenn die Tat gegen die giuten Sitten verstößt - wesentliche Grundlage ärztlicher Tätigkeit isst die Einwilligung des Patienten in die Behandlung - ohne wirksame Einwilligung haftet der Arzt und macht sich strafbar - Einwilligung und Aufklärung des Patienten hängen untrennbar zusammen -> nur korrekt aufgeklärte Patient kann in eine Körperverletzung wirksam einwilligen - Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen -> nur informierte P kann sein Selbstbestimmungsrecht ausüben Inhalt der Aufklärung -> Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken -> Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder Therapie -> auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen FORMEN Eingriffsaufklärung -> Diagnoseaufklärung, Verlaufsaufklärung, Risikoaufklärung Sicherungsaufklärung -> therapeutische A. Wirtschaftliche Aufklärung §630h -> Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung eingeholt und entsprechend den Anforderungen aufgeklärt hat -> Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Eingriffsaufklärung liegt bei dem Behandler - Darlegungs und Beweislast für eine ordnungsgemäß wirtschaftliche oder therapeutische Aufklärung liegt wie regelmäßig bei einem Behandöungsfehler auf Patientenseite! DIAGNOSEAUFKLÄRUNG -> Information des Patienten über den medizinischen Befund (ggf auch darüber, dass er noch nicht hinreichend sicher ist) - Aufklärung in groben Zügen - ggf eingeschränkt bei bloßem Verdacht (Verdachtsdiagnose), v.a. bei lebensbedrohenden Erkrankungen VERLAUFSAUFKLÄRUNG - Information über Art, Umfang und Durchführung des Eingriffs - Erläuterung von Behandlungsalternativen RISIKOAUFKLÄRUNG -allgemeiner Eindruck von der Schwere des Eingriffs, den spezifischen mit ihm verbundenen Risiken und Art der Belastung, die sich für seine körperliche Integrität und Lebensführung ergeben - Aufklärung im Großen und Ganzen - es geht nicht um die statistische Häufigkeit, entscheidend ist die Belastung für die weitere Lebensführung ENTBEHRLICHKEIT DER AUFKLÄRUNG - Verzicht des Patienten(Selbstbestimmungsrechts des Patienten) - Voraufgeklärter Patient -> hinreichend fachkundig - unaufschiebbare Maßnahme oder Patient ausdrucklich verzichtet SICHERUNGSAUFKLÄRUNG - über Umstände, die für die Sicherung des Heilerfolgs wichtig sind - zB richtige Wundbehandlung, nicht Essen, Einnahme von Medikamenten, nicht Auto fahren WIRTSCHAFTLICHE AUFKLÄRUNG - vertragliche Nebenpflicht, bei Verstoß keine Körperverletzung sondern ggf Schadensersatzanspruch UNTERLASSENE AUFKLÄRUNG -> führt nicht automatisch zur Haftung - Behandelnde kann sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte - Patient muss darlegen und beweisen, dass er sich in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt darüber befunden haben würde, ob er dem Eingriff zustimmen soll oder nicht WER MUSS AUFKLÄREN? - der Behandelnde ist zur Aufklärung verpflichtet -> primär derjenige, der die Maßnahme durchführt - Delegation möglich -> Arzt mit der für die Behandlung notwendigen Ausbildung, erhebliche Kontrollpflichten - Information und Aufklärung durch nicht-ärztliches Personal ist unzulässig, außer bei nicht-ärztlichen Leistungen (zB PZR) WER IST AUFZUKLÄREN? - einwilligungsfähiger Patient -> Wesen, Bedeutung und Tragweite erfassen - Sorgeberechtigte Eltern bei Minderjährigen - bewusstlose -> lebenserhaltende Maßnahme, ggf nachträgliche Aufklärung - bestellter Betreuer - Dolmetscher WANN IST AUFZUKLÄREN? - so rechtzeitig, dass der Patient seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann - normale zahnärztliche ambulante Eingriffe -> am Tag des Eingriffs - operative Eingriffe zeitlch von der Operation abgesetzt, nicht auf Behandlungsstuhl - schwerwiegende Maßnahmen -> mind 1 Tag vor der OP WIE IST AUFZUKLÄREN? - mündlich durch den Behandelnden - ergänzend kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält - kann ausnahmslos mündlich im Rahmen eines individuellen Gesprächs erfolgen - - in einfach gelagerten Fällen telefonisch - Versändlich -> sprachlich und inhaltlich
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