Arbeitsrecht (Fach) / Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis (Lektion)

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Kapitel 9

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  • Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer? - Nichterfüllung der Arbeitspflicht, Schlechtleistung, Verletzung von Nebenpflichten 1. Nichterfüllung der Arbeitspflicht - Arbeitspflicht = absolute Fixschuld, kann nciht nachgeholt werden -> wird Leistung nicht erbracht, wird diese unmöglich nach §275 BGB - braucht der AG nach §275 nicht zu leisten, entfällt sein Lohnanspruch gemäß §326BGB, AG muss keinen Lohn zahlen --> Ausnahmen (AG zahlt Lohn trotz Nichterfüllung): MuSchu, Urlaub, Krankheit, Feiertag --> vertritt der AN die Unmöglichkeit der Leistung, entfällt der Lohnanspruch 2. Schlechtleistung -> arbeitsvertragliche Pflichtverletzung -> da AV Unterform des Dienstvertrags wird nur die Arbeitsleistung, nicht der Arbeitserfolg, geschuldet --> deshalb keine Lohnkürzung möglich, aber Schadensersatzanspruch nach §280 Abs. 1 BGB
  • Pflichtverletzungen durch den AG? - Nichterfüllung der Lohnzahlungspflicht, Annahmeverzug des AGs, Verletzung von Nebenpflichten 1. Nichterfüllung der Lohnzahlungspflicht -> AG verpflichtet zur Gewährung der vereinbarten Vergütung nach §611 a Abs. 2 BGB -> AN steht Anspruch auf Erfüllung zu, kann auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen -> sofern die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen: Leistet ein Schuldner auf die Manhnung des Gläubigers nicht, so kommt er nach §286 BGB in Verzug 2. Annahmeverzug des Arbeitgebers - Verzug der Annahme der Dienste (Arbeitsleistung) des AGs -> ist in §§293ff. BGB geregelt -> §615 S. 1 BGB: AN kann in Folge des Annahmeverzugs des AG die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne Nachleistung --> Voraussetzungen des Annahmeverzugs: 1.  Leistung muss möglich sein (Arbeitsleistung ist dem AN möglich) 2. Leistung muss erfüllbar sein 3. Leistung wurde angeboten -> AG kommt nicht in Annahmeverzug, wenn eine Kraft, die Mo-Fr arbeitet, Samstag arbeiten möchte und er es nicht annimmt (Erfüllbarkeit) Wirtschafts- und Betriebsrisiko - kann der AN seine Arbeitsleistung aus betrieblichen Gründen (Feuer, Naturkatastrophe, kein Strom) oder weil die Arbeitsleistung aus wirtschaftlichen Gründen sinnlos (Entscheidung, die Produktion einzustellen) ist, behält der AN seinen Entgeltanspruch nach §615 S. 3 BGB --> AG trägt das Risiko und muss Vorkehrungen treffen --> Lehre vom Betriebs- und Wirtschaftsrisiko --> AG trägt das Lohnrisiko bei unverschuldeten technischen oder wirtschaftlichen Störungen --> begehrt ein AN bei Ausfällen aus betr./wirt. Gründen seinen Lohn, ist Anspruchsgrundlage §615, Lehre vom B/Wrisiko - von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen 1. Arbeitskampfrisiko: AN haben keinen Anspruch auf Lohnzahlung, da sie ihre Hauptleistungspflicht des AVs durch den Streik, und damit auch die Lohnzahlungspflicht des AGs, suspendieren -> die nichtstreikenden AN verlieren ihren Lohnanspruch, wenn dem AG die Weiterbeschäftigung während des Streiks unzumutbar ist 2. tarifliche Regelungen: TV können Reglungen über Verteilung des B/Wrisikos enthalten (-> Bausektor, witterungsbedingte Störungen) 3. Verletzung von Nebenpflichten - Pflichtverletzung hinsichtlich der Nebenpflichten, etwa Nicht- oder Schlechtleistung -> Schadensersatzansprüche des AN