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vertrtaggestalgun (Fach) / agb (Lektion)
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- Nr. 30 Vorvertrag? – begründet Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages– Anlass: HV stehen noch tatsächliche / rechtliche Hindernisse im Weg– Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile des späteren Hauptvertrages– ansonsten wie LOI
- Nr. 31 Confidentally Agreement (CA) ? – Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitsvereinbarung– Stillschweigen über Verhandlungen, Verhandlungsergebnisse, vertraulicheUnterlagen– insbesondere bei M&A-Transaktionen, Lizenzverträgen
- Nr. 32 Due Diligence? Formen – sorgfältige Analyse, Prüfung und Bewertung eines Objektes („Target“) im Rahmeneiner beabsichtigen geschäftlichen Transaktion– insbesondere bei Unternehmenskäufen– Ziel: Beschaffung / Aufarbeitung von Informationen– Formen:– Strategical DD– Financial DD– Legal DD– Human Ressources DD– Tax DD– Sonstige: Cultural DD, IT DD
- Nr. 33 Praktische Durchführung DD? – in der Regel durch Käuferseite (Buy Side DD)– wenn durch Verkäufer: Vendors DD– Veräußerer stellt Unterlagen tatsächlich oder elektronisch für beschränktenZeitraum zur Verfügung
- Nr. 34 Leasingvertrag? – als Mietkauf übersetzt, da er Elemente des Miet- und des Kaufvertrages aufweist– Leasinggeber überlässt Gegenstand dem Leasingnehmer für eine bestimmte Zeit– erhält im Gegenzug Leasingrate als Wertersatz und Gewinn
- Nr. 35 Unterschied sale-and-lease-back, Fianzierungsleasing und Operating Leasing? sale and lease back: Gegenstand wird von Leasingnehmer verkauft undunverzüglich zurückgeleast– Finanzierungsleasing: langfristige Überlassung, Gegenstand kann nach Ende derLeasingzeit vom LN erworben werden– Operating Leasing: kurzfristige Überlassung, LG trägt Instandhaltungskosten imRegelfall selber, mehrmalige Überlassung an unterschiedliche LN
- Nr. 36 Franchising? – Geber gewährt Nehmer das Recht Waren / Dienstleistungen unter Verwendung derMarke, Geschäftsformen, Vertriebsmethoden und des Know-hows zu vertreiben– Nehmer zahlt im Gegenzug Franchisegebühr an Geber
- Nr. 37 Maklervertrag und Maklerlohn? Wie erfolgt Vereinbarung des Lohns? – Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet dem Makler für die Vermittlungeines Vertrages eine Vergütung zu zahlen– Maklerlohn ist die Vergütung des Maklers für die Vermittlung eines Vertrages,geregelt in §§ 652 ff. BGB– Vereinbarung des Lohns: ausdrücklich oder stillschweigend (§ 653 I BGB)
- Nr. 38 Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB – verbotenen Rechtsgeschäften versagt die Rechtsordnung die Anerkennung– nicht dispositiv– Gesetze im Sinne des § 134 BGB:– § 259 StGB, § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG, § 29 I Nr. 1 BtMG
- Nr. 39 Sittenwidriges Rechtsgeschäft nach § 138 BGB? Voraussetzungen dazu? – Rechtsgeschäft das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkendenverstößt– unbestimmter Rechtsbegriff– z.B. Knebelverträge, Ehegattenbürgschaft, Wucher– Obj. Voraussetzungen: RG nach Gesamtcharakter sittenwidrig (Inhalt, Zweck)– Subj. Voraussetzungen: Handelnder kennt Umstände, aus denen sichSittenwidrigkeit ergibt
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- Nr. 40 Knebelvertrag – Vertrag, durch den eine Partei von der anderen in ihrer wirtschaftlichen oderpersönlichen Freiheit gegen die guten Sitten beschränkt bzw. von anderer Parteiabhängig gemacht wird