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Strafrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)
Definitionen
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- Notwehrexzess § 33: aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken Hierbei handlet es sich um asthenische (aus Schwäche, Kraftlosigkeit) bzw. defensive Affekte. Das Geführl der Bedrohnung muss einen psychischen Ausnahmezustand auslösen, der so stark ist, dass der Täter das Gescheene nur noch in erheblich reduzierten Maß verarbeiten kann (also schuldlos hanelt). Nicht von § 33 StGB umfasst sind daher sthenische bzw. aggressive Affekte wie Hass, Zorn oder Kampflust.
- Notstand § 34: Gefahr für ein Rechtsgut Gefahr: Zustand, in dem auf Grund tatsächlier Umstände bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens die Warscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden ereignisses besteht (ex-ante)
- Notstand § 34: Gegenwärtigkeit der Gefahr Wenn sich die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nach dem obj. Urteil eines sachkundigen Beobachters aus der ex-ante-Sicht so verdichtet hat, dass bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der EIntritt eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist.
- Nötigungsnotstand: Liegt hier ein Rechtfertigungsgrund vor? Angemessenheit -> umstritten Dieser Ansicht folgen: Eine Rechtfertigung beim Nötigungsnotstand sei abzulehnen. Die Rechtsordnung verliere ihren eigenen Geltungsanspruch, würde sie ein Eingriffsrecht erlauben. Deutlich werde dies, wenn man sich vor Augen führe, dass denjenigen, der vom im Nötigungsnotstand handelnden Angegriffen wird, eine Duldungspflicht trifft. Dem Angegriffenen steht kein Notwehrrecht mehr zu, da kein rechtswidriger Angriff vorliegt. Würde es sich wehren, würde er sich möglicherweise sogar dadurch strafbar machen (wenn keine Entschuldigung nach §35). Andere Ansicht: §34 sei auch in solchen Fällen uneingeschränkt anwendbar. Für den Betroffenen sei es unerheblich, worin die Gefahr ihren Ursprung habe, die Bedrohungslage sei für ihn immer gleich. Außerdem könne man dem Wortlaut des §34 keine Einschränkungen entnehmen. Durch die Güterabwägung sei außerdem sichergestellt, dass keine höherrangingen Rechtsgüter durch die Notstandshandlung gefährdet werden. Streitentscheid: Zu folgen ist der zweiten Ansicht. Auch diese Ansicht lässt denjenigen, der sich im Nötigungsnotstand befindet, nicht schutzlos. Er kann sich auf den entschuldigenden Notstand, §35, berufen. So bleibt der im Nötigungsnotstand handelnde letztlich in der Regel straflos und der von der Nötigungsnotstandshandlung Betroffene hat die Möglichkeit, sich gegen die dann rechtswidrige Handlung zu wehren. Die Differenzierungslösung mag in wenigen Einzelfällen zwar eine gerechtere Lösung bieten, als die ersten beiden Ansichten, es fehlen ihr aber klare rechtliche Konturen, wann der Sinn und Zweck einer Rechtfertigung noch erfüllt ist und wann nicht. (a.A. ebenso gut vertretbar)
- Einwilligungsfähigkeit Einwilligungsfähig ist, wer nach seiner geistigen Reife dazu imstande ist, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutverzichts sachgerecht zu beurteilen.
- Einwilligung: Verfügungsbefugt Wenn die Person selbst Inhaber des Rechtsguts ist, dann war sie auch verfügungsbefugt
- Einwilligung: Verfügbarkeit des geschützten Rechtsgutes z.B. körperliche Unversehrtheit DIe körperliche Unversehrtheit ist ein Individual-Rechtsgut und damit grundsätzlich disponibel, vgl. § 228 StGB. Fraglich ist jedoch, ob eine EInwilliungssperre des § 228 eigreift.
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