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BGB AT (Fach) / § 985 (Lektion)
Verfügungsebene
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- Bei § 932: Keine Bösgläubigkeit Nach § 932 ABs. 2 BGB ist eine gutgläubiger Erwerb zu verneinen, wenn dem Erwerber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, dwenn die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
- Kein Abhandenkommen, § 935 I BGB Abhandengekommen ist eine Sache, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen verloren hat. Kein Fall des § 935 I BGB liegt daher vor, wenn der Besitzmittler die Sache ohne den Willen des Eigentümers weggibt.
- Gutgläubiger Erwerb bei beweglichen Sachen, §§ 929 S. 1 iVm 932 BGB 1. Einigung (§ 929 S. 1 BGB) 2. Übergabe (§ 929 S. 1 BGB) a. Besitzerwerb auf der Erwerberseite b. Vollständiger Besitzvelrust auf Veräußererseite c. Auf Veranlassung des Veräußeres 3. Einig-sein Ferner müssen sich die Parteien auch im Zeitpunkt der Übergabe über den Eigentumswechsel einig sein 4. Berechtigung Verkäufer müsst berechtigt gewesen sein die Sache zu verkaufen Berechitgt sind grds. der Eigentümer slebst oder ein von ihm nach § 185 BGB ermächtigter Dritter. 5. Keine Bösgläubigkeit (§ 932 I 1, II BGB) 6. Kein Abhandenkommen (§ 935 I BGB)
- Gutgläubiger Erwerb von Grundstücken, §§ 873 I, 925, 892 BGB 1. Auflassung, § 873 I BGB iVm § 925 BGB =Einigung 2. Eintragung ( des C) ins Grundbuchs, § 873 I BGB 3. (Hat B) Recht am Grundstück, § 892 I BGB? 4. Unrichtigkeit des Grundbuchs, (durch die frühere Eintragung des B im Grundbuch), § 892 I 1 BGB 5. Keine Bösgläubigkeit, § 892 I 1 BGB (Wenn C von der Anfechtbarkeit der dinglichen Eingung wusste wird, er gleich behandelt wie wenn er von der Ncihtigkeit der Einigung wusste = Bösgläubig 6. Kein Widerspruch § 892 I 1 BGB
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