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BGB AT (Fach) / Definitionen (Lektion)

Definitionen

Diese Lektion wurde von kathi2402 erstellt.

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  • Abgabe Willenserkärung ist vom Erklärenden willentlich in Richtung des Erklärungsempfängers in Verkehr gebracht worden, so dass nach regelmäßigen Umständen mit dem Zugang zu rechnen ist.
  • Abstraktes Geschäft Geschäfte, die von ihrem recthlichen Grund losgelöst sind (insbesondere Verfügungen)
  • Analogie Anwendung der Rechtsfolge eienr Rechtsnorm auf einen im Gesetz nicht genannten Tatbestand, weil eine planwidrige Reglungslücke und eine vergleichbare Interessenlage besteht.
  • Anfechtungserklärung Einseitige, empfangsbedürftige Willenerklärung, mit der der Erklärende zum Ausdruck bringt, dass er die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung nicht mehr gelten lassen will.
  • Annahme Grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Emüfänger des Antrags sein vorbehaltsloses Einverständis mit dem Antrag zum Ausdruck bringt.
  • Antrag Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrags nur von desse vorbehaltslosem Einveständis abhängt.
  • Dritter (§123 II 1 BGB) Jemand am Geschäft völlig Unbeteiligter
  • Eigenschaften (§ 119 II BGB) Alle wertbildenen Faktoren
  • Einwilligung Vorherige Zustimmung (§ 183 S. 1 BGB)
  • Empfangsbote Person, die nach der Verkehrsanschauung als zur Entgegennahme von Willenserklärungen für den Empfänger geeignet und ermächtigt anzusehen sind.
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  • Ekrlärungsbewusstsein Wille, (irgend)eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben
  • Etwas (§ 812 BGB) Jeder vermögenswerte Vorteil
  • Genehmigung Nachträgliche Zustimmung (§ 184 I BGB)
  • Geschäftsähnliche Handlung Willensäußerung, an die, ohne dass dies vom Äußernden gewollt sein muss, Rechtsfolgen geknüpft werden.
  • Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen
  • Geschäftswille Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen bzw aus objektiver Sicht: Äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
  • Handlungswille Wille, zu handlen bzw. aus der objektiven Sicht: Äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, zu handeln.
  • Antrag bei invitatio ad offerendum Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem anderen einen Vertragsschluss so anträgt, dass nur noch sein vorbehaltsloses Einverständis erforderlich ist. Eine Willenerklärung setzt insbesondere einen Rechtsbindungswillen voraus. Ein Rechtsbindungswille meint ein äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Würde eine Auslage im Schaufenster bereits einen annahmefähigen Antrag darstellen, könnten mehrer Interessenten bei ihm die Annahme erklären und dadurch jeweils einen Vertrag zustande bringen - alle diese Verträge wären gültig. Die entstandenen Vertragspflichen könnte der Verkäufer nicht erfüllen. Er wäre in der Folge Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, weil er nicht aller Verträge erfüllen kann. Aus diesem Grund würde ein objektiver Ermpfänger der Schaufensterauslage nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer bereits einen Antrag geben wollte. Aus objektiver Sicht wollte A vielmehr etwaige Interessenten dazu auffordern, selbst einen Antrag abzugeben.
  • Kausales Geschäft Geschäft, das seinen rechtlichen Grund in sich trägt (die allermeisten Verpflichtungsgeschäfte)
  • Leistung Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
  • Realakte Handlung, anwelche, unabhängig vom Willen des Handelnden, Rechtsfolgen geknüpft werden
  • Rechtsbindungswille Äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, (irgend)eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
  • Rechtsgeschäft Mindestens eine Willenserklärung, die alleine oder in Verbindugn mit weiteren Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführt, weil sie gewollt ist.
  • Sittenwidrigkeit Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
  • Täuschung Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, also einer Fehlvorstellung von der Wirklichkeit.
  • Teleologische Reduktion Nichtanwendung der Rechtsfolge einer Rechtsnorm, pbwohl der Tatbestand erfüllt ist, damit der Sinn und Zwekc der Norm erhalten bleibt.
  • Unverzüglich Ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I 1 BGB)
  • Verfügung Rechtsgeschäft, das ein Recht unmittelbar und dauerhaft aufhebt, überträgt, belastet oder inhaltlich verändert.
  • Verpflichtungsgeschäft Rechtsgeschäft, das ein Recht unmittelbar und dauerhaft aufhebt, überträgt, belastet oder inhaltlich verändert.
  • Verpflichutngsgeschäft Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.
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  • Vertrag Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden und mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Perosnen besteht.
  • Widerruf Rückgängigmachung einer Willensäußerung mittels einer neuen Willenserklärung
  • Willenserklärung Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
  • Zugang Erklärung ist derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass diese unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.
  • Arglistige Täuschung (§ 123 I 1 BGB): Mangel an Urteilsvermögen Ein Mangel an Urteilsvermögen liegt dann vor, wenn der Betreffende das konkrete Rechtsgeschäft hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Folgen nicht ausreichend beurteilen kann.
  • Arglistige Täuschung (§ 123 I 1 BGB): Auffälliges Missverhältnis Ein Auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Gegenleistung doppelt so hoch ist, wie der Wert der Leistung.
  • Fehleridentität Fälle, in denen das Kausalgeschäft sowie das Verfügungsgeschäft unmittelbar am sleben Mangel leiden. Ein Fall ist der § 138 Wucher II BGB.
  • Fehleridentität bei Anfechtung Es kann auch sein, dass die Willenserklärung, die Teil des Kausalgeschäftes ist, an demselben  Willensmangel  leidet,  wie  die  Willenserklärung,  die  Teil  des  Verfügungsgeschäfts  ist. Der  Willensmangel kann auch durch das Kausalgeschäftes auf das Verfügungsgeschäft „durchschlägt“. ->Dann ist auch hier ein Fall der Fehleridentität gegeben.  Bei § 119 I BGB ist eine Fehleridentität in der Regel nicht gegeben.   Der Irrtum beeinfluss hier nur bei z.B. der Erklärung (§ 119 I 2. Alt BGB), aber nicht bei den Willen zur Übereignung. Bei dem Eigneschftsirrtum § 119 II ist dies umstritten: 1. Ansicht: Überzeugender  erscheint  wohl  auch  hier  Fehleridentität  anzunehmen.  § 119 II BGB erlaubt die Anfechtung wegen eines beachtlichen Motivirrtums.  Es kommt also anders als bei § 119 I BGB nicht auf den Inhalt der Willenserklärung an, sondern auf deren  Entstehungsursache.  Deshalb  sollte  in  den  Fällen  des  §  119  II  BGB  jede  auf  diesen  Irrtum zurückzuführende Willenserklärung anfechtbar sein. Regelmäßig wird auch die Willenserklärung bei der dinglichen Einigung auf dem Motivirrtum beruhen. 2. Ansicht: Allerdings wird von einigen vertreten, dass bei  der Verfügung die von § 119 II geforderte verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache nicht gegeben  ist.  Denn  übereignet  werden  soll  nur  die  Sache  als  solche,  unabhängig  von  irgendwelchen  (verkehrswesentlichen)  Eigenschaften. Dagegen  spricht  jedoch  der  sachenrechtliche  Bestimmtheitsgrundsatz. Die Übereignung bezieht sich stets auf eine ganz bestimmte Sache mit  eben ganz bestimmten Eigenschaften. Bei § 123: Nach einhelliger Meinung liegt hier die Fehleridentität vor: Hierfür sprechen zunächst die  gleichen Gründe wie bei § 119 II BGB, da es sich auch bei § 123 I um Motivirrtümer handelt. Die  Drohung  bzw.  die  Täuschung  sind  sowohl  der  Grund  (und  damit  kausal)  dafür,  dass  die  Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages abgegeben wurde als auch der Grund dafür, dass  die Willenserklärung im Rahmen der dinglichen Einigung abgebeben wurde. Hätte der andere Teil  nicht getäuscht oder nicht gedroht, hätte man die Sache weder verkauft noch übereignet. Täuschung  bzw. Drohung beeinflussen damit die dem Veräußerungsvorgang insgesamt zu Grunde liegende  Motivlage (d.h. Kausal‐ und Verfügungsgeschäft). Zuletzt lassen Täuschung bzw. Drohung auch jede  Schutzwürdigkeit des Täuschenden bzw. Drohenden entfallen. Auch das spricht dafür, dass beide  Erklärungen im Wege der Anfechtung vernichtet werden können. -> Kann unter dem Punkt Kausalität genannt werden.