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Strukturwandel (Fach) / Hofnachfolge (Lektion)
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- Aussage der Nordwestdeutschen Höfeordnung Der Hof fällt als Teil der Erbschaft nur einem Erben zu. Trennung des Hofvermögens vom hoffreien Vermögen
- Begriffe des Hofes Besitzung im Bereich der Höfeordnung Landwirtschaft, Forst, Mischbetriebe Alleineigentum Hofstelle mit Wirtschaftsgebäuden und Wohnhaus Mindeswirtschaftswert von 10.000 € bzw. 5.000 €.
- Bestandteile und Zubehör Regelmäßig bewirtschaftetes Grundvermögen Miteigentumsanteile Anteile an Beteiligungen (GbR, Realverband, Genossenschaft) Totes und lebendes Inventar Ausstehende Ernte Nicht zum Hof gehörende Teile
- Wirtschaftsfähigkeit Wer nicht wirtschaftsfähig ist scheidet als Hoferbe aus. Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten nach, seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig und ordnungsgemäß zu beiwirtschaften. Zeitpunkt: Übergabe oder Erbfall Keine allgemeine Wirtschaftsfähigkeit Landw. Ausbildung genügt, aber nicht zwingend notwendig bei mehreren Wirtschaftsfähigen entscheidet das Alter Individuelle Gegebenheiten des Hofes sind entscheidend. Ausnahmen (Minderjährigkeit; Ehegatten) - Vererbung an Ehegatten - Minderjährigkeit - Bestimmung eines Abkömmlings, bei vorliegen einer Wirtschaftsunfähigkeit aller Abkömmlinge und des Ehegatten
- Ehegattenhof und Rechtsfolge Das landwirtschaftliche Eigentum 2er Ehegatten bildet einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Jeder Ehegatte bringt seinen Eigentum gesondert ein. - Seine Flächen + Hofstelle im Alleineigentum - seine gemeinschaftsflächen mit dem Ehegatten - seine sonstigen Miteigentumsanteile Rechstfolge - der überlebende Ehegatte wird zwingend Hoferbe - Rechtsfolge bei Ausschlagung der Hoferbschaft - Gemeinsames Hoferben-Bestimmungsrecht der Ehegatten bzw. des überlebenden Ehegatten.
- Nachlassverbindlichkeiten Nachlassverbindlichkeiten - Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung aller Erben gilt auch für den Hoferben - Nachlassverbindlichkeiten soweit das Vermögen ausreicht aus dem hoffreien Vermögen zu berichtigen - im Falle dass hoffreie Vermögen nicht ausreicht ist der Hoferbe verpflichtet die Nachlassverbindlichkeiten alleine zu tragen. - Bei Hofübergabe sollte eine generelle Übernahme der Hofverbindlichekeiten durch den Hofannehmer vereinbart werden.
- Weitere Landesanerbengesetze Badisches Hofgütergesetz Würtembergisches Gesetz über das Anerbenrecht Hessische Landgüterordnung Rheinland-Pfälzisches Landesgesetz über die Höfeordnung
- BGB-Landguterbrecht ggü. der Höfeordnung und der Landesanerbengesetzten subsidäre Sonderregelung zur Vererbung landw. Betriebe Späte Aufnahme im BGB-Entwurf fürht zu Zerrissenheit der Regelung innerhalb des Gesetzes. https://www.höfeordnung.de/hofeordnung-oder-bgb/
- Vor der Hofübergabe 1. Frühzeitige Einbindung aller potentiell an der Übergabe beteiligten Personen - Der Abgeber und dessen Ehepartner - Der Annehmer und dessen Familie - möglichst alle "weichenden Erben" - alle weiteren Erben, die rechtlich mit dem Betrieb verbunden sind 2. Gründliche Analyse des Betriebes - Übernahmewilliger Hofannehmer vorhanden? - Nur jede 3te Hofübergabe führt zur Fortsetzung des Betriebes - Welche Möglichekeiten bietet der Betrieb? - Wohnmöglichekeiten für mehrere Familien? - Bedürfnisse der Beteiligten (Rente, Vorsorge, Mobilität) - Finanzielle Möglichkeiten des Abnehmers - Finanzielle Möglichkeiten des Abgebers - Alternative Abfindungsmöglichkeiten (Arbeiterhäuser) - Anderweitige Einnahme oder Belastungen (Biogasanlagen etc.) 3. Die "fließende Hofübergabe" - Abgeber - Annehmer GbR - vorherige Verpachtung an den Annehmer - Nießbrauchsvorbehalt - Wirtschaftsüberlassungsvertrag 4. Eingehende fachliche Beratung - Betriebswirtschaftliche Beratung - Rechtliche Beratung - steuerliche Beratung - Federführung
- Hofübergabevertrag 1. Gestaltung und fachliche Begleitung - Der Hofübergabevertrag muss so strukturiert und formuliert sein, dass jeder Beteiligte ihn vollständig verstehen kann. - Bei Ausgestaltung durch spezialisierten Fachmann beraten lassen. 2. Übergabegegenstand - genaue Beschreibung dessen, was übergeben wird: - landwirtschaftliche Grundstücken, Wirtschaftsgebäude, Beteiligungen, Verbildlichkeiten - genaue Beschreibung was nicht übergeben wird. - hoffreies Vermögen (wie Möbel, PKW, sonstiges Vermögen, das wirtschaftlich nicht zum Grundgesetz gehört.) - Hofzubehör, das nicht übergeben werden soll (historische Maschinen, Tauben) 3. Übergabezeitpunkt und Rechtseintritt - aus steuerlichen Gründen wechsel zwischen Wirtschaftsjahr sinnvoll. Ausnahmen denkbar. - Aufhebung aller früheren Vertragsverbindungen (z.B. Pacht) zwischen Abgeber und Annehmer - Übernahme vertraglicher Rechte des Abgebers klären (Pacht-, Gesellschafts- und Versicherungsverträge)
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- Altenteilsregelung Inhalte des Altenteils bei einer Hofübergabe sind nicht in der Höfeordnung vorgegeben. Grundsätzliche Anforderungen an die Anteilsregelungen: - angemessener Ruhestand für Abgeber; Fairer Ertrag für Übernehmer auch im Hinblick auf betriebliche Entwicklung. - Formulierung muss Balance zwischen Anspruch, Wirklichkeit und Ausnahmeentwicklung halten. .................................................................................................... Komplettes Wohnrecht als "Mutter allen Altenteils". Danaeben: - Auszahlung eines Baraltenteils - genauere Festhaltung von mit dem Wohnen verbundene Kosten/Regelungen - naturalleistungen (Fahrdienste, Arbeitsteilung) - Vereinbarung zu Hege und Pflege - Beerdigung und Grabpflege evlt. Eintragung der Altenteils in das Grundbuch.
- Abfindung der weichenden Erben normalerweise geregelt über Höfeordnung - Berechnungsgrundlage ist der standardisierte Hofeswert - anspruch besteht ggü. Hofannehmer - kann modifiziert werden, sofern der Kern des Höferechts nicht tangiert wird. - durch Fiktion der Höfeordnung gilt der Erbfall zugunsten der Abkömmlinge als eingetreten Grundlage für gesetzliche Abfindung ist Hofeswert: - 1,5 fache des festgestellten Einheitswertes. Dabei können folgende Abzüge erfolgen: - auf dem Hof ruhende Schulden - ruhende kapitalisierte Lasten wie Nießbrauch, Altenteil - der danach verbleibende Wert, jedoch min. 1/3 des Hofwertes gebührt den weichenden Erben gemäß der Gesetzquote. - auf die Abfindung müssen sich die weichenden Erben dasjenige anrechnen lassen, was ihnen wissentlich bereits aus dem Hof zugedacht wurde, z. B.: - Hofgrundstücke oder Bauplätze - Inventarstücke des Hofes - Geldbeträge, die nur sie bekommen - Jedoch nicht: Ausbildung, Studium, gewöhnlicher Unterhalt - überlebende Ehegatte häufig als weichender Erbe vergessen.
- Nachabfindung der weichenden Erben Die Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben richten sich nach der Höfeordnung - der Hof soll nur unter priviligierten Bedingungen abgegeben werden, wenn der Hofannehmer diesen auch über eine entsprechend langen Zeitraum nutzt und schützt. - bei Verstoß gegen diese Regel müssen die weichenden Erben gemäß ihrer gesetzlichen Erbquote beteiligt werden. - Nachabfindungsansprüche können nicht einseitig durch Verfügung von Todeswegen abgeändert werden. - Einzig eine Halbierung durch Enterbung und Pflichetteil ist möglich ................................................................................................................... Nachabfindungspflichtige Tatbestände: - Veräußerung des Hofes oder von Hofgrundstücken - Einbringung in eine Gesellschaft - Enteignung oder Zwangsversteigerung - sonstige Tatbestände: - Verkauf von totem und lebendem Inventar ohne Ersatz - Verpachtung und Vermietung - Nutzung von Flächen zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken. -> Tatbestände sind problematisch: - Windkraft, Biogas und Photovoltaik - Grundpfandrechte Nicht Nachabfindungspflichtig: - Übergabe des Hofes - Ersatzerwerb innerhalb von 2 Jahren - Anrechnung der bereits erhaltenen Abfindungen - Verkaufserlöse, die ein Zehntel der Hofwertes übersteigen. ................................................................................................................... Die Nachabfindungsfrist - 10 Jahre lang geht der volle Betrag in die Berechnung - zwischen 10 und 15 Jahren nur 75 % - zwischen 15 und 20 Jahren nur 50 % - nach 20 Jahren: Keine Abfindung
- Abfindungen außerhalb der Höfeordnung Hofübergabe: Der Erbfall gilt nicht als eingetreten Keine Beteiligungsansprüche aus Schenkung Jedoch: Pflichtteilsergänzungsansprüche möglich - Ungute Hoffnung auf den Tod des Abgebers Landguterbrecht - Nur für den Erbfall gedacht - Anordnung des Erblassers - Ertragswert(-brechnung) - Pflichtteilsberechnung - Keine Nachabfindungsansprüche
- Hofübergabe außerhalb der Familie Wichtige Vorfrage: Echte Übergabe oder Kauf? --> Mischung aus rechtlicher Sicht schwierig. Weiche Kaufregelung: - schwierige Finanzierungsmodelle erforderlich um Belastung zu schultern. - Keine schenkungssteuerlichen Probleme - klare Regelungen - Regulärer Betriebskauf - Kauf auf Rentenbasis - Kauf auf Ratenbasis - Gemischter Kaufvertrag Echte Übergabe: - erhöhtes Baraltenteil und Verzicht auf weitere Leistungen - deutliche Trennung der Wohnrechte - Probleme: Dauerhaftigkeit, weichende Erben, Schenkungssteuer - Vorgeschaltetes Nießbrauchsrecht für den Abgeber - Rückübertragungsrecht für den Abgeber - z.B. bei Kinderlosigkeit des Annehmers - Insolvenz - Hohe Belastungen / Veräußerungen - Vorkaufsrechte - Auflistung von Fremdenrechten - Übernahme der Sicherung von Grundpfandrechten - Stand der Verbindlichkeiten - etc. Abschließende Prüfung durch einen Steuerberater - Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer - etc. Ausfertigung und Beuurkundung durch einen Notar Genehmigung des Vertrages durch zuständige Landwirtschaftsgericht