E_rbSt (Fach) / BewG (Lektion)

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§§

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  • Gemeiner Wert, Bewertungsgrundsatz § 9 BewG
  • Vertrag zugunsten Dritter (Grundlage BGB) § 328 BGB
  • Wirtschaftliche Einheit § 2 BewG
  • Wertpapiere und Anteile, Börse - Ansatz? Ansatz mit niedrigsten notierten Kurswert am Stichtag, § 11 (1) S.1 BewG
  • Wertpapiere und Anteile, Börse - Ansatz wenn keine Notierung? Dann ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurswert maßgebend, § 11 (1) S. 2 BewG
  • Forderung (unverzinslich + Laufzeit > 1 Jahr) § 12 (1) ErbStG i.V.m. § 12 (3) BewG Fälligkeitsdarlehen - Tabelle 1 BMF 200 § 12/1 Tilgungsdarlehen - Tabelle 2 BMF 200 § 12/1
  • Aufschubzeit BMF 200 § 12/1 Gegenwartswert zum Zeitpunkt "Beginn Tilgung" auf Besteuerungzeitpunkt abzinsen
  • Wiederkehrende Nutzungen/Leistungen § 13 ... BewG (1) mit bestimmter Dauer - Anl. 9a BewG (2) immerwährende Dauer - Vervielfältiger 18,6 (2) mit unbestimmter Dauer - Vervielfältiger 9,3   § 14 (1) BewG mit lebenslänglicher Dauer - "Sterbetafel" BMF 200 § 14/2, für 2017 und 2018   bei Nutzungen höchstens "Wert des WG / 18,6"
  • Unbebaute Grundstücke - Paragraphenkette § 12 (3) ErbStG, § 151 (1) S. 1 Nr. 1 BewG, § 157 BewG (1 + 3), § 179 BewG Fläche x Bodenrichtwert (zuletzt zu ermittelnder)= Bodenwert Beachten:Geschossflächenermittlung RB 179.2 (2) ErbStR
  • Außenanlagen im Sachwertverfahren regelmäßig abgegolten, aber Ansatz, wenn "besonders Werthaltig" R B 190.5 ErbStG - Größenmerkmale der Tabelle werden überschritten - Summe der Außenanlagen > 10% v. Gebäudesachwert   Ansatz: Regelherstellungskosten - Alterswertminderung
  • Erwerb durch Erbanfall § 3 (1) Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB, § 1 (1) Nr. 1 ErbStG
  • Erwerb durch Vermächtnis § 3 (1) Nr. 1 ErbStG i.V.m. §§ 2147 ff. BGB, § 1 (1) Nr. 1 ErbStG
  • Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruch § 3 (1) Nr. 1 ErbStG i.V.m. §§ 2303 ff. BGB, § 1 (1) Nr. 1 ErbStG
  • Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall § 3 (1) Nr. 4 ErbStG i.V.m. §§ 328, 331 BGB, § 1 (1) Nr. 1 ErbStG
  • Schenkung unter Lebenden durch freigebige Zuwendung unter Lebenden § 7 (1) Nr. 1 ErbStG i.V.m. 1 (1) Nr. 2 ErbStG
  • Steuerentstehung und Bewertungsstichtag § 9 ErbStG und § 11 ErbStG
  • Steuerschuldner § 20 ErbStG
  • Steuerklasse § 15 ErbStG
  • Abrundung auf volle 100 Euro § 10 (1) S. 6 ErbStG
  • Besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG
  • Persönlicher Freibetrag § 16 ErbStG
  • Steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 (1) ErbStG
  • Vorerwerbe § 14 ErbStG
  • Kurzübersicht der Begriffe Vermögensanfall (Steuerbefreiung ggf. abziehen)- Nachlassverbindlichkeiten, insb. § 10 (6) ErbStG beachten= Bereicherung - persönliche Freibeträge= steuerpflichtiger Erwerb (mit Abrundung auf volle 100 Euro)
  • Steuerbefreiung für Vermietete Wohngrundstücke/-teile § 13d ErbStG
  • Steuerbefreiung für das Familienheim § 13 (1) Nr. 4a, 4b, 4c ErbStG
  • Steuerbefreiung für begünstigungsfähiges Vermögen § 13a, § 13b ErbStG
  • Obersatz - Bewertung Grundvermögen Grundbesitz (§ 19 BewG) ist gemäß § 12 (3) ErbStG mit dem nach § 151 (1) S. 1 Nr. 1 BewG festgestellten Wert anzusetzen. Gemäß § 157 (1) BewG richtet sich die Feststellung nach den tatsächlichen WErtverhältnissen und den Wertverhältnissen zum Bewertungsstichtag (=Tag der Entstehung der Steuer, § 9 i.V.m. § 11 ErbStG). Nach § 157 (3) BewG sind insbesondere die §§ 176-198 BewG zu beachten. Es handelt sich um ein ..., § 181 Abs. 1 Nr. ..., (x) BewG. Nach § 182 (x) kommt daher das ...Verfahren zur Anwendung. Vergleiche auch R B ...
  • Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens § 27 ErbStG
  • Örtliche Zuständigkeit § 35 ErbStG
  • Anzeige des Erwerbs § 30 ErbStG
  • Anrechnung ausländischer ErbSt § 21 ErbStG
  • Anteile GmbH - Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Musterformulierung Da sich der gemeine Wert der Anteile an der GmbH nicht aus Verkäufen ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen und auch kein Gutachten vorliegt (§ 11 (2) S. 2), erfolgt die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gem. § 11 (2) S. 4 i.V.m. §§ 199 bis 203 BewG. Der Wert des BV ergibt sich dabei aus den Ansätzen gem. § 200 (1) bis (4) BewG.