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VWL und BWL (Fach) / Wettberbsrecht (Lektion)

Wettberbsrecht

Diese Lektion wurde von Rizzen erstellt.

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  • Was Schützt das Wettberbsrecht Lauterkeit des Wettbewerbs, bekämpft unlautere geschäftliche Handlungen
  • Vorraussetzung für Wettbewerb Wettbewerbsverhätlnis mind. 2 Wettbewerber (kein Monopol) Wettbewerbsfreiheit
  • Wettbewerbsfreiheit freier Zugang undfreie wirtschaftliche Betätigung in entsprechendem Markt
  • Funktion des Wettbewerbs Antriebsfunktion: förder Leistungsverbesserung Steuerungsfunktion: Spiel von Angebot und Nachfrage Kontrollfunktion: Kontrolle des Verhaltens der Unternehmen Auslesefunktion: ineffiziente Unternehmen werden ausgesondert Verteilungsfunktion: Verteilung der Einkommen nach Leistung
  • Was sichert das Kartellrecht? Wettberbsrechtliche Marktstrukturen --> Freiheit des Wettberbs
  • Ziel des Wettbewerbsrecht Wettbewerbsqualität Schutz vor unlauteren Methoden Faires Verhalten gegenüber KUnden
  • Kartellrecht Ziel Ziel ist der Schutz des Wettbewerbs Wettberbsbeschränkungen verhindern freiheitliche Ordnung aller Marktteilnehmer
  • Nachdem das Marktortprinzip: welche Rechtsordnung gilt? auf den Märkten in denen die beteiligten Interessen aufeinander Treffen
  • Nach dem Herkunftslandprinzip: welche Rechtsordnung? Sitz bzw. Niederlassung des handelnden Unternehmens
  • Multi-state Dlikte Wettberbshandlungen gleichzeitig auf die Märkte mehrere Staaten einwirken
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  • Hüter der Kartellrechts EU-Kommision
  • Rolle der EU-Kommision Durchsetzung Europäisches Kartellrecht EWR Antitrust und Fusionskontrolle Habilitations-Verfahren Gerichtliche Überprüfung der Entscheide in EU-Gerichten in Luxemburg (z.t. nur Beurteilungsfehler)
  • Kartellrecht Welche Funktionen des Wettberbs sollen aufrecht erhalten werden? - Preisregulierung - Angebotsregulierung - Kontrolle von Macht - Effizienzsteigerung - Innovationen - Gewährleisung des Binnenmarkts ohne Handelsschranken
  • Einschränkungen von Wettbewerb entschehen durch: Absprachen/Verhaltenabstimmungen der Unternehmen Missbrauch marktbeherrschenden Stellung staatliche Eingriffe Unternehmenszusammenschlüsse
  • Welches Kartellrecht gilt? Auswirkungsprinzip: betreffender Staat der Auswirkungen
  • Unternehmensbegriff Kartellverbot Jede wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform und Finanzierung
  • Prüfungsschema Art. 101 AEUV Vereinbarung/Verhaltenabstimmung zwischen Unternehmen Wettbewerbsbeschränkung (bezweckt oder bewirkt) Beeintrigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Ungeschriebenes Merkmal: Spürbarkeit
  • Vereinbarung und Beschlüsse bzgl. Verhaltensweisen Vereinbarungen: Unternehmen halten sich an gemeinsamen Plan zur gemeinsamen Handlung oder Unterlassung am Markt Jede Willensübereinstimmungen mind. 2 Parteien Eingung über Marktverhalten mind. eioner Partei Form: unerheblich Beschlüsse: - Willensbildung von Unternehmens einschlisslich Stellungsnahmen und Empfehlungen - faktische Verbindlichkeit relevant
  • abgestimmte Verhaltensweisen führen zu: Koordiniertes Verhalten unterhalb von Verbindlichkeiten Unternehmen handeln nicht mehr selbständig udn unabhängig bewusste herbeiführung eines geringeren Marktrisiko (Informationsaustausch reicht)
  • was sind Wettbewerbsbeschränkungen? Schaffen von Wettberbsbedingungen die nicht den normalen Bedingungen des Markts entsprechen. (Hinblick auf Waren, Dienstleistung, Anzahl der Konkurrenten) Einschränkung Wettbewerbsfreiheit zwei Stufen: horizontal und vertikal auch Schutz vor potentiellem Wettbewerb
  • Beschränkungen nach Art. 101 I AEUV Verhinderung: vollständiges Ausschalten Einschränkung: jede Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit Verfälschung: künstliche Veränderung der Bedinguneen
  • Spürbarkeit der Wettberbsbeschärnkung ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aktuelle Entwicklung: immer spürbar
  • De-minimis-Beihilfe-Regelung  Beihilfe, die ein EU-Mitgliedstaat einem Unternehmen gewährt und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist – unter bestimmten Voraussetzungen – nicht weiter genehmigungspflichtig durch die Europäische Kommission („Bagatellbeihilfe“)
  • Gruppenfreistellungsverordnungen (GVOs) Kommission hat GVOs für folgende Vereinbarungen erlassen (heute Selbsteinschäzugn): - vertikale Vereinbarung - Technologietransfer-Vereinbarungen - Vereinbarungen über Forschung & Entwicklung - Spezialisierungsvereinbarungen
  • Freistellung gemäss Art. 101 III AEUV Wettbewerbsbeschänkungen sind vom Kartellverbot freigestellt wenn: Vorteile > Nachteile: Verbraucher sind angemessen an Gewinn beteiligt Verbesserung der Warenerzeugung/Warenverteilung oder Förderung des technischen Fortschritts ohne Beschärnkungen für die Unternehmen, welche für das Ziel unerlässlich sind keine Möglichkeit eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten
  • Rechtliche Folgen eines Kartellverstosses Nichtigkeit der Vereinbarung Kommission entscheidet über: Geldbussen: sehr hoch, max 10% Vorjahres Weltumsatzes Anordnung von struktureller Veränderungen sofortige Abstellung des wettberbswidrigen Verhaltens
  • Kronzeugenreglung erleichtert Arbeit der Kommssion Erlass Busse: Zeitpunkt keine Hinweise vollständige Kooperation oder Ermässung: neue Beweise mit Mehrwert Mitarbeit aus strategischen Gründen des Unternehmens Kronzeugenantrag stellen bei Kommission oder nationaler Kartellbehörde