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Fachausbildung (Fach) / MVB (Lektion)
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- Was versteht man unter der allgemeinen Beitragsgrundlage Die allgemeine Beitragsgrundlage ist der im Beitragszeitraum auf den Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen.
- Definieren Sie Entgelt Unter Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn versteht man alle Geld- und Sachbezüge auf die der Pflichtversicherte Dienstnehmer/Lehrling aus dem Dienst-/Lehrverhältnis Anspruch hat oder er die er darüber hinaus aufgrund des Dienst-/Lehrverhältnises von seinem Dienstgeber oder einem Dritten erhält.
- Definieren Sie Beitragszeitraum Der Beitragszeitraum ist ein Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
- Definieren Sie Sonderbeiträge Unter Sonderzahlungen versteht man regelmäßig wiederkehrende Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubszuschuss).
- Definieren Sie Fälligkeit nach dem ASVG Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt.
- Definieren Sie Einheitswert Der Einheitswert ist ein von Finanzamt zur Steuerbemessung mittel Einheitswertbescheid festgestellter Wert, der die pauschal ermittelte Ertragsfähigkeit des land-(forst)wirtschaflichen Vermögens ausdrückt. Die SVB ist an den Einheitswert gebunden.
- Erläutern sie die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, B-KUVG, GSVG/FSVG und BSVG. Höchstbeitragsgrundlage nach dem B-KUVG: Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gilt das 30fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (2019: EUR 5220,00). Im Unterschied zum ASVG gibt es keine tägliche Höchstbeitragsgrundlage. In der Unfallversicherung gibt es im B-KUVG eine Höchstbeitragsgrundlage. Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG: Die Höchsbeitragsgrundlage ist auf den Durchschnittswert im Beitragszeitraum, nicht aber in der Lohnzahlungsperiode, abgestellt. Die Beiträge unterliegen einer jährlichen Aufwertung und betragen im Jahr 2019: Kalendertäglich EUR 174,00 und monatlich EUR 5220,00. Diese Höchstbeitragsgrundlage gilt in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Bei Personen mit freien Dienstverträgen ist die Höchstbeitragsgrundlage das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG wenn Sonderzahlungen bezogen werden, anders ist sie in der Höhe des 30fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG/FSVG: Die Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG/FSVG beträgt in der Kranken- und in der Pensionsversicherung das 35fache der jeweiligen täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. In der Unfallversicherung gibt es keine Höchstbeitragsgrundlage da eine pauschalierte Abgabe in Höhe von EUR 9,79. Höchstbeitragsgrundlage nach dem BSVG: Die Höchstbeitragsgrundlage nach dem BSVG ist in der Höhe des 35fachen der jeweiligen täglichen Höchstbeitragsgrunde nach dem ASVG. Die Höchstbeitragsgrundlage für den Betriebsführer gilt in allen Versicherungszweigen, die der mitversicherten Angehörigen nur in der Kranken- und Pensionsversicherung.
- Was versteht man unter einer vorläufigen Beitragsgrundlage und in welchem Gesetz ist diese definiert? Die vorläufige Beitragsgrundlage kommt im GSVG zur Anwendung. Die Einkünfte des laufenden Jahres werden immer erst im Nachhinein von der Steuerbehörde festgestellt. Da die Beiträge aber bereits im Beitragsjahr vorzuschreiben sind, ist zunächst immer eine vorläufige Beitragsgrundlage zu bilden. Dabei ist in zwei Fallgruppen zu unterscheiden: a) keine GSVG-Pflichtversicherung im drittvorangegangenen Kalenderjahr * entspricht EUR 446,81 für neue Selbstständige * entspricht EUR 654,25 in der Pensionsversicherung und EUR 446,81 in der Krankenversicherung für alle Pflichtversicherten mit der Ausnahme der neuen Selbstständigen b) GSVG-Pflichversicherung im drittvoangegegangenen Kalenderjahr * die endgültige Beitragsgrundlage dieses Jahres, vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor. Für die vorläufige Beitragsgrundlage gilt ebenso die Höchstbeitragsgrundlage.
- Was versteht man unter einen Aktualisierungsfaktor? Der Aktualisierungsfaktor ist das Produkt aus der Aufwertungszahl des Beitragsjahres und der beiden Vorjahre.
- Erläutern Sie den Unterschied zwischen Vertragsbediensteten und Beamten! Bei Beamten liegt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor, dass aufgrund des Hoheitsaktes (einseitige Willenserklärung) zustandekommt. Die Beamten sind von der ASVG Vollversicherung ausgenommen und unterliegen der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG. Eine Pensionsversicherung ist bei Beamten nicht vorgesehen, sie erhalten einen Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach den Pensionsgesetz 1965 Das Ende der Pflichversicherung tritt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses ein. Eine Selbstversicherung ist nur in der Krankenversicherung möglich. Beitragsrechtliche Unterschiede: Bei Beamten ist die Beitragsgrundlage das Gehalt bzw. die monatlichen Bezüge und alle ruhegenussfähigen Zulagen.Anspruchsbegründete Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 sind nicht beitragspflichtig. Die Einzahlung der Beiträge muss bis zum 15. des Beitragsmonates erfolgen. Bei Vertragsbediensteten begründet die Tätigkeit auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag, der durch eine gemeinsame Willensverklärung (Arbeitnehmer/Arbeitgeber) zustandekommt. Die Vertragsbediensteten sind nach dem B-KUVG Kranken- und Unfallversichert und Teilversichert in der Pensionsversicherung nach dem ASVG. Es ist eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG und eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG möglich. Das Ende der Versicherung tritt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnises ein. Es verlängert sich jedoch um die Dauer des Bezuges einer Kündigung- oder Urlaubsenstädigung. Die Beitragsgrundlage bei neuen Vertragsbediensteten ist das Entgelt.Unter Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn versteht man alle Geld- und Sachleistungen auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer/Lehrling aus dem Dienst-/Lehrverhältnis anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst-/Lehrverhältnises von seine Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem das Ende des Beitragszeitraumes fällt.
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- Erklären Sie die versicherungs- und betragsrechtlichen Besonderheiten von Lehrlingen (vor und nach 2016). Beachten Sie auch die Arbeitslosenversicherung! Der Beginn der Vollversicherung des Lehrverhältnisses beginnt mit dem vertraglich festgelegten Beginn des Lehrverhältnisses. Das Ende der Vollversicherung des Lehrverhältnises endet mit dem vertraglich festgelegten Ende des Lehrverhältnisses.Es gibt keine Geringfügigkeitsgrenze in eine Lehrverhältnis. Die Beiträge in der Unfallversicherung werden von der Unfallversicherungsanstalt getragen. Die Beiträge in der Pensionsversicherung betragen wie bei einem Dienstnehmer 22,80% (10,25% Dienstnehmer-Beitragsanteil und 12,55% Dienstgeberanteil). Die Krankenversichungsbeiträge vor dem 1.1.2016 sind nur für das letzte Lehrjahr zu entrichten (insgesamt 7,65%, davon 3,95% Lehrlingsanteil und 3,70% Dienstgeberanteil).Während der ersten zwei Jahre der Lehrzeit ist sowohl der Dienstnehmer- als auch Dienstgeberanteil aus Mitteln der Krankenverischerung zu zahlen. Die Krankenversichungsbeiträge ab dem 1.1.2016 sind für die gesamte Lehrzeit zur entrichten (insgesamt 3,35%, davon 1,67% Lehrlingsanteil und 1,68% Dienstgeberanteil). Die Arbeitslosenversicherung für Lehrlinge vor dem 1.1.2016 ist nur im letzten Lehrjahr zu entrichten (6,00% insgesamt, 3,00% Dienstnehmer-Beitragsanteil, 3,00% Dienstgeber-Beitragsanteil). Die Arbeitslosenversicherung für Lehrlinge ab dem 1.1.2016 ist für die gesamte Lehrzeit zu entrichten (2,4% insgesamt, 1,2% Lehrlings-Beitragsanteil, 1,2% Dienstgeber-Beitragsanteil).
- Welche Träger sind für die Durchführung der Krankenversicherung nach dem ASVG sachlich bzw. örtlich zuständig? Die Gebietskrankenkassen sind in allen Fällen zuständig, wenn kein anderer Träger zuständig ist (Generalkompetenz). Die Betriebskassen führen die Krankenversicherung für Beschäftigte in Betrieben durch, für die sie errichtet wurden. Auch für Pernsionisten, wenn sie zuvor Betriebskrankenkassen versichert waren. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB) für die Krankenversicherung für Beschäftigte bei den Eisenbahnen, in knappschaftlichen Betrieben etc., für Pensionsbezieher, wenn die Pension von der VAEB ausbezahlt wir und für Pensionsbezieher, wenn sie zuvor bei der VAEB versichert waren. Bei den Gebietskrankenkassen ist auch die örtliche Zuständigkeit zu überprüfen weil meherer Gebietskrankenkassen sachlich in Betracht kommen. Bei Dienstnehmer richtet sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge: Beschäftigungsort, feste Arbeitsstätte und Wohnsitz. Bei freien Dienstnehmern richtet sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge: Beschäftigungsort, WohnsitzBei Pensionisten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz.Bei Arbeitslosenversicherten richtete sich die Zuständigekeit nach dem Wohnort.Bei Kinderbetreuungsgeldbezieher richtete sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge: Wochengeld auszahlende Stelle, zuletztversicherte Stelle, jene Stelle bei der der Kinderbetreuungsgeldantrag gestellt wurde.
- Was versteht man unter Verjährung? Welche Möglichkeiten einer Verjährung kennen Sie und was regeln diese Verjährungsbestimmungen? Was bedeutet "Hemmung der Verjährung" und "Unterbrechung der Verjährung"? Unter Verjährung versteht man den Verlust der Durchsetzbarkeit eins Rechtes. Es gibt folgende Möglichkeiten einer Verjährung: Feststellungsverjährung:Ist das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Sie verjährt binnen 3 Jahren ab der Fälligkeit. Bei Meldepflichtverletzung verjährt sie binnen 5 Jahre ab der Fälligkeit. Einforderungsverjährung:Ist das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden und verjährt binnen zwei Jahren anch Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Rückforderungsverjährung:Ist das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen und verjährt binnen 5 Jahren ab deren Zahlung. Hemmung der Verjährung bedeutet, dass während der Dauer eines Verwaltungverfahrens die Verjährungsfristen nicht ablaufen. Es kommt zu einem vorläufigen Stillstand des Fristablaufes. Unterbrechung der Verjährung bedeutet, dass die Verjährungsfristen durch jede Unterbrechung neu zu laufen beginnen.
- Welche Konsequenzen ergeben sich für den a) Dienstnehmer und b) Dienstgeber aus der Nichteinhaltung der rechtlich vorgesehen An- und Abmeldevorschriften in Bezug auf das Versicherungsrecht (ASVG)? Beschreiben Sie die Konsequenzen im Detail! c) Führen Sie die entsprechenden Fristen für die An- bzw. Abmeldung im ASVG an! a) Es gibt keine Konsequenzen für den Dienstnehmer. b) Die Konsequenzen für den Dienstgeber bei verspäteter Anmeldung sind: * Beitragszuschläge wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde und ein Betretungsfall vorliegt. Die Betragszuschläge ergeben sich aus zwei Teilbeträgen: Teilbetrag für gesonderte Bearbeitung EUR 400,00, Teilbetrag für den Prüfersatz EUR 600,00 * Säumniszuschlag wenn die nicht binnen 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erstattet wurden, oder * die fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit dem ersten mBGM gemeldet wurden Das Ausmaß ist in beiden Fällen EUR 50,00 Konsequenzen für den Dienstgeber bei verstpäteter Anmeldung: * Säumniszuschlag iHv EUR 50,00 * Verwaltungstrafen: wenn der Dienstgeber der Meldepflicht nicht nachkommt Geldstrafe (bzw. Arrest) durch die Bezirksverwaltungsbehörde c) Die Meldefrist der Anmeldung is entweder elektronisch vor Arbeitsantritt oder mittels Vor-Ort-Meldung vor Arbeitsantritt und Nachholung der elektronischen Anmeldung binnen 7 Tagen. Der Abschluss der Anmeldeverpflichtung ist mit der ersten mBGM (grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats). Die Meldefrist der Abmeldung beträgt 7 Tage nach Ende der Versicherung.
- a) Wann sind die SV-Beiträge nach dem ASVG fällig? b) Innerhalb welcher Frist sind diese einzuzahlen? c) Was versteht man unter Verjährung und welche Fristen sind dafür im ASVG vorgesehen? a) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kaldenmonats, in dem das Ende des Beitragzeitraumes fällt. b) Die Einzahlung muss innerhalb einer First von 15 Tagen nach der Fälligkeit erfolgen. Für Personen mit freien Dienstverträgen muss die Einzahlung innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach dem Ende des Monat, in dem der Auftraggeber das Entgelt zu leisten hatte erfolgen. Verfolgt die einzahlung um 3 Tage verspätet ist diese ohne Rechtsfolgen (Respirofrist). c) Unter Verjährung versteht man den Verlust der Durchsetzbarkeit eins Rechtes. Feststellungsverjährung:Ist das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Sie verjährt binnen 3 Jahren ab der Fälligkeit. Bei Meldepflichtverletzung verjährt sie binnen 5 Jahre ab der Fälligkeit. Einforderungsverjährung:Ist das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden und verjährt binnen zwei Jahren anch Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Rückforderungsverjährung:Ist das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen und verjährt binnen 5 Jahren ab deren Zahlung.
- Welche Arten der freiwilligen Versicherung sieht die gesetzliche Krankenversicherung in welchen Gesetzen vor und welche leistungsrechtlichen Unterschiede bestehen zur Pflichtversicherung? Arten der freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung: ASVG: * Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes * Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen * Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung B-KUVG: * Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung GSVG: * Weiterversicherung * Zusatzversicherung * Familienversicherung BSVG: * Weiterversicherung Grundsätzlich besteht bei einer freiwilligen Versicherung nur ein Sachleistungsanspruch, bei der Pflichtversicherung besteht ein Geld- und Sachleistungsanspruch. Bei einer Selbstverischersicherung bei geringfügiger Beschäftigung hat man den selben Anspruch wie bei einer Pflichtversicherung. Kranken- und Wochengeld werden als fixer Betrag ausbezahlt. Bei der Zusatzversicherung nach dem GSVG hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit.
- a) Ein Dienstgeber hat mehr als einen geringfügigen Beschäftigten. Nennen Sie die Auswirkungen für den Dienstgeber im Detail! b) Ein Dienstnehmer hat mehrere geringfügige Beschäftigungen. Welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen hat dies für den Dienstnehmer im Detail? a) Im ASVG:Übersteigt die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlage aller geringfügig Beschäftigter das eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (EUR 670,22) so hat der Dienstgeber eine pauschalierte Abgabe zu entrichen (16,4% der monatlichen Beitragsgrundlage). Im B-KUVG:Übersteigt die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlage aller geringfügig Beschäftigter das eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgernze (EUR 670,22) so hat der Dienstgeber eine pauschalierte Abgabe zu entrichten (16,15% der monatlichen Beitragsgrundlage). b) Im ASVG und im B-KUVG:Kommt es durch mehrere geringfügige Beschäftigungen insgesamt zu eine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage sind Beitragserstattungen (nur Dienstnehmeranteile) vorgesehen.
- Ein Dienstnehmer erhält von seinem Dienstgeber ein monatliches Gehalt iHv EUR 3900,00 (Anspruchslohn laut Kollektivvertrag EUR 2800,00). Zusätzlich wird ihm eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung (Bewertung mit EUR 500,00 monatlich) gestellt. Aufgrund seiner vielen Dienstreisen erhält er monatlich Kilometergelder und Diäten im gesetzlichen Rahmen iHv. EUR 800,00. Wie hoch ist seine monatliche Beitragsgrundlage bzw. sind seine Sonderbeitragsgrundlagen, wenn er Ende jeden Quartales eine Sonderzahlung iHv. EUR 3500,00 erhält? Erläutern bzw. begründen Sie auch Ihre Antwort! Die Beitragsgrundlage besteht aus dem Grundgehalt in Höhe von EUR 3900,00 und dem Sachbezug (Wohnung) in Höhe von EUR 500,00. Das ergibt eine Beitragsgrundlagen in Höhe von EUR 4400,00. Der Anspruchslohn ist im vorliegenden Fall irrelevant, da das monatliche Gehalt diesen übersteigt. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen genauso wie Kilometergelder und Diäten, bei denen es sich um beitragsfreie Zahlungen handelt. Sonderbeiträge sind bis zur jährlichen Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen beitragspflichtig. Das heißt, dass das erste und zweite Quartal voll beitragspflichtig sind, das dritte Quartal teiweise bis zur jährlichen Höchstbeitragsgrundlage beitragspflichtig ist und das vierte Quartal beitragsfrei ist.
- Erläutern Sie die versicherungs- und beitragsrechtlichen Besonderheiten von Lehrlingen (vor und nach 2016). Beachten Sie auch die Arbeitslosenversicherung! Bei Lehrlingen gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Der Beginn/Ende der Vollversicherung ist immer mit Beginn/Ende des Lehrverhältnisses Lehrlinge vor 2016:Für die Lehrlinge vor 2016 besteht in der Krankenversicherung nur eine beitragspflicht für das dritte Lehrjahr. Das erste und zweite Lehrjahr wird aus Mitteln der Krankenversicherung finanziert. In der Unfallversicherung werden die Beiträge von der Unfallversicherung übernommen. In der Pensionsversicherung besteht die gleiche Beitragspflicht wie bei Dienstnehmer - es gibt keine Ausnahmen. In der Arbeitslosenversicherung besteht nur im letzten Jahre eine Beitragspflicht. Davor ist man nicht arbeitslosenversichert. Lehrlinge nach 2016:Für die Lehrlinge nach 2016 besteht in der Krankenversicherung während der gesamten Lehrzeit eine Beitragspflicht. Es ist jedoch ein geringerer %-Satz zu entrichten. In der Unfallversicherung werden die Beiträge von der Unfallversicherung übernommen. In der Pensionsversicherung besteht die selbe Beitragspflicht wie bei Dienstnehmern - es gibt keine Ausnahmen. In der Arbeitslosenversicherung besteht für das gesamt Lehrverhältnis eine Beitragspflicht, jedoch zu einem geringeren %-Satz. Der tatsächlich geleistete Beitrag ist einkommensabhängig.
- Welche beitragsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich in der Kranken- und Pensionsversicherung bei gleichzeitige Ausübung von a) mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen im ASVG? b) bei mehreren vollversicherten Dienstverhältnissen im ASVG? a)Die beitragsrechtlichen Konsequenzen bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen im ASVG sind, dass bei überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze eine Vollversicherung eintritt. Es sind Dienstnehmeranteile für die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung zu entrichen. Die Vorschreibung erfolgt einmal jährlich bis zu Höchstbeitragsgrundlage. b)Die beitragsrechtlichen Konsequenzen bei mehreren vollversicherten Dienstverhältnissen im ASVG sind, dass für jedes Dienstverhältnis Dienstnehmeranteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten sind. Wird die Höchstbeitragsgrundlage überschritten, kann mittels Antrag eine Beitragserstattung angefordert werden. Diese beträgt in der Krankenversicherung 4% bzw. 7,4% bei dem Zusatzbeitrag für Angehörige. Bei der Pensionsversicherung beträgt die Höhe der Beitragserstattung 11,4% der überschrittenen Beträge. Wird kein Antrag auf Beitragserstattung in der Pensionsversicherung gestellt, erfolgt diese automatisch bei Pensionsantritt in halber Höhe. In der Krankenversicherung ist die Beitragserstattung nur mittels Antrag möglich!
- Welche Arten der freiwilligen Versicherung sieht die gesetzliche Krankenversicherung im ASVG vor? Für welche Personengruppen sind diese unter welchen Voraussetzungen vorgesehen und welche leistungsrechtlichen Unterschiede bestehen zur Pflichtversicherung? Die gesetzliche Krankenversicherung sieht im ASVG die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung und die Selbstversicherung gemäß §16 ASVG vor. Die Voraussetzungen und die Personengruppen für die Selbstversicherung gemäß §16 ASVG sind Studenten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und keine eigene Pflichtversicherung oder Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung haben, Personen die Ihren Wohnsitz im Inland haben und keine eigene Pflichtversicherung oder Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung haben, pflegende Personen für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes wenn Schutzbedürftigkeit besteht, die Voraussetzungen gemäß §18a ASVG erfüllt sind und keine eigene Pflichtversicherung oder Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung vorliegt und pflegende Angehörige, wenn die Pflege die überwiegende Arbeitskraft in Anspruch nimmt, bei der zu pflegenden Person mindestens Pflegestufe 3 vorliegt, wenn die Schutzbedürftigkeit vorliegt, die Pflege im Inland stattfindet und keine eigene Pflichtversicherung oder Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung vorliegt. Bei der Selbstversicherung gemäß §16 ASVG hat man nur Anspruch auf Sachleistungen. Der Anspruchsberechtigte Personenkreis bei der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung schließt alle Personen ein, die einen festen Wohsitz im Inland haben, deren Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt und keine eigene Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung haben. Bei der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung hat man Anspruch aus Geld- und Sachleistung. Kranken- und Wochengeld werden als Fixbeträge ausbezahlt. Es gilt bei jeder freiwilligen Versicherung das Antragsprinzig.
- Welche freiwilligen Versicherungen sieht das ASVG in der Krankenversicherung im Zusammenhang mit der Pflege von Personen vor? Beschreiben Sie Personenkreis/Voraussetzungen sowie Finanzierung derselben. Die freiwilligen Versicherungen die das ASVG in der Krankenversicherung vorsieht sind die Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes und die Selbstversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen. Der Personenkreis bzw. die Voraussetzungen für die Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ist bzw. sind, dass die Schutzbedürftigkeit vorliegen muss, ein Wohnsitz im Inland muss vorliegen, es darf keine Pflichversicherung oder Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung vorhanden sein und die Voraussetzungen gemäß §18a ASVG müssen vorliegen. Der Personenkreis bzw. die Voraussetzungen für die Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ist bzw. sind, dass die Pflege im Inland stattfinden muss, keine eigene Pflichversicherung oder Anspruchsvoraussetzung in der Krankenversicherung vorliegen darf, die Schutzbedürftigkeit und eine Pflegestufe von mindestens 3 vorliegen muss und die überwiegende Arbeitskraft in Anspruch genommen wir. Die Finanzierung der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörung und für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes erfolgt aus dem Familienlastenausgleichsfonds.
- Wer schreibt die Beiträge für selbständig Erwerbstätige bzw. Betriebsführer vor? Wie erfolgt die Vorschreibung bzw. Entrichtung der Beiträge und was geschieht, wenn die Entrichtung nicht oder verspätet erfolgt? Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft schreibt die Beiträge für Erwebstätige vor. Die Vorschreibung erfolgt Quartalsweise. Die Entrichtung der Beiträge muss binnen 15 Tagen (+ 3 Tage Respirofrist) nach der Fälligkeit erfolgen. Die Fälligkeit der Beiträge ist am Ende des zweiten Monats des Quartals. Die Sanktionen bei nicht Einzahlung der Beiträge sind Verzugszinsesn, eine Mahnung, mit der Aufforderung die Rückstände binnen 14 Tagen zu begleichen, ist dies erfolglos wird die Exekution mittels Rückstandsausweis beantragt. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern schreibt die Beiträge für Betriebsführer vor. Die Vorschreibung erfolgt Quartalsweise und die Entrichtung der Beiträge ist 2 Wochen nach Fälligkeit. Die Fälligkeit ies am Ende des Monates, des auf das Quartal folgt. Die Sanktionen bei nicht Einzahlung der Beiträge sind eine Mahnung, mit der Aufforderung die Rückstände binnen 14 Tagen zu begleichen, wird dies nicht erledigt werden Beitragszuschläge in Höhe von 5% verrechnet. Erfolgt die Begleichung der Beiträge noch immer nicht, wird mittels Rückstandsausweis die Exekution beantragt werden.
- Definieren Sie bitte die Versicherungsgrenzen nach dem BSVG und dem GSVG, sowie deren versicherungsrechtliche Auswirkungen. Die Versicherungsgrenzen nach dem BSVG sind EUR 150,00 in der Unfallversicherung und EUR 1500,00 in der Kranken- und Pensionsversicherung. Erreicht oder übersteigt der Einheitswert eines Betriebes die Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 150,00 so tritt eine Teilversicherung in der Unfallversicherung ein. Erreicht oder übersteigt der Einheitswert des Betriebes die Versicherungsgrenzen in Höhe von EUR 1500,00 ist man automatisch Vollversichert in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Wir der Lebensunterhalt aus dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb bestritten so ist man trotz nicht überschreiten der Versicherungsgrenze Vollversichert (das heißt Kranken-, Unfall- und Pensionsversichert). Die Versicherungsgrenze für neue Selbstständige nach dem GSVG sind EUR 5361,72. Überschreitet man diesen Grenzbetrag, so ist man Kranken-, Unfall- und Pensionsversichert. Wird die Versicherungsgrenze nicht überschritten ist man nur teilversichert in der Unfallversicherung. Die tritt nur ein, wenn keine andere Pflichtversicherung aufgrund diese Tätigkeit vorliegt! Für die anderen Gruppen nach dem GSVG gibt es versicherungsrechtlich keine Versicherungsgrenzen.
- Definieren Sie die Begriffe "Dienstnehmer", "freier Dienstnehmer" und "neuer Selbstständiger". Welche versicherungsrechtlichen Unterschiede bestehen zwischen diesen Personengruppen - zählen Sie in Ihrer Antwort mindestens zwei versicherungsrechtliche Unterschiede auf. Ein Dienstnehmer steht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und wir gegen Entgelt beschäftigt. Dienstnehmer ist auf jedenfall, wer lohnsteuerpflichtig ist. Ein freier Dienstnehmer ist eine Person, die sich vertraglich zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet, einen Anspruch auf Entgelt hat und die im wesentlichen persönlich und wirtschaftlich abhängig ist. Es sind jedoch Vertretungsmöglichkeiten gegeben. Ein neuer Selbstständiger ist eine Person, die Einkünft aus betrieblicher Tätigkeit erhält und keinen Gewerbeschein hat. Diese Tätigkeit das ohnediese keine Pflichtversicherung in einem anderen Gesetz begründen. Bei Überschreiten der Versicherungsgrenze tritt die Pflichtversicherung ein. Die versicherungsrechtlichen Unterschiede sind, dass Dienstnehmer und freie Dienstnehmer gemäß ASVG pflichtversichert sind, neue Selbstständige gemäß GSVG. Des weiteren Unterscheiden sich Dienstnehmer und freie Dienstnehmer durch den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung von neuen Selbstständigen.
- Definieren Sie die Begriffe "Dienstnehmer", "freier Dienstnehmer" und "neuer Selbstständiger". Welche beitragsrechtlichen Unterschiede bestehen zwischen den Personengruppen - zählen Sie in Ihrer Antwort zumindest drei beitragsrechtliche Unterschiede auf. Ein Dienstnehmer ist eine Person, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt bestäftigt wird. Dienstnehmer ist auf jedenfall wer lohnsteuerpflichtig ist. Ein freier Dienstnehmer ist eine Person, die sich vertraglich zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet, einen Anspruch auf Entgelt hat und die im wesentlichen persönlich und wirtschaftlich abhängig ist. Es sind jedoch Vertretungsmöglichkeiten gegeben. Ein neuer Selbstständiger ist eine Person, die Einkünft aus betrieblicher Tätigkeit erhält und keinen Gewerbeschein hat. Diese Tätigkeit das ohnediese keine Pflichtversicherung in einem anderen Gesetz begründen. Bei Überschreiten der Versicherungsgrenze tritt die Pflichtversicherung ein. Die beitragsrechtichen Unterschiede sind, dass die Beitragsentrichtung für Dienstnehmer und freie Dienstnehmer durch den Arbeitgeber erfolgt, die der neuen Selbstständigen von dem Versicherten selbst. Bei Dienstnehmern und freien Dienstnehmern gibt es keine Mindestbeitragsgrundlage sondern und eine Höchstbeitragsgrundlage. Bei neuen Selbstständigen gibt es eine Mindestbeitragsgrundlage und eine Höchstbeitragsgrundlage. Des Weiteren unterscheiden sich die Dienstnehmer und die freien Dienstnehmer mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge von den neuen Selbstständigen.
- Erklären Sie die Begriffe "Pflichtversicherung", "Voll- und Teilversicherung", "Selbstversicherung"! Wer unterliegt der Pflichtversicherung nach den einzelnen Gesetzen (ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG)? Führen Sie bitte je 2 Beispiele an! Die Pflichtversicherung tritt Kraft Gesetzes (ex lege) ein. Die Pflichtversicherung besteht aus drei Versicherungszweigen der Kranke-, Unfall- und Pensionsversicherung. Ist man in allen drei Versicherungszweigen versichert, so handelt es sich um eine Vollversicherung. Ist man ein einem oder mehr Versicherungszweigen versichert, so handelt es sich um eine Teilversicherung. Bei der Selbstversicherung herrscht im Gegensatz zur Pflichtversicherung das Antragsprinzip. Mit Ausnahme der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung hat man nur einen Sachleistungsanspruch. Beispiele für Personen die der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen sind: Dienstnehmer und Lehrlinge. Nach dem B-KUVG sind zum Beispiel Beamte und neue Vertragsbedienstete pflichtversichert. Nach dem GSVG sind zum Beispiel Selbstständige und neue Selbstständige pflichtversicherung und nach dem BSVG sind zum Beispiel Landwirte und Forstwirte pflichtversichert.
- Ein Sohn/Eine Tochter arbeitet im elterlichen Betrieb mit. Erklären Sie die Sachverhalte aus versicherungs- und beitragsrechtlicher Sicht (insbes. auch die jeweilige Beitragsgrundlage), wenn a) es sich um einen Malerbetrieb handelt b) es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt c) wenn es sich um ein 18-jähriges Kind im Malerbetrieb handelt (keine andere Tätigkeit) und Unentgeltlichkeit vorliegt. a)Es tritt die Pflichversicherung als DienstnehemerIN ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und Entgeltlichkeit vorliegt. Ist die Höhe des Entgeltes über der Geringfügigkeitsgrenze so tritt die Vollversicherung ein (versichert in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung), geschieht die nicht, liegt lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vor. Die Beitragsgrundlage ist der im Beitragszeitraum beitragspflichtige Arbeitsverdienst ohne allfällige Sonderzahlungen. b)Handelt es sich um einen land- forstwirtschaftlichen Betrieb so tritt bei einer hauptberuflichen Tätigkeit die Vollversicherung ein. Die Beitragsgrundlage ist 1-/3 des Versicherungswerdtes bei Vollversicherung. Bei Mittätigkeit liegt eine Unfallversicherung vor. c)Handelt es sich um ein 18jähriges Kind im Malerbetrieb ist es aufgrund des Alters und der unentgeltlichen Tätigkeit vollversichert nach dem ASVG als Unternehmerkind. Die Beitragsgrundlage ist ein fixer Betrag der jährlich aufgewertet wird.
- Wer ist nach dem BSVG nur in der Unfallversicherung pflichtversichert? Wie erfolgt die Finanzierung der Unfallversicherung nach dem BSVG? Wenn der Einheitswert eines Betriebes den Betrag in Höhe von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt jedoch unter EUR 1500,00 liegt, so ist der Betriebsführer lediglich teilversichert in der Unfallversicherung. Des Weiteren sind Eheparten oder eingetragenen Partner des Betriebsführeres, Kinder (Enkel-, Wahl-, Stief-, und Schwiegerkinder) des Betriebsführers Eltern (Großelter, Wahl-, Stief-, und Schwiegereltern) des Betriebsführeres, Geschwister des Betriebsführers wenn sie im Betrieb (teilweise) mittätig sind und nicht aufgrund diese Beschäftigung nach dem ASVG od. GSCG pflichtversichert sind unfallversichert. Die Finanzierung der Unfallversicherung erfolgt über die Unfallversicherungsbeiträge (Betriebsbeitrag) der vom Betriebsführer pro Betrieb nur einem zu entrichten ist. Die Höhe dieses Beitrages beträgt monatlich 1,9% der Beitragsgrundlage und wird über den Zuschlag zur Grundsteuer vom Finanzamt von allen land(forst)wirtschaftlichen Betrieben (Grundeigentümer) eingehoben.
- Herr B. ist in einem privaten Unternehmen unselbstständig beschäftigt und bezieht ein monatlichen Einkommen von EUR 5000,00. Zudem führt er einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von EUR 6000,00. Erläutern Sie die sich daraus ergebenden versicherungs- und beitragsrechtlichen Konsequenzen im Bezug auf alle Versicherungszweige. Herr B. ist aufgrund seiner unselbstständigen Tätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG vollversichert (Versicherung in Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung). Die Beitragsgrundlage ist mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Da Herr B. einen Betrieb führt mit einem Einheitswert über EUR 1500,00 so ist er auch nach dem BSVG vollversichert (Versicherung in Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung). Somit liegt bei Herrn B. eine Mehrfachversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vor. In der Kranken- und Pensionsversicherung gibt es die Möglichkeit auf eine Differenzvorschreibeung nach dem BSVG (oder Einschränkung der Beitragspflicht oder Befreiung von der Beitragszahlung), wenn Herr B glaubhat macht, dass die Beitragsgrundlage in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten werden. Ansonsten ist ein Antrag auf Beitragserstattung möglich. In der Unfallversicherung besteht für jede Beschäftigung/Erwerbstätigkeit eine Beitragspflicht.
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- Wie erfolgt die Vorschreibung bzw. Entrichtung der Beiträge für selbständig Erwerbstätige bzw. Betriebsführer und was geschieht, wenn die Entrichtung nicht oder verspätet erfolgt. Im GSVG werden die Beiträge vom Versicherungsträger vorgeschrieben. Die Fälligkeit bei der vierteljährlichen Vorschreibung ist immer mit Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres. Die Einzahlung muss binnen 15 Tagen ab Fälligkeit erfolgen, zusätzlich gibt es drei Tage Respirofist, das heißt die Verspätung bleibt ohne Rechtsfolgen. Erfolgt die Zalung nicht, werden Verzugszinsen über die rücksändigen Beiträge verrechnet. Werden diese nicht bezahlt, folgt eine Mahnung mit der Aufforderung den Beitragsrückstand binnen 2 Wchen zu bezahlen. Erfolgt dies wieder nicht, wird ein Rückstandausweis ausgestellt und Exekutionsmaßnahmen durchgeführt. Im BSVG werden die Beträge vom Versicherungsträger vorgeschieben. Die Beitragsvorschreibung erfolgt vierteljährlich im Nachinein. Die Fälligkeit ist mit Ablauf des Monates, der dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt und die EInzalung muss binnen zwei Wohcen ab Fälligkeit erfolgen. Geschieht dies nicht, wird eine Mahnung mit der Aufforderung die Beitragsrückstände binnen zwei Wochen zu bezahlen ausgestellt. Nach erfolgloser Mahung wird ein Beitragszuschlag von 5% der eingemahnten Beiträge verhängt. Erfolgt die Zahlung erneut nicht so wird ein Rückstandausweis ausgestellt und Exekutionsmaßnahmen angefordert.