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Jura (Rechtswissenschaften) (Fach) / Polizeirecht (Lektion)

Polizeirecht Baden-Württemberg

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  • Organisation der Polizei nach dem PolG - Nach §59 PolG umfasst die Polizei die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst - Die Polizeibehörden sind in allgemeine Polizeibehörden (§61 I PolG) und besondere Polizeibehörden (§61 II PolG) gegliedert
  • Allgemeine Polizeibehörden - Oberste Landespolizeibehörden: Fachlich zuständige Ministerien - Landespolizeibehörden: Regierungspräsidien - Kreispolizeibehörde: Landratsämter, große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften, Gemeinden - Ortspolizeibehörde: Gemeinden
  • Besondere Polizeibehörden Verwaltungsbehörden, die gem. §61 II S.1 PolG aufgrund spezieller Rechtsvorschriften polizeiliche Aufgaben wahrnehmen
  • Doppelfunktionale Maßnahme/Abdrängende Sonderzuweisung (1): In Zweifelsfällen Vorrang für die Gefahrenabwehr, da diese wichtiger als die Strafverfolgung sei (h.M.): Es ist darauf abzustellen, in welchem Aufgabenbereich der Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahme liegt. Liegt der Schwerpunkt beim Präventivhandeln ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; liegt er im repressiven Tätigwerden, sind die ordentlichen Gerichte zu zuständig. -> Dabei ist umstritten, aus welcher Sicht der Schwerpunkt der Maßnahme zu bestimmen ist. (1) Objektive Bestimmung: Ausschlaggebend ist, welche Zwecksetzung die Polizeivollzugsbeamten nach dem Gesamteindruck mit der Maßnahme verfolgt haben. (h.M.) Subjektive Bestimmung: Es ist darauf abzustellen, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt.
  • Kumulative Aufgabeneröffnung - Voraussetzungen Zusammentreffen von repressiven Aufgaben mit solchen der Gefahrenabwehr - die rechtswidrige Tat darf noch nicht beendet sein, - eine neu Tat droht oder - es um die Beseitigung der durch die Handlung verursachten Zustände geht
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