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DP2 (Fach) / Wirtschaftskammerorganisation (Lektion)
Teil 1 der DP2
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- Aus welchen Organen besteht die Landeskammer und durch wen werden diese besetzt? Einzelorgan: Präsident Kleines Organ: Präsidium (Präsident, 2 Stellverstreter, bis zu 2. kooptierte Mitglieder) Mittleres Organ: Erweitertes Präsidium (Mitglieder Präsdidium, Spartenobmänner + Stellvertreter falls im WP beschlossen), weitere Mitglieder Großes Organ: Wirtschaftsparlament (Mitgl. Erw. Präsidium, Mitgl. Spartenvertretung, weitere Mitglieder)
- Was versteht man unter einer Kammer und was ist ein Selbstverwaltungskörper? Die Kammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und wurde vom Gesetzgeber zur Interessenvertretung bestimmter Bevölkerungskreise bzw. Berufsgruppen geschaffen. Beispiele:*Ärztekammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer, Apothekerkammer,Rechtsanwaltskammern etc. Als Selbstverwaltungskörper hat der Staat den Kammern die eigenständige Verwaltung wirtschaftlicher Agenden übergeben. Sie kann insbesondere bei finanziellen Angelegenheiten Aufgaben autonom erledigen. Ein Hineinregieren des Staates in autonoma Angelegenheiten ist nicht möglich. Selbstgesetzgebung durch Satzungen: Eigene Angelegenheiten durch Rechtsvorschriften selbst gestalten.
- Was ist das Subsidiaritätsprinzip? Angelegenheiten die in kleiner Instanz erledigt werden können sollen auch dort erledigt werden.(Bsp. Meinungsverschiedenheit zweier Mitglieder innerhalb einer Fachgruppe sollen auch dort geregelt werden; unterschiedliche Fachgruppen aber gleiche Sparte - wird von Sparte geregelt; Meinungsverschiedenheit unterschiedlicher Sparten, wird von Kammer gelöst)
- Was ist der eigene und was der übertragene Wirkungsbereich? Nenne Beispiele. Eigener Wirkungsbereich:Hier hat der Staat nur Aufsichtsrecht (sorgt dafür dass der Selbstverwaltungskörper sich an die Rechtsvorschriften hält) - zuständige Aufsichtsbehörde ist der Wirtschaftsminister Übertragener Wirkungsbereich:Die Kammern nehmen Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahr. Sie fungieren als untergeordnete Dienststelle der jeweiligen obersten Verwaltung.Weisungsrecht hat der Bundesminister. Bsp.: Lehrlingswesen, Meisterprüfungswesen, Ursprungszeugnisse
- Unterschiede einer Kammer zu einem Verein. Kammer:Körperschaft öffentlichen Rechts, gesetzl. geregelte Mitgliedschaft* Rechtliche Existenz durch ein Gesetz* Tätigkeiten durch Gesetz geregelt* Mitglieder lt. Gesetz Verein:Organisation provater Natur, freiwillige Mitgliedschaft* Private Vereinbarung* Vereinsstatuten = freie Vereinbarung der Mitglieder* Beitritt/Kündigung/Ausschluss
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