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tR-BilS (Fach) / tR-BilS UmwStR (Lektion)

tR-BilS UmwStR

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  • Steuerrechtliche Beurteilung : Einbringung EU (nicht e.K.) in (neu gegründete) GmbH § 1 (3) Nr. 4 i.V.m. § 20 (1) UmwStG; Tz 20.01 UmwStE: Steuerrechtlich erfolgt die Einbringung gem. §§ 20 ff. UmwStG als veräußerungs- bzw. tauschähnlicher Vorgang, bei dem die übernehmende KapG als Gegenleistung für das eingebrachte BV neue Gesellschaftsanteile gewährt.
  • Zivil- und handelsrechtliche Beurteilung: Einbringung EU (nicht e.K.) in GmbH (neu gegründet) - kein Kfm §§ 1, 2 HGB UKS => kein UmwG §§ 124 (1) iVm 123 (3) Nr. 2 UKS, § 152 S. 1 UmwG ERN Gründung der GmbH erfolgt durch Sachgründung gem § 5 IV GmbHG; Nennbetrag Geschäftsanteil = Gegenstand Sacheinlage (EU)
  • Steuerliche Rückwirkung bei § 20 UmwStG ? grds. möglich gem § 20 (5) + (6) UmwStG § 20 (6) Satz 3 UmwStG: 8 Monate vor Abschluss Einbringungsvertrag + Übergang eingebrachtes Vermögen siehe auch Tz 20.19 UmwStE
  • Steuerrechtliche Folgen der Rückbeziehung bei § 20 UmwStG z.B. auf den 31.12. § 20 (5) Satz 1 UmwStG Einkommen der übertragenden Gesell/Stpfl und der übernehmenden KapG sind so zu ermitteln, als sei mit Ablauf des 31.12. die übertragende Gesell. in die KapG eingebracht worden. ab 01.01. werden steuerlich die Geschäfte der übertragenden Gesell der übernehmenden KapG zugerechnet; AUSNAHME: im Rückbeziehungszeitraum getätigte Entnahmen !! (= passiver Korrekturposten )
  • Einbringung § 20 UmwStG: Wertansatz bei negativem Kapitalkonto (Karte auf noch prüfen) § 20 (2) Satz 2 + 3 UmwStG; Tz 20.27 UmwStE Zwischenwertansatz möglich: BV mindestens so anzusetzen, dass sich Aktiv- und Passivposten (zzgl. im Rückbeziehungszeitraum getätigte Entnahmen) ausgleichen; Wertansatz des eingebrachten BV mind. 0 Euro => zwingend Aufdeckung stiller Reserven (Stufentheorie) steuerrechlich muss dabei nicht das ( - handelsrechtlich zwingend auszuweisenden - ) Stammkapital übernommen werden; stattdessen: aktiver StAP in StB
  • Einbringung EU in KapG gem. § 20 UmwStG; Entnahme während Rückbeziehungszeitraum in Übernahmebilanz der KapG: passiver Korrekturposten --> im Zeitpunkt der tatsächlichen Entnahme Verrechnung mit dieser, sodass Entnahme erfolgsneutral ist
  • Einbringung EU in KapG § 20 UmwStG Auflösung stiller Reserven bei Zwischenwertansatz Stufentheorie; Tz 22.08 UmwStE: Bei Aufstockung zum Zwischenwert ist GeFi nur zu berücksichtigen, wenn übrige WG mit TW angesetzt wurden und immernoch Differenz zu dem Wert mit dem BV angesetzt werden soll besteht
  • Einbringung in eine KapG, Prüfschema 1. Zivilrecht - ERN, zB wenn keine HR Eintragung von Einzelunternehmer  2. Steuerrecht: Einordnung, § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG, dann... ... Prüfung § 20 UmwStG (Absätze nacheinander prüfen): ... Abs 1: alle funktional wes. BG einbringen, Rz. 20.06, Übertragung und nicht Überlassung, falls Abs 1 nicht erfüllt, dann lfd Gewinn wg Aufdeckung sR: Buchung: x-GmbH (gemeine Werte WGs) an WGs (Bw)/ sbE  ... Abs 2: Antrag zum BW Ansatz  - stl EB hinschreiben ... Abs 3: Wert eingebrachtes BV (entspricht Kapital des EU'ers) ist 1. Veräußerungspreis und 2. AK der GmbH Anteile nach 17 EStG
  • Einbringung in eine KapG, zivilrechtliche Möglichkeiten (Grundfall) Rz 01.44 (Karte auf noch prüfen) 1. über GESAMTRECHTSNACHFOLGE (GRN) nach UmwG, zB Ausgliederung von e.K. auf KapG , 123 Abs 3 Nr 1/2 UmwG  oder 2. Über EINZELRECHTSNACHFOLGE (ERN), § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG  - sachgründung nach GmbHG, § 5 Abs 4 GmbHG - Einbringung auf bestehende KapG, über Sachkapitalerhöhung, § 56 GmbHG  - Bargründung oder Barkapitalerhöhung mit Einbringung des Betriebs als Sachagio (Aufgeld) Rz 01.44 letzter Satz 
  • Einbringung in eine Personengesellschaft (Karte auf noch prüfen) § 24 UmwStG  Bsp:  A und B gründen OHG, A bringt Betrieb ein (Vermögen 200.000), B bringt Geld 500.000 ein. - das Betriebsvermögen ist wie sonst auch grundsätzlich mit dem gemeinen Wert einzubringen, hier dann einfach die gemeinen Werte in die EB - auf Antrag mit BW und jetzt gibt's 3 buchungstechnische Möglichkeiten: 1. in die GHB gehen nur die BW und nichts weiter -> Möglichkeit ist abzulehnen, da die Bet.quote nicht ersichtlich ist und sR auf B mit überspringen 2. Bruttomethode: A stellt die WG zu gemeinen Werten in die GHB und der Differenzbetrag zum BW geht als Minderkapital und Minderwerte Aktiva in eine negative Ergänzungsbilanz 3. Nettomethode (auch Kapitalkontenanpassungsmethode, Rz 24.14): KapKonto A 200.000 + KapKonto B 500.000 = 700.000 : 2 = 350.000 für jeden und dann kommen für A 150.000 in eine negative ergänzungsbilanz und bei B 150.000 in eine positive Ergänzungsbilanz  ---- bringt eine Person eine Beteiligung iSd 17 EStG ein, greift der Merksatz Tausch schlägt Einlage, also eine Veräußerung der Anteile im Wege des Tausches, VP nach 17 (2) EStG ist dann der gemeine Wert des hingegebenen Anteils nach 6 (6) EStG  - Einbringung auch wenn wesentliche Betriebsgrundlage (zB GS) zurückbehalten, aber an (genau diese neue) PersG vermietet wird, weil das eingebrachte BV teilweise SBV wird, Rz 24.05 
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  • Einbringungsgewinn I § 22 (1) S. 3 UmwStG Gemeiner Wert des eingebrachten BV im Einbringungszeitpunkt - gemeiner Wert der darin enthaltenen Anteile KapGes § 22 (1) S. 5 - Kosten für den Vermögensübergang - Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Vermögen angesetzt hat abzgl. darin enthaltener Anteile an KapGes = Unterschiedsbetrag im Zeitpunkt der Einbringung - 1/7 des Unterschiedsbetrages für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt bis zum Veräußerungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr = Einbringungsgewinn I § 22 (1) S. 3
  • § 20 (1) UmwStG Einbringung von Unternehmensanteilen in eine KapGes Voraussetzungen 1. Personelle Voraussetzungen - Einbringender - Zielgesellschaft 2. Sachliche Voraussetzungen - Einbringung - Betrieb, Teilbetrieb, MU-Anteil (steuerfunktionale Einheit)
  • Steuerrechtliche Konsequenzen der Sacheinlage für die übernehmende KapGes, § 20 (2) S. 1 UmwStG § 20 (2) S. 1 Hs. 1 UmwStG: Grds. gemeiner Wert § 20 (2) S. 2 UmwStG: Auf Antrag zum BW oder einem Zwischenwert, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: BV unterliegt der Kst, Passivposten nicht größer als Aktivposten, Besteuerungsrecht der BRD bleibt bestehen
  • Steuerliche Konsequenzen der Sacheinlagen für den Einbringenden § 20 (3), (4) Wertverknüpfung: Der Wert mit dem das eingebrachte Vermögen übernommen wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis sowie als AK.