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tR-BilS (Fach) / tR-BilS Gr (Lektion)
tR-BilS Gr
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- Zugangsbewertung - Materieller beweglicher Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (Formulierung) Die Zugangsbewertung bei materiellen beweglichen Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erfolgt zu den Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, § 253 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.
- Zugangsbewertung von Grundstücken Die Zugangsbewertung bei Grundstücke erfolgt zu den Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand/Witschaftsgut zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, § 253 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.
- Zugangsbewertung von Finanzanlagen Die Zugangsbewertung bei Finanzanlagen erfolgt zu Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden um einen Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut zu erwerben und ihn in einen betriebsbreiten Zustand zu versetzen, § 253 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.
- Stichtagsbewertung materielle bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Die Stichtagsbewertung erfolgt grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, also unter Berücksichtigung planmäßiger Abschreibung, § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB bzw. der AfA § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 7 Abs. 1 EStG.
- Anschaffungskosten inkl. Anschaffungsnebenkosten = Dazu zählt alles das, was in der Absicht ausgegeben wird, um den Gegenstand zu erwerben. Dabei muss eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung vorliegen (Finalität des Anschaffungskostenbegriffs) § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB § 255 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HGB wegen USt bzw. VorSt-Abzug § 9b EStG i.V.m. § 15 UStG
- Bewertung von Verbindlichkeiten § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB Erfüllungsbetrag § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG Anschaffungskosten (=Erfüllungsbetrag) Grundsätzlich mit 5,5% abzinsen Ausnahmen: - Schuld ist verzinslich - Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate - Anzahlungsverbindlichkeit - Vorausleistungsverbindlichkeit
- Ansatz dem Grunde nach für echte sichere Schulden 1. Außenverpflichtung 2. Zum Stichtag dem Grunde nach und der Höhe nach gewiss und 3. wirtschaftliche Belastung zum Stichtag = der Vertragspartner hat das seinerseits Erforderliche getan (Schuld aus Vertrag) = die Tatbestände, an die das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, sind erfüllt. (Schuld aus Gesetz)
- Besonderheit bei Darlehensverträgen ohne Verzinsung und ohne bestimmte Laufzeit Beck'sche Steuererlasse 1 § 6/19 Steht am Bilanzstichtag - der Rückzahlungszeitpunkt- einer Verbindlichkeit- deren Fälligkeit nicht vom Leben einer Person abhängt - nicht fest , so ist die Restlaufzeit zu schätzen In der Steuerbilanz hat eine Abzinsung mit dem Vervielfältiger von 0,503 zu erfolgen.
- Besonderheit bei unverzinslichen Ratenkauf Beck´sche Steuererlasse 200 §12/1 Kapitalforderungen die unverzinslich sind und deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt sind mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen Die Bewertung erfolgt bei einem Fälligkeitsdarlehen nach der Tabelle 1 und bei einem Ratendarlehen nach der Tabelle 2.
- Unentgeltlicher Erwerb § 6 Abs. 4 EStG einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen übertragen gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten
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- Teilentgeltlicher Erwerb Trennungstheorie: Aufteilung in ein voll-entgeltlichen und ein voll-unentgeltlichen Erwerb
- Buchwertfortführung § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt ist der Buchwert anzusetzen sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
- Wann entsteht eine Forderung beim Werkvertrag? (mit §§-Angaben) Grundsätzlich ist eine Forderung dann zu bilanzieren, wenn "der Kaufmann das seinerseits Erforderliche getan hat" Bei einem Werkvertrag (§ 631 ff. BGB) ist das dann der Fall, wenn die Leistung entweder ausdrücklich (Abnahmeprotokoll) oder konkludent (durch Ingebrauchnahme) abgenommen wurde und somit ein Gefahrenübergang erfolgt ist, §§ 640, 644 BGB. Dies muss bis zum Abschlussstichtag erfolgt sein, § 252 (1) Nr. 4 HGB, § 5 (1) S. 1 HS. 1 EStG
- Schulden - Wie sind diese zu unterteilen? 1. Echte Schulden (Außenverpflichtung)1.1 echte sichere Schulden (Verbindlichkeiten)1.2 echte unsichere Schulden (Rückstellungen für Außenverpflichtungen)1.2.1 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten1.2.2 Drohverlustrückstellungen1.2.3 Kulanzrückstellungen 2. unechte Schulden (Rückstellungen für Innenverpflichtungen2.1 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung2.2 Rückstellung für unterlassene Abraumbeseitigung
- Schulden (echte sichere = Verbindlichkeiten) - Ansatzvoraussetzungen? Ansatz der Höhe nach (Voraussetzungen): 1. Außenverpflichtung 2. zum Stichtag dem Grunde und der Höhe nach gewiss und 3. wirtschaftliche Belastung zum Stichtag a) = Der Vertragspartner hat das seinerseits Erforderliche getan. (Schuld aus Vertrag)oder b)= Die Tatbestände, an die das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, sind erfüllt. (Schuld aus Gesetz)
- Schulden (echte sichere = Verbindlichkeiten) - Bewertung HB/StB? Zugangsbewertung: HB: § 253 (1) S. 2 HGB = ErfüllungsbetragStB: § 6 (1) Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG = AK bzw. Erfüllungsbetrag Stichtagsbewertung: HB: Keine AbzinsungStB: Abzinsung mit 5,5% Ausnahmen: - Verzinsliche Schuld- Laufzeit am Bilanzstichtag < 12 Monate- Anzahlungsverbindlichkeit- Vorauszahlungsverbindlichkeit