Sozialkunde (Fach) / AP2 (Lektion)
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Vorbereitung AP2
Diese Lektion wurde von EliG93 erstellt.
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- Ausbildung - Inhalte eines Ausbildungsvertrags - Daten des Ausbildungsbetriebs - Beginn und Dauer der Ausbildung - Probezeit - Ort der Ausbildung - Daten des Auszubildenden - Ausbildungsberuf - Arbeitszeit - Urlaub - Ort, Datum und Unterschrift der Vertragspartner
- Ausbildung - Gültigkeit des Ausbildungsvertrag - wenn er schriftlich geschlossen wurde - wenn er die wesentlichen Inhalte enthält - wenn bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter unterschrieben hat - wenn die zuständige Kammer eingetragen wurde (IHK oder HWK)
- Pflichten des Auszubildenden und des Ausbilders (je 5) Auszubildender: - Erwerb von notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten - Sauberkeit des Arbeitsplatzes - Berichtsheft ordnungsgemäß und regelmäßig führen - muss Weisungen folgen - Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Ausbilder: - Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen - keine Weisungen von ausbildungswidrigen Beschäftigungen - muss Auszubildenden über Ordnungsvorschriften informieren - muss Vergütung für Tätigkeit des Azubis gewähren - muss ein Arbeitszeugnis ausstellen
- Inhalt des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) allgemeine Vorschriften zu: - Ausbildungsvertrag - Rechte und Pflichten des Auszubildenden und Ausbildenden - Vergütung - Beginn und Ende der Ausbildung - Berechtigung zum Ausbilden - Änderungen zur Ausbildungszeit
- Regelung und Gründe der Probezeit - im Ausbildungsvertrag festgelget - mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate - Ausbildender prüft die Eignung des Azubis für den angestrebten Beruf - Auszubildender prüft die Wahl seines Ausbildungsberufes
- Ausbildung - Beendigung (2 Gründe) - mit bestandener Abschlussprüfung - Kündigung: 1. muss schriftlich erfolgen 2. innerhalb der Probezeit: fristlose Kündigung möglich ohne Angabe von Gründen 3. nach der Probezeit: ohne Kündigungsfrist aus wichtigem Grund (Diebstahl, Gewalt etc.) oder nach 4 Wochen Kündigungsfrist, wenn der Azubi den Beruf nicht weiter ausüben möchte etc.
- Inhalte des Arbeitsvertrags - Name und Anschrift der Vertragsparteien - Beginn des Arbeitsverhältnisses, evtl. Dauer - Bezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit - Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts - Hinweise auf Tarifverträge und Vereinbarungen - Arbeitsort - Arbeitszeit - Erholungsurlaub - Kündigungsfrist
- Pflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers Arbeitgeber: Hauptpflicht: Entlohnung Nebenpflichten: Beschäftigung, Fürsorge: Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum, ... Arbeitnehmer: Hauptpflicht: Arbeitsleistung Nebenpflichten: Verschwiegenheit, Treue, Wettbewerbsverbot
- Arbeitsgerichte - Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten um das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz - Dauer der Arbeitszeit - Ruhepausen - tägliche Freizeit - Nachtruhe - Fünf-Tage-Woche - Samstags- und Sonntagsruhe - Feiertagsruhe - Urlaub - Berufsschule
- Arten der Arbeitsschutzgesetze - Mutterschutz - technischer Arbeitsschutz - Arbeitszeit- und Urlaubsgesetz - Schwerbehindertenschutz
- Arten der Sozialversicherungen - Rentenversicherung - Arbeitslosenversicherung - Pflegeversicherung - Krankenversicherung - Unfallversicherung
- Gesetzliche Rentenversicherung - Generationenvertrag (Definition) Was eine Generation den älteren gibt, darf sie später von den jüngeren fordern
- Gesetzliche Arbeitslosenversicherung - Pflichtversicherte und Höhe des Beitrags - pflichterversichert sind Auszubildende, sowie alle Arbeiter und Angestellten - der Beitrag beträgt ca. 3% des Bruttolohns - wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt
- Gesetzliche Arbeitslosenversicherung - Anspruch auf Arbeitslosengeld - wer unverschuldet arbeitslos ist - wer bereit ist, jede zumutbare Arbeit anzunehmen - wer sich beim Arbeitsamt gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat - wer die Anwartschaft erfüllt (mind. 12 Monate Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre)
- Gesetzliche Pflegeversicherung - Anforderungen an Versichte Für alle, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Einschränkung dauerhaft (also mindestens 6 Monate) Hilfe benötigt bei Verrichtungen des täglichen Lebens
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- Gesetzliche Krankenversicherung - Krankenkasse (Krankengeld/Ausnahme) Krankengeld tritt im Fall längerer Krankheit ein, nach 6 Wochen übernimmt die Krankenkasse einen Teil des Lohns Die Krankenkasse zahlt nicht bei Folgekrankhieten von Arbeitsunfällen
- Gesetzliche Unfallversicherung - Finanzierung Finanzierung durch Arbeitgeber oder Staat (bei Schülern/Studenten)
- Arbeitsgerichte - Zuständigkeit Arbeitsgerichte regeln Streitigkeiten zwischen: - Arbeitnehmern und Arbeitgebern (z. B. Anfechtung einer Kündigung oder eines Arbeitszeugnisses) - Tarifvertragsparteien (z. B. Auslegung von Tarifverträgen) - Betriebsrat und Arbeitgeber (z. B. mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten wie Pausenregelung und Prämien) - aus Zuwiderhandlung gegen geltende Arbeitsgesetze (z. B. Verstoß gegen JArbSchG)
- Arbeitsgerichtsbarkeit - Aufbau der drei Instanzen 1. Instanz - Arbeitsgericht: 1 Berufsrichter, 2 Arbeitsrichter (Arbeitgeber und Arbeitnehmer), kein Anwaltszwang 2. Instanz - Landesarbeitsgericht: 1 Berufsrichter, 2 Arbeitsrichter (AN und AG), Anwaltszwang 3. Instanz - Bundesarbeitsgericht in Erfurt: 3 Berufsrichter, 2 Arbeitsrichter (AN und AG), Anwaltszwang
- Arbeitsgerichtsbarkeit - Verfahren: Schiedsverfahren (bei IHK oder Innungen): entscheidet manchmal vor Arbeitsgerichtsverfahren, insbesondere bei Streitigkeiten im Berufsausbildungsverhältnis Arbeitsgerichtliches Verfahren: 1. Einreichung der Klage 2. Güteverhandlung 3a. Einigung 3b. keine Einigung: es folgt die Verhandlung vor der 1. Instanz 4. Einspruch gegen das Urteil: wenn eine Partei mit dem Urteil der 1. Instanz nicht zufrieden ist, kann Einspruch eingelegt werden -> Verhandlung vor der 2. Instanz -> Einspruch -> Verhandlung vor der 3. Instanz
- Tarifvertrag - Grundformen 1. Entgelttarifvertrag: beinhaltet z. B. die Höhe von Löhnen, Gehältern etc. (Laufzeit von mindestens einem Jahr) 2. Mantel- oder Rahmentarifvertrag: regelt z. B. Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit, Lohn- und Gehaltsgruppen etc. (Laufzeit über mehrere Jahre)
- Tarifvertrag - Tarifgebundenheit (Definition) Während der Laufzeit des Tarifvertrags sind alle Vertragsparteien an die Abmachungen gebunden
- Tarifverhandlungen - Ablauf 1. unter Berücksichtigung der Laufzeit kündigt die Tarifkommission der Gewerkschaft den Tarifvertrag fristgerecht und nennt ihre Forderungen 2. wenn es zu keiner Einigung kommt, können nach Ablauf der Friedenspflicht Arbeitskampfmaßnahmen beschlossen werden 3. Folgen des Streiks: Arbeitnehmer erleiden Verdienstausfall, Arbeitgeber Produktionsausfall; Gewerkschaftsmitglieder erhalten eine Ausgleichszahlung aus der Streikkasse
- Tarifverhandlungen - Ablauf Verhandlungsphase: Gewerkschaften legen Arbeitgebern ihre Forderungen vor -> Arbeitgeber legen Angebot in Verhanldung vor -> bei erfolgreicher Einigung: Tarifabschluss, wenn keine Einigung: Schlichtungsphase: Verhandlung ist gescheitert -> Friedenspflicht erlischt, Arbeitskampfmaßnahmen sind zulässig -> Schlichtungsverfahren mit Einigungsvorschlag -> wenn Vertrag angenommen wird -> Tarifabschluss, wenn keine Annahme: Arbeitskampfphase: Urabstimmung der Gewerkschaft über Streik -> bei mindestens 75% Zustimmung -> Streik (evtl Aussperrung durch Arbeitgeber) -> wenn keine Zustimmung: Erneute Verhandlungsphase: neue Verhandlungen -> wird das Ergebnis angenommen -> Tarifabschluss -> wenn keine Annahme: erneute Arbeitskampfphase
- Tarifautonomie - Definition Tarifpartner führen Verhandlungen und Einigung ohne Eingriff von außen durch
- Tarifbedingungen - Erfüllungspflicht und Friedenspflicht Erfüllungspflicht: Mitglieder müssen Vereinbarungen verwirklichen und Bestimmungen einhalten Friedenspflicht: Kampfmaßnahmen sind zu dieser Zeit verboten
- Betriebsrat - Funktion und Wahl Funktion: Interessenvertretung der Arbeitnehmer (mindestens 5 AN im Betrieb, davon 3 wählbar) Wahlberechtigt sind alle AN über 18 Wählbar ist jeder über 18 und mit mindestens 6 Monaten Betriebszugehörigkeit Wahlzeitpunkt ist alle 4 Jahre zwischen 1. März und 31. Mai
- Kaufvertrag - Rechte und Pflichten Durch Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Er kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen. Pflichten des Verkäufers = Rechte des Käufers: - pünktliche und mangelfreie Lieferung der Ware an den vereinbarten Ort (frei von Rechts- und Sachmängeln) - Annahme des Kaufpreises Pflichten des Käufers = Rechte des Verkäufers: - Annahme und Prüfung der Ware - Zahlung des Kaufpreises Wenn alles erfüllt ist, kommt es zu einem Erfüllungsgeschäft
- Betriebliche Ziele (Rentabilität, Wirtschaftlichkeit und Produktivität) Rentabilität = Verhältnis zwischen Gewinn und Kapitel in Prozent (=(Gewinn*100)/Kapital) Wirtschaftlichkeit = Verhältnis zwischen Etrag und Aufwand (=Ertrag/Kosten) Produktivität = Verhältnis von Produktionsergebnis zur Menge des betrieblichen Einsatzes (=Produktionsergebnis/Mitteleinsatz)
