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OA (Fach) / Obersätze (Lektion)

Obersätze, Formulierunsgshilfen

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  • Begründetheit der Klage - Obersatz Die Klage ist begründet, wenn die angefochtenen Steuerbescheide rechtswidrig sind und K dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 100 (1) S. 1 FGO
  • Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes Ein Verwaltungsakt ist nach § 122 (1) Satz 1 AO demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Ihm gegenüber wird der Verwaltungsakt mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam, § 124 (1) Sätze 1 und 2 AO. Der minderjährige Steuerschuldner ist jedoch mangels Geschäftsfähigkeit (§ 104 Nr. 1 BGB) nach § 79 (1) Nr. 1 AO nicht handlungsfähig. Als Bekanntgabeadressat kommen damit nur die Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1629 BGB) in Betracht, § 34 (1) Satz 1 AO." Ausnahmen: § 79 (1) Nr. 2 AO i.V.m. §§ 112, 113 BGB
  • Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist rechtmäßig, wenn 1. der Haftungsschuldner einen Haftungstatbestand verwirklicht hat, 2. der Steueranspruch, für den gehaftet wird, noch nicht erloschen ist, 3. der Haftungsanspruch selbst noch besteht 4. und der Erlass des Haftungsbescheids ermessens- und 5. formgerecht ist.   Prüfung: 1. Verwirklichung eines materiellen Haftungstatbestands (§ 69 AO) 2. Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (Akzessorietät, § 191 (5) AO) 3. Haftungsanspruch selbst noch nicht erloschen (§ 191 (3), (4) AO) 4. Kein Ermessensfehler (Entschließungs- und Auswahlermessen) 5. Haftungsbescheid formell ordnungsgemäß (Schriftform, Inhalt, Begründung)
  • Erfolgsaussichten der Klage - Obersatz Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
  • Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Zur Sicherstellung der tatbestandsmäßigen Besteuerung nach § 85 Satz 1 AO hat das Finanzamt steuerlich bedeutsame Sachverhalte von Amts wegen zu ermitteln, § 88 (1) Satz 1 AO (i.V.m. § 86 S. 2 Nr. 1 AO). Gem. § 88 (1) Sätze 2 und 3 AO bedient es sich dabei der in § 92 AO aufgeführten Beweismittel. Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht aus § 90 (1) Satz 1 AO ist der Steuerpflichtige zur Auskunft nach § 93 (1) Satz 1 AO verpflichtet, es sei denn, er kann sich auf Auskunftsverweigerungsrechte nach §§ 101 ff. AO berufen. ODER: Nach § 93 (1) AO haben Beteiligte und andere Personen dem Finanzamt die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen seiner Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt zur Durchsetzung materiell-rechtlich begründeter Steueransprüche aufzuklären (§§ 85, 88 AO), darf sich das Finanzamt derjenigen Beweismittel bedienen, die es nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts nach § 92 Satz 1 AO für erforderlich hält.
  • Festsetzungsverjährung Eine Korrektur des VwA ist gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nur innerhalb des Festsetzungsfrist möglich. Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO und § 25 Abs. 3 EStG sowie § 56 EStDV) mit Ablauf den Jahres 03, dem Jahr der Abgabe der ESt-Erklärung (Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 3 AO beachten). Die Dauer der Festsetzungsfrist beträgt mangels weiterer Angaben im Sachverhalt zu einer möglichen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 4 Jahre. Sie endet daher gem. § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.07 (ggf. Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO, Ablaufhemmung gem. § 171 AO, rechtzeitige Absendung des VwA gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO).
  • Korrekturnorm Bei der nachträglichen Mitteilung einer neuen Einkunftsart handelt es sich um eine neue Tatsache. Da der Steuerpflichtige bisher keine Einkünfte i.S.d. § 15 EStG erklärt hat, erhält das Finanzamt erstmals Kenntnis von dieser Einkunftsart. Der mitgeteilte Verlust führt nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung. Den Steuerpflichtigen trifft jedoch ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache (Begründung). Der Bescheid kann nicht mehr nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.
  • Nenne die Voraussetzungen der Bekanntgabe nach § 122 und § 124 AO! 1. Bekanntgabe des Verwaltungsaktes mit Wissen und Wollen der Behörde. 2. Bezeichnung des richtigen Inhalts- und Bekanntgabe - Adressaten, § 122 Abs. 1 Satz 1 AO. 3. Zugang des Verwaltungsaktes beim richtigen Empfänger, § 122 Abs. 1 Satz 3 AO. 4. Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in der erforderlichen oder zweckmäßigen Form.
  • Einspruch - Prüfung der Zulässigkeit Statthaftigkeit: "Der Einspruch gegen den ESt-Bescheid ist nach § 347 (1) Satz 1 Nr. 1 AO statthaft, weil es sich bei der ESt um eine Abgabenangelegenheit i.S.d. § 347 Abs. 2 AO (i.V.m. § 1 (1) AO) handelt. Der Einspruch ist auch nicht nach § 348 AO ausgeschlossen." Form: "Der Einspruch wurde nach § 357 (1) Satz 1 AO schriftlich eingelegt und lässt den Einspruchsführer nach § 357 (1) Satz 2 AO zweifelsfrei erkennen. Die fehlerhafte Bezeichnung als "Widerspruch" ist gem. § 357 (1) Satz 4 AO unschädlich. Darüber hinaus ist der angefochtene Verwaltungsakt sowie der Umfang der Anfechtung aus der Begründung des Steuerpflichtigen klar erkennbar, § 357 (3) AO." Frist: "Gem. § 355 (1) Satz 1 AO beginnt die Einspruchsfrist mit Ablauf des Bekanntgabetages des VwA. Der ESt-Bescheid gilt nach § 122 (2) Nr. 1 AO am ... (3. Tag nach Aufgabe zur Post) als bekannt gegeben. Die Frist beginnt nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB daher mit Ablauf des .... Die einmonatige Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO endet nach § 108 (1) AO i.V.m. § 188 (2) Alt. 1 BGB und § 188 (3) BGB mit Ablauf des .... (§ 356 (2) AO prüfen) "Der Einspruch wurde nach § 357 (2) Satz 1 AO auch bei der richtigen Behörde angebracht." Beschwer: "Als Adressat des ESt-Bescheids nach § 122 (1) Satz 1 AO ist der Steuerpflichtige zur Einlegung des Einspruchs befugt. Mit der schlüssigen Behauptung einer Rechtsverletzung macht er eine Beschwer gem. § 350 AO geltend." (Nicht zitieren/nur Erklärung: bei der Beschwer kommt es nur auf das subjektive Empfinden des Steuerpflichtigen an, damit ist diese Vorausetzung in den SV immer gegeben!) Verzicht/Rücknahme: "Auf den Einspruch ist weder nach § 354 (1) Satz 1 AO verzichtet noch ist er nach § 362 (1) Satz 1 AO zurückgenommen worden.
  • Einspruch - Prüfung der Begründetheit Der zulässige Einspruch ist begründet, wenn der angefochtene VwA rechtswidrig ist und der Einspruchsführer tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist, § 367 (2) S. 1 AO Prüfung: 1. Rechtswidrigkeitsgründe (festgesetzte Steuer weicht von gesetzlich entstandener Steuer ab, §   38 AO i.V.m. EINZEL-Steuergesetz, Verletzung Festsetzungsverjährung, keine Voraussetzungen einer Korrekturnorm) 2. Rechtsverletzung (§§ 126, 127 AO)
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  • Einspruch - Prüfung der Erfolgsaussichten Der Einspruch ist erfolgreich, wenn er zulässig und begründet ist. Prüfung: 1. Zulässigkeit (Statthaftigkeit, Form, Frist, Beschwer, keine Rücknahme, kein Verzicht) 2. Begründetheit Rechtsfolgen: - als unzulässig verworfen gem. § 358 Satz 2 AO- als unbegründet zurückgewiesen, Einspruchsentscheidung gem. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO UKS    i.V.m. § 366 AO- in vollem Umfang begründet, Abhilfebescheid gem. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO i.V.m. § 132 AO + Korrekturnorm- teilweise begründet, Einspruchsentscheidung gem. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO i.V.m. Änderungsbescheid- Verböserung gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO und Änderungsbescheid im Rahmen einer Einspruchsentscheidung gem. § 366 AO- bei Enspruch gegen Korrekturbescheid an § 351 Abs. 1 HS. 1 AO denken (Anfechtungsrahmen)
  • Prüfung der Korrektur eines VwA außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens Die Korrektur des VwA durch das Finanzamt ist rechtmäßig, wenn noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und die Tatbestandsvoraussetzungen einer Korrekturnorm erfüllt sind.   Prüfung: 1. Festsetzungsverjährung 2. Prüfung der Voraussetzungen von Korrekturnormen
  • Haftungsbescheid - Obersatz und Prüfschritte Obersatz: Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist rechtmäßig, wenn der Haftungsschuldner einen Haftungstatbestand verwirklicht hat, der Steueranspruch, für den gehaftet wird, noch nicht erloschen ist, der Haftungsanspruch selbst noch besteht und der Erlass des Haftungsbescheides ermessens- und formgerecht ist. Prüfung: 1. Verwirklichung eines materiellen Haftungstatbestands (§ 69 AO)2. Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (Akzessorietät, § 191 Abs. 5 AO)3. Haftungsanspruch selbst noch nicht erloschen (§ 191 Abs. 3, 4 AO)4. Kein Ermessensfehler (Entschließungs- und Auswahlermessen)5. Haftungsbescheid formell ordnungsgemäß (Schriftform, Inhalt, Begründung)6. Rechtsbehelf7. Korrekturnorm Rechtsfolge: Das Finanzamt kann X nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 69 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen. Zahlungsaufforderung gem. § 219 Sätze 1 und 2 AO gesondert prüfen
  • Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung der AdV 1) Einspruch, da die Ablehung ein VwA ist. 2) Aussetzungsantrag nach § 69 III FGO 3) Klage ist unzulässig, da lediglich ein Antrag gestellt werden kann § 361 V AO ; § 69 VII ; § 69 III FGO
  • AdV - Rechtsfolge Erst durch die AdV wird der VwA gehemmt.
  • Subsidarität AdV, einstweilige Verfügung Ein Fall der einstweiligen Anordnung § 114 FGO liegt wegen Subsidiarität § 114 V ; § 69 FGO nicht vor.
  • AdV - Voraussetzungen Gemäß § 361 (2) AO kann auf Antrag die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen VwA bestehen.  AEAO zu § 361 2.1
  • Außenprüfung - Zulässigkeit - gem. § 194 (1) S. 2 AO keine Einschränkungen bezüglich des sachlichen Umfangs - bei Gewinneinkünften § 4 (3) BpO § 193/1 AO - Anschlussprüfungen grds. nur bei Großbetrieben - auch bei anderen Betrieben möglich § 4 (3) S. 3 BpO
  • Wenn die Einspruchsfrist versäumt ist. Worauf ist dann immer einzugehen? Wiedereinsetzung in vorigen Stand: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO ist hier nicht gegeben. (negativ abgrenzen)
  • Materieller Fehler (Formulierungshilfe) noch ergänzen - separat in Klausur mit ausfüllen - noch ergänzen und umformulieren Es liegt ein materieller Fehler gemäß § 177 (3) AO von xx Euro vor. Unter Berücksichtigung der Fehler gemäß § 177 (1) und (2) AO ergibt sich...