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tR-BilS (Fach) / Grundlagen Personengesellschaften (Lektion)

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  • Bilanzierung - Beteiligung an einer PersGes in der StB (Zugangs- und Folgebewertung) grds nicht, da nicht einzeln bewertbar. durch "Spiegelbildmethode" aber doch mit dem Kapital, welches bei der PersGes besteht (Summe Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungskapital) Achtung: Eine Teilwert-Abschreibung gäbe es hier nie, da ja gar kein WG vorliegt, wir sind nicht in § 6 EStG!
  • Personengesellschaften - Wichtige Paragraphen HGB+EStG für Einleitung Istkaufmann: Soweit das Betreiben eines Handelsgewerbes vorliegt i.S.d. § 1 (2) HGB vorliegt, liegt die Kaufmannseigenschaft vor.  Daraus folgt die Buchführungspflicht, §§ 105 (1) oder 161 (1) HGB iVm § 6 (1) HGB iVm § 238 HGB Ggf. sind die §§ 705 ff. BGB zu beachten Besonderheit: § 241a HGB Die Ermittlung des Gewinns erfolgt nach § 5 (1) S. 1 iVm § 4 (1) EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Der Gewinn wird gemäß §§ 179, 180 AO gesondert und einheitlich festgestellt.
  • Besteuerung der Personengesellschaft Personengesellschaft = Gewinnermittlungsobjekt Besteuerungssubjekte = die Gesellschafter Es gilt das sog. Transparenzprinzip (nicht bei Gewerbe- und Umsatzsteuer!) Die Einkünfte der einzelnen Mitunternehmer (MU) werden gesondert und einheitlich für alle Beteiligten festgestellt, § 179 (1) und (2) i.V.m. § 180 (1) Nr. 2 lit. a AO.  Bindungswirkung für alle Beteiligten, § 182 (1), § 171 (10) AO
  • Mitunternehmer - Voraussetzungen MU gemäß § 15 (1) S. 1. Nr. 2 EStG ist 1) zivilrechtlicher Gesellschafter einer PersGes (...) und 2) MU-initiative entfalten     = Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, ausreichend Rechte gemäß § 164 ff. HGB oder § 716 BGB und 3) MU-risiko trägt = Beteiligung Gewinn und Verlust UND an den stillen Reserven H15.8 (1) (Allgemeines, MU-initiative, MU-risiko) EStHSiehe auch H15.8 (1) (Komplementär, 2. Tiret) EStH
  • Besonderheit - gewerbliche Mitunternehmerschaften Gewerbliche Einkünfte durch Fiktion über § 15 (3) EStG - Nr. 1: aufgrund Abfärbung/Infektion (Theorie) - Nr. 2: aufgrund Prägung Die gewerblichen Fiktionen sind bei EU nicht anwendbar!
  • Einkünfte aus der Beteiligung/MU-schaft 1. Gewinnermittlungsstufe:Gewinnanteile, § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 1 EStG= erzielte Gewinn/Verlust der Gesellschaft wird anteilig auf die einzelnen Gesellschafter verteilt zzgl. Gewinn/Verlust aus Ergänzungsbilanz 2. Gewinnermittlungsstufe:Sondervergütungen, § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG= für Tätigkeit + Hingabe Darlehen + Überlassung von WG wird gesondert je MU ermittelt
  • Buchführungspflicht für OHG, KG § 6 HGB, § 238 ff. HGB, § 140 AO
  • Gesamtes Gesamthandsvermögen ist notwendiges Betriebsvermögen R 4.2 (11) EStR (unabhängig von Nutzung) Ausnahme: WG wird ausschließlich oder fast ausschließlich von Ges'ter privat genutzt -> steuerrechtlich kein BV R 4.2 (11) EStR, dann § 5 Abs. 6 EStG
  • mittelbare Beteiligung wird der unmittelbaren Beteiligung gleichgestellt (soweit Einkünfte aus GewB betroffen sind) § 15 (1) S.1 Nr. 2 S. 2 EStG i.V.m. R 15.8 (2) EStR
  • Gesellschaft, Mitunternehmer, Einkünfte - Musterformulierung Einleitung X und Y sind zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft (KG, OHG). Die Gesellschaft betreibt eine Gewerbe gemäß § 15 (2) EStG. Die Gesellschafter X und Y tragen Mitunternehmerrisiko, da sie am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven beteilgt sind. Des Weiteren entfalten Sie Mitunternehmerinitiative durch Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen. X und Y sind daher MU, H15.8 (1) (Allgemeines, MU-Initiative, MU-Risiko) EStH X und Y erzielen Einkünfte gemäß § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG. Die Einkünfte unterteilen sich zum einen auf den laufenden Gewinn der Gesellschaft sowie auf die Sondervergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft erhalten. Der Gewinn der KG wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, § 5 (1) S. 1 i.V.m. § 4 (1) S. 1 EStG. Der Gewinn wird gesondert und einheitlich festgestellt gemäß §§ 179, 180 AO.
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